OGH 11Os40/05z

OGH11Os40/05z7.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Edip G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 2004, GZ 022 Hv 57/04t-41 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Edip G***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kreditnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, nachgenannte Personen zu Handlungen verleitet, welche diese in einem 2.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1) am 19. April 2001 in Wolfsberg Margarethe H*****, indem er sie dazu überredete, für einen Kredit bei der R***** AG in Wolfsberg in Höhe von 300.000 S (= 21.801,85 EUR) als Bürgin aufzutreten, wodurch Margarethe H***** in Höhe von 21.715,90 EUR am Vermögen geschädigt wurde, sowie

2) vom 18. Mai 2001 bis 1. Oktober 2001 in Wien Hakki Levent B***** zur Übergabe eines Darlehens in der Gesamthöhe von 13.081,11 EUR, wodurch B***** in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung mangelnder Zahlungswilligkeit (US 12) als aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) rügt, weil das Schöffengericht seine diesbezügliche Verantwortung unrichtig wiedergegeben habe, verkennt er das Wesen dieses Begründungsmangels, welcher nur dann gegeben ist, wenn das Gericht eine Urteilsannahme auf ein bestimmt bezeichnetes Beweisergebnis stützt, dieses aber sinnentstellt wiedergibt („falsches Zitat"). Davon kann aber vorliegend keine Rede sei, haben doch die Tatrichter der Annahme keineswegs die (anderslautende) Verantwortung des Angeklagten zu Grunde gelegt, sondern diese vielmehr mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen.

Auch der gegen die Feststellung, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2001 insolvent gewesen, erhobene und mit der Außerachtlassung der erst am 25. Juni 2002 erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Angeklagten begründete Einwand der Unvollständigkeit geht fehl. Denn abgesehen davon, dass fallbezogen der Eintritt der Insolvenz keine schuld- oder subsumtionsrelevante, mithin keine entscheidende Tatsache iSd Z 5 ist, auf welche sich ein Begründungsmangel, sollte er zum Erfolg führen, beziehen muss, steht die Eröffnung eines Konkursverfahrens der Annahme einer schon regelmäßig zuvor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, was darüber hinaus ohnedies vom Angeklagten selbst zugestanden wurde (S 31).

Mit dem ersichtlichen Ziel, seiner von den Tatrichtern abgelehnten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, wonach er die Rückzahlung der Darlehen mit einer Versicherungsleistung aus einem Einbruchsdiebstahl finanzieren wollte, rügt der Beschwerdeführer die Außerachtlassung der Gerichtsanhängigkeit eines zur Erreichung dieser Versicherungsleistung angestrengten Zivilverfahrens. Damit zeigt er aber keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern versucht nur, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, wobei er im Übrigen den Umstand übergeht, dass seine Klage zum Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlungen in erster Instanz bereits abgewiesen worden war (Urteil vom 30. Jänner 2001). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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