OGH 11Os105/98

OGH11Os105/983.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des teils auch als Bestimmungs- bzw Beitragstäter begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (223 Abs 2) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten Claudia F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Graz als Schöffengericht vom 28. April 1998, GZ 10 Vr 729/96-238, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gegen einen weiteren Angeklagten enthält, wurde Walter S***** des teils auch als Bestimmungs- bzw Beitragstäter begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A I und II des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (223 Abs 2) StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er - mit Rücksicht auf die für das Beschwerdeverfahren relevanten Punkte zusammengefaßt wiedergegeben -

(zu A) teils allein, teils als Bestimmungs- oder Beitragstäter im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Siegfried H***** und anderen gesondert verfolgten Tätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich Berechtigte verschiedener, im Urteilsspruch unter A I 1 bis A I 11 näher bezeichneter Versicherungsunternehmen mit Schädigungsvorsatz und gewerbsmäßig durch Vortäuschung von Schadensfällen zur Erbringung von Versicherungsleistungen verleitet bzw (in einem Fall) zu verleiten versucht, darunter

(zu A I 10) nach dem 18. Jänner 1995 in Hannover und Frankfurt Berechtigte der Hannover Versicherung zur Erbringung einer Versicherungsleistung im Betrage von 190.878 S und Berechtigte der RV-Versicherung Frankfurt zur Erbringung einer Versicherungsleistung von 20.000 S durch die Vorspiegelung, der abgesondert verfolgte Gerald P***** sei mit dem PKW mit dem Kennzeichen RÜD-AT 403 auf den von dem abgesondert verfolgten Thomas G***** gelenkten PKW mit dem Kennzeichen GU-TOMY 7 aufgefahren, wobei beide Fahrzeuge beschädigt worden seien, und

(zu A I 11) nach dem 4. April 1995 in Graz Berechtigte der Gr***** Versicherung zur Erbringung einer Versicherungsleistung in Höhe von 232.168 S durch die Vorspiegelung, der abgesondert verfolgte Herbert G***** sei am 4. April 1995 in Wien mit dem LKW der Roswitha G***** mit dem Kennzeichen GU-9 NAB auf den von dem abgesondert verfolgten Robert H***** gelenkten PKW mit dem Kennzeichen WI-RH 33 aufgefahren, wobei beide Fahrzeuge beschädigt worden seien.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft Walter S***** den Schuldspruch zu A I aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO unter Behauptung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite, wobei er Ausführungen zum Bereicherungsvorsatz vermißt, sowie die zu den Einzelfakten A I 10 und 11 ergangenen Schuldsprüche zudem aus den Gründen der Z 5 und 5a leg cit.

Rechtliche Beurteilung

Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Unfallbericht zum Faktum I 10 unter Beisetzen der Unterschrift des Thomas G***** und jenen zum Faktum I 11 durch dessen Unterfertigung mit dem Namen Robert H***** gefälscht, nicht aktenwidrig:

Zum erstgenannten Faktum findet, wie selbst die Beschwerde einräumt, die bekämpfte Konstatierung in der Aussage des Thomas G***** Deckung und ist schon deshalb nicht aktenwidrig. Daß das Schöffengericht die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen neben weiteren Argumenten (US 63) auch durch das Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. Gra***** bestätigt sah, obgleich dieser Sachverständige die Frage, ob die Unterschrift auf dem Unfallbericht vom Beschwerdeführer stamme, offen ließ, betrifft weder das angewendete Strafgesetz noch den maßgeblichen Strafsatz, sondern nur den von den Tatrichtern der Aussage des Zeugen beigemessenen Beweiswert. Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse - und damit die Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen - kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 191).

Zur Begründung der für das Urteilsfaktum A I 11 bedeutsamen Feststellung wiederum wurde das Gutachten des Schriftsachverständigen überhaupt nicht herangezogen, sodaß die behauptete Aktenwidrigkeit, welche nur dann vorläge, wenn der Inhalt des Gutachtens im Urteil unrichtig wiedergegeben worden wäre, schon von vornherein nicht in Betracht kommen kann.

Die zur Mängelrüge vorgebrachten Einwendungen sind aber auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht geeignet, die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Ansicht des Gutachters, daß die in Rede stehenden Unterschriften "wahrscheinlich" nicht vom Angeklagten stammen, schließt dessen Urheberschaft keinesfalls aus, mußte doch der Sachverständige diese Frage, die von den Tatrichtern aufgrund anderer Beweisergebnisse beantwortet wurde (US 63 f), offen lassen.

Auch die Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer zu sämtlichen vom Schuldspruch zu A I erfaßten Einzelfakten das Vorliegen des Bereicherungsvorsatzes bestreitet, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Denn der dafür gebotene Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz wird verfehlt, wenn tatsächlich getroffene Feststellungen übergangen werden.

Vorliegend negiert der Beschwerdeführer die eindeutige Konstatierung, wonach er mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, was durch die zusätzliche Feststellung gewerbsmäßiger Begehungsweise noch unterstrichen wird (US 2, 53).

Mit seinem weiteren Vorbringen, Bereicherung komme deshalb nicht in Betracht, weil durch die Versicherungszahlungen der den Geschädigten jedenfalls entstandene Schaden höchstens ausgeglichen worden sei, geht der Beschwerdeführer davon aus, daß in den zu A I des Urteilssatzes angeführten Fakten eine entsprechende Versicherungssumme "nur deshalb ausbezahlt wurde, weil an den verunfallten Fahrzeugen ein entsprechender Schaden eingetreten ist". Damit orientiert er sich aber nicht an den Feststellungen des Schöffengerichtes, wonach er die zu A I 1 bis 11 näher beschriebenen Schadensfälle vorsätzlich herbeigeführt, diesbezüglich der Kaskoversicherung gegenüber einen fahrlässig bewirkten Schadenseintritt behauptet und darüberhinaus auch in bezug auf die Vorschadensfreiheit der Fahrzeuge falsche Schadensmeldungen verfaßt hat beziehungsweise an den diesbezüglichen Malversationen beteiligt war. Diese vom Erstgericht konstatierten Obliegenheitsverletzungen (§§ 6 Abs 3, 61 VersVG; Art 5 Z 3 AFIB) - welche der Angeklagte unbeachtet läßt - würden Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers begründen. Daraus folgt, daß sich die Versicherungsanstalten zum Schadensausgleich ohne die erfolgte Täuschung nicht verstanden hätten, woraus sich - der Beschwerdeauffassung zuwider - die unrechtmäßige Bereicherung der Fahrzeughalter ergibt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde - der vom Beschwerdeführer selbst verfaßten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 239) kommt keine eigenständige Bedeutung zu, weil es nur eine Ausführung dieses Rechtsmittels gibt - war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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