OGH 8Ob201/79 (RS0030157)

OGH8Ob201/7925.7.2024

Rechtssatz

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (hier: Viehweide im Alpgebiet)

Normen

ABGB §1320 A

8 Ob 201/79OGH08.11.1979
5 Ob 510/81OGH20.10.1981

nur: Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. (T1)

6 Ob 658/81OGH20.01.1982

Veröff: JBl 1982,494

8 Ob 266/81OGH14.01.1982

Beisatz: Kalb auf Weide. (T2)

2 Ob 206/81OGH26.01.1982

nur T1; Veröff: ZVR 1982/327 S 277

6 Ob 501/82OGH27.01.1982

Veröff: RZ 1981/27 S 100

1 Ob 670/82OGH07.07.1982

nur T1

1 Ob 683/82OGH15.09.1982

nur T1

7 Ob 592/82OGH21.10.1982

Veröff: SZ 65/106

7 Ob 796/82OGH17.02.1983

nur T1

6 Ob 562/83OGH09.06.1983
7 Ob 649/83OGH23.01.1983

nur T1

2 Ob 624/84OGH09.10.1984

nur: Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (T3) Veröff: RZ 1985/28 S 89

3 Ob 626/89OGH27.06.1990

Auch

8 Ob 592/92OGH09.07.1992
2 Ob 18/93OGH30.06.1994
1 Ob 646/94OGH27.03.1995

Auch; Beisatz: Bedeutsam ist, welche Verwahrungsmaßnahmen noch zumutbar sind, da bei übertriebenen Sorgfaltsanforderungen unter Umständen ein Tier nicht entsprechend verwendet werden kann. (T4)

1 Ob 2351/96hOGH26.11.1996

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Das Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung ist in elastischer und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu bestimmen. (T5)

6 Ob 264/98mOGH18.12.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Kein genereller Linienzwang (T6)

7 Ob 61/99tOGH14.04.1999

nur T1

6 Ob 47/01gOGH29.03.2001

nur T1; Beisatz: Es muss dem Halter möglich sein, das Verhalten seines Tiers im Bedarfsfall wirkungsvoll zu beeinflussen. (T7)

2 Ob 13/01bOGH06.09.2001

Auch; nur T1

8 Ob 91/02vOGH13.06.2002

Auch; Beisatz: Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. Es besteht infolgedessen auch keine besondere Pflicht der Agrargemeinde oder des einzelnen Tierhalters, Wanderer vor dem Betreten eines Weges zu warnen, der über eine Weide führt, auf der Tiere gehalten werden, die als nicht aggressiv bekannt sind. (T8)

1 Ob 25/02mOGH13.12.2002

nur T1

1 Ob 221/03mOGH17.10.2003

Auch; nur T1

8 Ob 125/03wOGH25.11.2003

nur T1

9 Ob 132/04hOGH06.06.2005

nur T1; Beis wie T5

2 Ob 128/07yOGH28.06.2007

Beisatz: Kälber. (T9)<br/>Beisatz: Ob dem Halter des Tieres nach den jeweiligen Gegebenheiten der Nachweis gelungen ist, die objektiv gebotene und zumutbare Sorgfalt eingehalten zu haben, ist eine im Beurteilungsspielraum des Berufungsgerichtes gelegene Einzelfallbeurteilung, der keine erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T10)

5 Ob 224/11vOGH13.12.2011

Auch; nur T1

2 Ob 85/11fOGH28.06.2012
5 Ob 5/13sOGH14.02.2013

Auch; nur T1

1 Ob 35/13yOGH14.03.2013

Auch; nur T1

2 Ob 196/12fOGH21.02.2013

nur T3

2 Ob 167/12sOGH29.05.2013

Auch

2 Ob 66/14sOGH12.06.2014

nur T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: „Hyperaktiver“ etwa 23 kg schwerer Hund (Malinois), der bekanntermaßen bereits einen Skateboardfahrer „gezwickt“ hatte. (T11) <br/>

8 Ob 6/15pOGH23.01.2015

Auch; nur T1

2 Ob 25/15pOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T10

8 Ob 110/15gOGH25.11.2015

Auch; nur T1

4 Ob 20/18xOGH20.02.2018

Beis wie T10

6 Ob 64/18gOGH24.05.2018

Auch; Beis wie T10

7 Ob 19/19yOGH27.02.2019

Auch; Beis wie T10

5 Ob 168/19wOGH30.04.2020

Beis wie T10; Beisatz: Wenn im Einzelfall eine besondere Gefahrensituation besteht und diese – wie hier – in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden kann, so sind auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu stellen und zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu fordern. (T12)

2 Ob 172/20pOGH18.12.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Pferdekoppel. (T12)

6 Ob 26/23aOGH18.04.2023

vgl; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Hier: Für die Beklagte wäre die Gefährdung anderer Personen durch ihren 27 kg schweren, im schnellen Lauf befindlichen Hund erkennbar gewesen. (T14)

4 Ob 83/24wOGH23.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T10

2 Ob 119/24zOGH25.07.2024

Beisatz: Objektive Sorgfaltspflicht beim Spazieren mit einem folgsamen Hund auf einem Geh- und Radweg erfüllt, wenn dieser wie in der einschlägigen Verordnung vorgesehen, an der "virtuellen Leine" geführt wird. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19791108_OGH0002_0080OB00201_7900000_001

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