OGH 2Ob13/01b

OGH2Ob13/01b6.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther T*****, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig und Dr. Hans Winkler, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Mathias S*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 152.615,-- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17. November 2000, GZ 3 R 175/00f-19, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. August 2000, GZ 21 Cg 25/00m-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 8.370,-- (darin enthalten S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Natur der Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB richtig dargestellt (3 Ob 2229/96g = SZ 69/162 = ZVR 1997/21 = RIS-Justiz RS0105089, vgl RIS-Justiz RS0030081 mit Hinweisen auf die Entwicklung der Rechtsprechung seit 5 Ob 110/81 = EvBl 1982/43 = JBl 1982, 150 [zust Koziol]). Auch der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (2 Ob 180/98d = ZVR 1999/107; 2 Ob 46/01f = JUS EXTRA OGH-Z 3153 - unter Hinweis auf Reischauer in Rummel2 § 1320 ABGB Rz 20 und Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/13, 5/40, II2 406 f), dass der Gesetzgeber im § 1320 ABGB zwar keine (volle) Gefährdungshaftung normiert hat, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt wird, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird.

Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter jedenfalls zumutbar sein (RIS-Justiz RS0030157 mwN aus der Rsp seit 8 Ob 201/79).

Auf Grund dieser Rechtsprechung ist es im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach § 1320 ABGB mit der Begründung verneint hat, dass alle objektiv gebotenen Maßnahmen getroffen wurden, um die nach Ausbruch eines Brandes frei herumlaufenden Tiere in der Nacht einzufangen.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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