Rechtssatz
Es begründet einen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes ohne Wiederholung der Beweisaufnahmen abgeht.
5 Ob 171/74 | OGH | 18.09.1974 |
Vgl auch |
5 Ob 254/74 | OGH | 18.12.1974 |
Beisatz: Führt zu Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. (T1) |
8 Ob 195/77 | OGH | 18.01.1978 |
Vgl |
7 Ob 760/79 | OGH | 18.10.1979 |
Beis wie T1 |
7 Ob 630/83 | OGH | 07.07.1983 |
Auch |
4 Ob 101/88 | OGH | 15.11.1988 |
Auch; Beisatz: Hier: Handeln in Wettbewerbsabsicht. (T2) |
7 Ob 203/99z | OGH | 22.12.1999 |
Beisatz: Das Abgehen von den den Denkgesetzen nicht widersprechenden Feststellungen des Erstgerichts begründet ohne Wiederholung sämtlicher zu diesem Thema aufgenommener Beweise die vom Revisionswerber ausdrücklich gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinn des § 503 Z 2 ZPO und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Rückverweisung der Sache an das Gericht zweiter Instanz. (T3) |
8 Ob 69/01g | OGH | 10.05.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Berufungsgericht ergänzt die Feststellungen ohne überhaupt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. (T4)<br/>Beis wie T1 |
10 ObS 102/01z | OGH | 26.03.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Feststellung des tatsächlichen pflegebedingten (Mehr-)Aufwands. (T5) |
1 Ob 173/05f | OGH | 22.11.2005 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Darin liegt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht. (T6) |
1 Ob 17/08v | OGH | 20.06.2008 |
Beisatz: Ein Verfahrensmangel liegt aber dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder bislang nicht ins Treffen geführte Argumente zur Untermauerung der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung heranzieht. (T7) |
1 Ob 238/08v | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Rekursgericht. (T8) |
1 Ob 25/13b | OGH | 07.03.2013 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, weil dessen Fehler für den Verfahrensausgang im Ergebnis ohne Bedeutung bleibt. (T9) |
7 Ob 46/14m | OGH | 22.04.2014 |
Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von erstgerichtlichen Feststellungen, die auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme beruhen, ohne Beweiswiederholung abgeht oder sich bei wesentlichen Feststellungen zu einem Tatsachenkomplex, die von jenen des Erstgerichts abweichen, mit einer partiellen Beweiswiederholung begnügt. (T10)<br/>Veröff: SZ 2014/38 |
4 Ob 49/15g | OGH | 24.03.2015 |
Auch; Beis wie T7 |
6 Ob 83/18a | OGH | 24.05.2018 |
Vgl; Beisatz: Von einer Formulierung in den Feststellungen des Ersturteils, die in Wahrheit eine (dislozierte) rechtliche Beurteilung darstellt, kann das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung abgehen. (T11) |
1 Ob 2/21g | OGH | 22.06.2021 |
Beisatz: Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt aber dann nicht vor, wenn das Berufungsgericht einem vom Beklagten aus der Aussage der Klägerin abgeleiteten (weiteren) Sachverhaltselement keine Relevanz beimisst, weil es die Ansicht vertritt, dieses würde nichts am Verschuldenssausspruch des Erstgerichts ändern. (T12) |
1 Ob 152/24w | OGH | 09.10.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: keine konkrete Darlegung, inwiefern das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen sei. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19730131_OGH0002_0010OB00268_7200000_001
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