Rechtssatz
Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich.
5 Ob 316/81 | OGH | 27.04.1982 |
Beisatz: Es ist daher in der Forderungsanmeldung keine rechtliche Qualifikation vorzunehmen. (T1) |
5 Ob 302/85 | OGH | 26.02.1985 |
Beisatz: Die Forderungsanmeldung im Konkurs hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. Der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen. (T2) |
9 ObS 12/92 | OGH | 02.09.1992 |
Beisatz: Überdies muss gewährleistet sein, dass die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der in einem allfälligen Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung feststellbar ist. (T3) Beisatz: (§ 48 ASGG). (T4) |
8 Ob 10/93 | OGH | 11.10.1995 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Forderungsanmeldung im Konkurs hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten. (T5) Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es muss der Rechtstitel und der darauf entfallende Betrag angegeben werden (SZ 39/76 = JBl 1967,215). Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (RdW 1987,292). (T6) |
8 Ob 38/95 | OGH | 25.01.1996 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Im gegenständlichen Fall wurde die Anmeldung als ausreichend angesehen. (T7) |
8 Ob 31/95 | OGH | 29.02.1996 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Forderung des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers ist auch dann ausreichend konkretisiert, wenn für einen bestimmten Monat "Lohn inklusive Überstunden" mit einem Gesamtbetrag, ohne Aufschlüsselung im fortlaufenden Gehalt und Überstundenentlohnung, angemeldet wird. (T8) |
8 Ob 153/98b | OGH | 26.11.1998 |
Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T9) Veröff: SZ 71/200 |
8 Ob 330/99h | OGH | 27.01.2000 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 nur: Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. (T10) |
8 Ob 310/99t | OGH | 08.06.2000 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10 |
8 Ob 288/99g | OGH | 08.06.2000 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10 |
8 Ob 262/00p | OGH | 28.05.2001 |
Auch; Beisatz: Das auf Geltendmachung der Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin gerichtete Begehren muss deutlich erkennbar sein. (T11) Beisatz: Bei anhängigem Prozess genügt Bezugnahme auf anhängigen Akt. (T12) |
8 Ob 169/02i | OGH | 17.10.2002 |
Beisatz: Wesentliche Zielrichtung ist es in diesem Zusammenhang, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung zu ermöglichen und auch die Identität der in einer darauffolgenden Feststellungsklage nach § 110 KO geltend gemachten Ansprüche feststellen zu können. (T13); Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T14) |
8 Ob 215/02d | OGH | 17.10.2002 |
Beis wie T13; Beisatz: Allein auf gerichtlichen Vergleich gestützte Forderungsanmeldung lässt die Ausweitung auf andere Rechtsgründe in der Klage nicht zu. (T15) |
8 Ob 173/02b | OGH | 22.05.2003 |
Beis wie T10; Beisatz: An der Beurteilung, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T16) |
9 ObA 1/05w | OGH | 02.02.2005 |
Beis wie T13; Beisatz: Die Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall beurteilt werden und stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T17) |
8 Ob 16/07x | OGH | 22.02.2007 |
Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: In der Forderungsanmeldung müssen grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten sein, auf die später die Prüfungsklage gestützt wird. (T18); Beisatz: Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen. (T19) |
10 Ob 64/18m | OGH | 13.09.2018 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Ein Austausch der rechtserheblichen Tatsachen ist im Prüfungsprozess ausgeschlossen. (T20) |
6 Ob 212/18x | OGH | 27.02.2019 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T13; Beis wie T20 |
17 Ob 22/19p | OGH | 28.05.2020 |
vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Die Forderungsanmeldung muss schlüssig sein. (T21)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/51 |
Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0050OB00254_7100000_003
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