OGH 9Ob62/18k

OGH9Ob62/18k27.9.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 120.902,40 EUR sA (Revisionsinteresse: 113.504,77 EUR sA), und Räumung (Streitwert: 163.655,88 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juni 2018, GZ 38 R 127/18k‑21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00062.18K.0927.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichts ohne Beweiswiederholung oder aufgrund einer unvollständigen Wiederholung der mit dem Beweisthema zusammenhängenden Beweise, auf die das Erstgericht entscheidende Feststellungen gestützt hat, abgeht oder wenn es ohne Beweiswiederholung Feststellungen aufgrund der in erster Instanz aufgenommenen Beweise ergänzt (RIS-Justiz RS0043057; s auch RS0043021). Derartiges liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen der Beklagten lediglich in ihrem Gesamtkontext gewürdigt, womit keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet wird. Dem geltend gemachten Revisionsgrund fehlt es aber auch an Relevanz, weil der Grund des Umsatzrückgangs im Unternehmen der Beklagten im Jahr 2017 nicht feststellbar war.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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