OGH 9ObA163/07x

OGH9ObA163/07x28.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Michael Zawodksy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner S*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wiener Krankenhausverbund, Allgemeines Krankenhaus-Universitätskliniken, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2007, GZ 10 Ra 53/07y-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029297) geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte vor dem Ausspruch der Entlassung den Ausgang des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens abwarten durfte: Abgesehen davon, dass gar nicht feststeht, dass der Beklagten schon im Herbst 2005 der gesamte Umfang der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe bekannt war, stritt dieser selbst nach rechtskräftiger Verurteilung gegenüber der Dienstgeberin noch den Einbruchsdiebstahl (Moped-Topcase) und die Unterdrückung eines Kennzeichens (AS 97) ab.

Zieht man weiters in Betracht, dass die Beklagte die Personalvertretung einzuschalten hatte und infolge ihrer Organisationsstruktur die Dienststelle des Klägers und die für eine Beendigung des Dienstverhältnisses zuständige Magistratsabteilung nicht ident waren, ist auch die Rechtsauffassung vertretbar, dass die von der Beklagten in Anspruch genommene Zeitspanne zwischen Bekanntwerden des Strafurteils und Ausspruch der Entlassung noch keinen Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot bewirkte (vgl RIS-Justiz RS0029328; RS0029273).

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