OGH 4Ob93/77; 4Ob8/78; 4Ob47/79; 4Ob98/81; 4Ob100/81; 4Ob62/82; 4Ob3/84; 14Ob178/86; 9ObA56/87; 9ObA70/87; 9ObA22/88; 6Ob685/87; 9ObA311/88; 9ObA211/89 (RS0029297)

OGH4Ob93/77; 4Ob8/78; 4Ob47/79; 4Ob98/81; 4Ob100/81; 4Ob62/82; 4Ob3/84; 14Ob178/86; 9ObA56/87; 9ObA70/87; 9ObA22/88; 6Ob685/87; 9ObA311/88; 9ObA211/8919.9.2024

Rechtssatz

Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten. Diese Voraussetzungen werden vor allem dann anzunehmen sein, wenn gegen einen Arbeitnehmer der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben worden ist.

Angestellte — Vertragsbedienstete — Gemeindebedienstete — gute Sitten — Sittenwidrigkeit — Arbeitsverhältnis — Dienstverhältnis — Verfristung — Verspätung — Verzicht — Verschweigung — vorzeitige Auflösung — Erklärung — Ausspruch — Ende — Beendigung — Untergang — Rechtzeitigkeit — Unverzüglichkeit — Verlust — wichtiger Grund — Entlassungsgrund

 

Normen

ABGB §1162
AngG §27
VBG §34 Abs2 litb

4 Ob 93/77OGH06.09.1977

Veröff: Arb 9606 = IndS 1978 H3,1103

4 Ob 8/78OGH18.04.1978

Ähnlich; Beisatz: Einholen einer Stellungnahme des betroffenen Arbeitnehmers. (T1)

4 Ob 47/79OGH04.03.1980

Beisatz: Wiederholtes Ersuchen um Übersendung des Strafaktes genügt. (T2)

4 Ob 98/81OGH30.03.1982

Beisatz: Hat der Arbeitnehmer die strafbare Handlung geleugnet, läuft seine Einwendung, dass der Arbeitgeber die Entlassung schon früher hätte aussprechen können, auf nichts anderes als eine - gegen Treu und Glauben verstoßende und daher unzulässige - Berufung auf seine eigene Unredlichkeit hinaus (so schon Arb 9606). (T3) Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy)

4 Ob 100/81OGH04.05.1982

Veröff: Arb 10107

4 Ob 62/82OGH09.11.1982

nur: Überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliegt, den der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären kann, muss diesem das Recht zugebilligt werden, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die hiefür zuständige Behörde mit der Entlassung zuzuwarten. (T4)

4 Ob 3/84OGH24.01.1984

Auch; nur T4

14 Ob 178/86OGH04.11.1986

Auch; nur T4

9 ObA 56/87OGH15.07.1987

nur T4; Veröff: RdW 1988,52

9 ObA 70/87OGH02.09.1987

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)

9 ObA 22/88OGH16.03.1988

Auch

6 Ob 685/87OGH06.09.1988

Veröff: RdW 1989,73

9 ObA 311/88OGH19.04.1989

Auch; nur T4; Veröff: RZ 1989/99 S 253

9 ObA 211/89OGH30.08.1989

Auch; Beis wie T5

9 ObA 44/90OGH28.02.1990

nur T4

9 ObA 271/92OGH25.11.1992

Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer nicht schon bei Vorliegen von bloßen Verdachtsgründen Maßnahmen ergriff, um nicht einen allenfalls Unschuldigen zu treffen, kann eine Verwirkung des Entlassungsrechtes nicht abgeleitet werden. (T6) Beis wie T5

9 ObA 294/92OGH16.12.1992

Vgl auch; nur T4; Beis wie T5

9 ObA 63/94OGH04.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuwarten der Disziplinarkommission nach der VBO der Stadt Klagenfurt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens. (T7)

9 ObA 150/95OGH25.10.1995

Auch; Beis wie T7

9 ObA 145/95OGH25.10.1995

Auch; Beis wie T5

8 ObA 3/97tOGH17.04.1997

nur T4

9 ObA 381/97pOGH17.12.1997

Auch; nur T4

9 ObA 254/98pOGH24.02.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Arbeitgeber durfte den Ausgang des wegen gravierender Untreuehandlungen geführten Strafverfahrens abwarten. (T8)

9 ObA 239/00pOGH18.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuwarten bis zur Verdichtung des Entlassungsgrundes. (T9)

9 ObA 229/00tOGH22.11.2000

nur T4; Beisatz: Der Grundsatz, dass auf den Ausgang eines Verfahrens vor Ausspruch einer Entlassung zugewartet werden darf, ist im konkreten Fall auch auf ein arbeitsgerichtliches Verfahren anwendbar, wenn die dem Arbeitnehmer gegenüber von 3. Seite erhobenen Vorwürfe zunächst sehr allgemein gehalten sind und erst durch das weitere Beweisverfahren ausreichend erhärtet werden. (T10)

9 ObA 333/00mOGH14.02.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T6

9 ObA 54/02kOGH13.03.2002

Beisatz: Hier: Zuwarten bis zur Erledigung des Strafverfahrens führte zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, da ein zweifelhafter Sachverhalt nicht vorlag (im internen Disziplinarverfahren wurde wissentlicher Befugnismissbrauch festgestellt, der Arbeitnehmer wurde dennoch wieder in den Dienst gestellt und in der Folge für seine Leistungen belobt). (T11)

9 ObA 30/03gOGH27.08.2003

Auch

9 ObA 163/07xOGH28.11.2007

Auch; Beis ähnlich wie T7

9 ObA 155/09yOGH03.03.2010

Auch

8 ObA 53/10tOGH18.08.2010

Vgl auch

8 ObA 14/11hOGH26.04.2011

Beis wie T3

9 ObA 35/12fOGH29.05.2012
8 ObA 36/14yOGH25.08.2014

Beis wie T3

9 ObA 116/14wOGH27.11.2014

Auch

9 ObA 18/15kOGH29.04.2015

Auch

9 ObA 154/14hOGH29.04.2015

Auch

8 ObA 58/15kOGH25.08.2015

Auch

9 ObA 127/15iOGH28.10.2015

Auch

9 ObA 79/15fOGH28.10.2015
8 ObA 14/16sOGH29.03.2016

Auch

8 ObA 49/17iOGH28.09.2017
9 ObA 54/18hOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T1

8 ObA 36/21hOGH25.06.2021

Vgl

9 ObA 110/22zOGH20.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zuwarten mit dem Kündigungsausspruch. (T12)

8 ObA 72/22dOGH24.10.2022

Vgl; Beisatz: Vertretbarkeit der Rechtzeitigkeit einer Entlassung, die ausgesprochen wurde, nachdem sich der Arbeitgeber durch Nachforschungen und Befragungen von Mitarbeitern die nötige Kenntnis vom Sachverhalt verschafft hatte. (T13)

8 ObA 40/23zOGH03.08.2023

vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier: keine besonderen Ermittlungsmöglichkeiten des Kärntner Landesrechnungshofs, die über die Möglichkeiten eines Arbeitgebers zur selbstständigen Aufklärung eines Sachverhalts hinausgehen und den umfangreichen Möglichkeiten von Staatsanwaltschaft und Strafgericht zur Aufklärung eines Sachverhalts auch nur nahekommen. (T14)

9 ObA 97/23iOGH19.09.2024

Beisatz wie T12

Dokumentnummer

JJR_19770906_OGH0002_0040OB00093_7700000_001

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