Rechtssatz
Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden.
11 Os 131/80 | OGH | 03.09.1980 |
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13 Os 182/80 | OGH | 18.12.1980 |
Vgl auch |
14 Os 119/92 | OGH | 22.09.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Wird behauptet, dass zwischen den vom Gericht vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe, so erweist sich dieses Vorbringen lediglich als Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, der nur eine formale Vergleichung gestattende Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit wird damit aber nicht zur Darstellung gebracht. (T1) |
12 Os 184/94 | OGH | 12.01.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit gestattet nur eine formale Vergleichung. (T2) |
11 Os 28/01 | OGH | 18.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit liegt nur im Falle der unrichtigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage vor. Sie kann nicht durch eine behauptete Divergenz zwischen den Tatsachenfeststellungen und dem zu Grunde gelegten Beweismaterial begründet werden. (T3) |
14 Os 67/01 | OGH | 09.04.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn - aus der Gesamtheit der ermittelten Beweisresultate unter Beurteilung ihrer Stichhältigkeit - Schlüsse gezogen werden, die allenfalls mit einzelnen, isoliert betrachteten Verfahrensergebnissen nicht übereinstimmen. (T4) |
11 Os 21/03 | OGH | 29.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit liegt nur bei unrichtiger oder sinnentstellter Wiedergabe konkret bezeichneter Beweisergebnisse ("falsches Zitat") vor, nicht aber in von einzelnen Beweisen abweichenden Tatsachenfeststellungen. (T5) |
11 Os 40/05z | OGH | 07.06.2005 |
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Aktenwidrigkeit liegt nur bei sinnentstellter Wiedergabe konkret bezeichneter Beweisergebnisse ("falsches Zitat") vor. (T6) |
14 Os 135/05t | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Schlüsse, welche das Gericht aus - in den Entscheidungsgründen nicht wiedergegebenen - Angaben eines Sachverständigen gezogen hat, sind nicht Gegenstand des letzten Falles der Z 5. (T7) |
15 Os 118/08d | OGH | 18.02.2009 |
Auch; Beisatz: Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) setzt die unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalts einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen voraus. (T8)<br/>Beisatz: Die von den Tatrichtern aus den erhobenen Beweisen mängelfrei gezogenen Schlussfolgerungen können indes nicht unter dem Aspekt einer „Aktenwidrigkeit" angefochten werden. (T9) |
15 Os 109/11k | OGH | 25.01.2012 |
Vgl auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T3 |
12 Os 35/19f | OGH | 11.04.2019 |
Beisatz: Mit der Behauptung, eine Feststellung sei aufgrund des Fehlens zugrunde liegender Verfahrensergebnisse aktenwidrig, wird Nichtigkeit aus Z 5 fünfter Fall der Sache nach nicht geltend gemacht. (T10) |
15 Os 28/24t | OGH | 15.05.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19740531_OGH0002_0130OS00065_7400000_001
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