Rechtssatz
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (hier: Viehweide im Alpgebiet)
5 Ob 510/81 | OGH | 20.10.1981 |
nur: Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. (T1) |
8 Ob 266/81 | OGH | 14.01.1982 |
Beisatz: Kalb auf Weide. (T2) |
2 Ob 206/81 | OGH | 26.01.1982 |
nur T1; Veröff: ZVR 1982/327 S 277 |
6 Ob 501/82 | OGH | 27.01.1982 |
Veröff: RZ 1981/27 S 100 |
1 Ob 670/82 | OGH | 07.07.1982 |
nur T1 |
1 Ob 683/82 | OGH | 15.09.1982 |
nur T1 |
7 Ob 592/82 | OGH | 21.10.1982 |
Veröff: SZ 65/106 |
7 Ob 796/82 | OGH | 17.02.1983 |
nur T1 |
7 Ob 649/83 | OGH | 23.01.1983 |
nur T1 |
2 Ob 624/84 | OGH | 09.10.1984 |
nur: Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (T3) Veröff: RZ 1985/28 S 89 |
1 Ob 646/94 | OGH | 27.03.1995 |
Auch; Beisatz: Bedeutsam ist, welche Verwahrungsmaßnahmen noch zumutbar sind, da bei übertriebenen Sorgfaltsanforderungen unter Umständen ein Tier nicht entsprechend verwendet werden kann. (T4) |
1 Ob 2351/96h | OGH | 26.11.1996 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu bestimmen. (T5) |
6 Ob 264/98m | OGH | 18.12.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Kein genereller Linienzwang (T6) |
6 Ob 47/01g | OGH | 29.03.2001 |
nur T1; Beisatz: Es muss dem Halter möglich sein, das Verhalten seines Tiers im Bedarfsfall wirkungsvoll zu beeinflussen. (T7) |
8 Ob 91/02v | OGH | 13.06.2002 |
Auch; Beisatz: Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. Es besteht infolgedessen auch keine besondere Pflicht der Agrargemeinde oder des einzelnen Tierhalters, Wanderer vor dem Betreten eines Weges zu warnen, der über eine Weide führt, auf der Tiere gehalten werden, die als nicht aggressiv bekannt sind. (T8) |
2 Ob 128/07y | OGH | 28.06.2007 |
Beisatz: Kälber. (T9)<br/>Beisatz: Ob dem Halter des Tieres nach den jeweiligen Gegebenheiten der Nachweis gelungen ist, die objektiv gebotene und zumutbare Sorgfalt eingehalten zu haben, ist eine im Beurteilungsspielraum des Berufungsgerichtes gelegene Einzelfallbeurteilung, der keine erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T10) |
2 Ob 66/14s | OGH | 12.06.2014 |
nur T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: „Hyperaktiver“ etwa 23 kg schwerer Hund (Malinois), der bekanntermaßen bereits einen Skateboardfahrer „gezwickt“ hatte. (T11) <br/> |
5 Ob 168/19w | OGH | 30.04.2020 |
Beis wie T10; Beisatz: Wenn im Einzelfall eine besondere Gefahrensituation besteht und diese – wie hier – in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden kann, so sind auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu stellen und zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu fordern. (T12) |
2 Ob 172/20p | OGH | 18.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Pferdekoppel. (T12) |
6 Ob 26/23a | OGH | 18.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Hier: Für die Beklagte wäre die Gefährdung anderer Personen durch ihren 27 kg schweren, im schnellen Lauf befindlichen Hund erkennbar gewesen. (T14) |
2 Ob 119/24z | OGH | 25.07.2024 |
Beisatz: Objektive Sorgfaltspflicht beim Spazieren mit einem folgsamen Hund auf einem Geh- und Radweg erfüllt, wenn dieser wie in der einschlägigen Verordnung vorgesehen, an der "virtuellen Leine" geführt wird. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19791108_OGH0002_0080OB00201_7900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)