OGH 8Ob1/78; 8Ob198/79 (RS0043057)

OGH8Ob1/78; 8Ob198/7926.6.2024

Rechtssatz

Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung oder auf Grund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, abgeht oder wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen auf Grund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt.

Normen

ZPO §503 Z2
AußStrG 2005 §52 Abs2

8 Ob 1/78OGH31.01.1978
8 Ob 198/79OGH22.11.1979

nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung oder auf Grund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, abgeht. (T1)

8 Ob 300/79OGH26.06.1980

Auch; nur T1

8 Ob 57/81OGH26.03.1981
8 Ob 240/81OGH03.12.1981

Auch; nur T1

1 Ob 632/82OGH16.06.1982

nur T1

2 Ob 100/82OGH13.07.1982

Auch

1 Ob 660/84OGH19.09.1984

nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung abgeht. (T2) <br/>Veröff: SZ 57/142

7 Ob 526/85OGH21.02.1985

nur T2

2 Ob 134/88OGH25.10.1988

nur T2; Beisatz: Auch wenn das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung unter Abweichung von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ohne Durchführung einer Beweiswiederholung trifft. (T3)

9 ObA 210/89OGH13.09.1989

nur T2

10 ObS 2/92OGH28.01.1992

nur T2; Veröff: SSV - NF 6/10

10 ObS 3/92OGH28.01.1992

nur T2

9 ObA 27/93OGH24.02.1993

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Nicht jedoch, wenn offenbar bedenkliche Feststellungen nicht übernommen werden. (T4)

10 ObS 122/93OGH13.07.1993

Auch; nur T2

3 Ob 571/92OGH14.07.1993

nur T1

10 ObS 132/94OGH27.09.1994

Auch; nur T2

8 Ob 517/95OGH29.06.1995

nur T2

4 Ob 1606/95OGH19.09.1995
2 Ob 2288/96aOGH31.10.1996

nur T2; Beis wie T3

3 Ob 150/97yOGH23.04.1997

nur T2; Beis wie T3

5 Ob 2027/96sOGH04.09.1997

nur T2

3 Ob 25/97sOGH15.07.1998

nur T3

2 Ob 246/98kOGH24.09.1998

Auch; nur T2; Beis wie T3

2 Ob 20/00fOGH03.02.2000

nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung abgeht oder wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen auf Grund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt. (T5)

10 Ob 299/00vOGH22.05.2001

nur T2

7 Ob 237/01fOGH17.10.2001

Auch

7 Ob 28/04zOGH21.04.2004

Auch

4 Ob 22/05xOGH14.03.2005

nur: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes auf Grund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, abgeht. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/35

3 Ob 81/06tOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Hier gelangte das Berufungsgericht nicht aus rein rechtlichen Überlegungen zu einem abweichenden Urteil, sondern auf der Grundlage von über jene des Erstgerichts hinausgehenden Tatsachenannahmen, die es in nichtöffentlicher Sitzung und ohne Beweisergänzung traf. (T7)

8 Ob 165/06gOGH22.02.2007

Vgl; Beisatz: Die Vorgangsweise des Berufungsgerichtes, das ohne Vornahme einer Beweisergänzung unter Bewertung der in erster Instanz aufgenommenen Beweise zum Ergebnis gelangte, die von den Berufungswerbern begehrte Feststellung könne nach dem Akteninhalt nicht getroffen werden, bewirkt einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und damit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. (T8)<br/>Beisatz: Hier aber keine Relevanz dieses Verstoßes. (T9)

3 Ob 27/07bOGH13.07.2007

Auch; Beis wie T7

1 Ob 17/08vOGH20.06.2008

Auch; nur T2

3 Ob 105/08zOGH03.09.2008

Auch

10 Ob 102/08kOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Verstoß des Rekursgerichts gegen § 52 Abs 1 AußStrG. (T10)

5 Ob 20/09sOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Betreffen die ergänzten Feststellungen einen für die Entscheidung wesentlichen Umstand, stellt die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)

7 Ob 42/10tOGH21.04.2010

Beis wie T11

9 ObA 82/10iOGH29.09.2010

Vgl auch

10 ObS 8/11sOGH29.03.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/38

10 Ob 25/11sOGH03.05.2011

Auch

3 Ob 90/11yOGH12.10.2011

Vgl auch; Beis auch wie T8

8 Ob 92/11dOGH22.11.2011

Auch

7 Ob 183/11dOGH30.05.2012

Vgl auch

1 Ob 25/13bOGH07.03.2013

Vgl auch

7 Ob 46/14mOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von erstgerichtlichen Feststellungen, die auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme beruhen, ohne Beweiswiederholung abgeht oder sich bei wesentlichen Feststellungen zu einem Tatsachenkomplex, die von jenen des Erstgerichts abweichen, mit einer partiellen Beweiswiederholung begnügt. (T12)<br/>Veröff: SZ 2014/38<br/>

9 Ob 68/14mOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T9

9 ObA 116/15xOGH26.11.2015

Auch; Beis wie T4

7 Ob 201/15gOGH06.04.2016

Beis wie T11

2 Ob 228/16tOGH19.12.2016

Auch; Beis wie T10

7 Ob 20/17tOGH29.03.2017

Vgl; Beis wie T8

3 Ob 39/17gOGH04.07.2017

Auch

8 Ob 48/17tOGH24.08.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/85

2 Ob 241/16dOGH24.10.2017

Beis wie T3; nur T5; Beis wie T11

1 Ob 202/17pOGH15.11.2017

Auch

10 Ob 32/17dOGH14.11.2017

Auch

4 Ob 86/18bOGH29.05.2018
9 Ob 62/18kOGH27.09.2018
8 ObA 58/17pOGH24.10.2018

Auch

1 Ob 2/21gOGH22.06.2021

Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt aber dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht einem vom Beklagten aus der Aussage der Klägerin abgeleiteten (weiteren) Sachverhaltselement keine Relevanz beimisst, weil es die Ansicht vertritt, dieses würde nichts am Verschuldenssausspruch des Erstgerichts ändern. (T13)

7 Ob 5/23wOGH21.02.2023

Beisatz: Hier: Ergänzung der Feststellungen durch das Rekursgericht zum Betreuungs- und Pflegebedürfnis eines Bewohners ohne Beweisergänzung (T14)

8 ObA 20/23hOGH24.05.2023
7 Ob 69/23gOGH28.06.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T13<br/>Beisatz: Hier verneint: Das Berufungsgericht traf keine Negativfeststellung unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, sondern legte zugrunde, dass das Erstgericht zur dort gegenständlichen Frage mangels Vorbringens der Beklagten keine Feststellungen getroffen hat. (T15)

10 ObS 89/23wOGH13.02.2024

vgl

10 Ob 37/23yOGH16.04.2024
8 Ob 107/23bOGH26.06.2024

Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19780131_OGH0002_0080OB00001_7800000_001

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