OGH 9ObA239/00p

OGH9ObA239/00p18.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Scherz und MR Mag. Dorit Tschögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lidija O*****, Verkäuferin, ***** vertreten durch den Sachwalter Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas K***** GesmbH, ***** vertreten durch Mag. Mirjam B. Sorgo, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 39.773,68 brutto abzüglich S 10.015 netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1999, GZ 10 Ra 264/99p-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es bedarf entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keiner weiteren Erörterung, ob die Entlassung der Klägerin berechtigt erfolgte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sie nicht nur selbst Suchtgift genommen, sondern auch mj. Lehrlingen der beklagten Partei den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht. Dafür wurde sie wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2 Z 1 SMG strafgerichtlich verurteilt. Ihre Entlassung ist somit in § 82 lit d GewO begründet.

Die Entlassung erfolgte auch rechtzeitig, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei erst nach dem 26. 6. 1998 konkrete Hinweise auf den Drogenmissbrauch der Klägerin erhalten hatte.

Da der bloße Verdacht eine Entlassung noch nicht rechtfertigt (9 ObA 14/98v), hatte das Zuwarten bis zur Verdichtung des Entlassungsgrundes seine sachliche Rechtfertigung, sodass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Zuwarten vom 27. 6. 1998 bis 29. 6. 1998, wobei dazwischen ein Wochenende lag, keine Verspätung des Entlassungsausspruches bewirkte, keine Fehlbeurteilung des Einzelfalles bildet.

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