OGH 8Ob153/98b

OGH8Ob153/98b26.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingo R*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Georg Petzer, Rechtsanwalt, 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dipl. Ing. Gunther F*****, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 2,317.876,10 sA), aus Anlaß der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Dezember 1997, GZ 1 R 264/97a-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 1997, GZ 14 Cg 188/94f-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Aus Anlaß der Revision werden die Entscheidungen der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben. Die Klage wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Verfahren aller drei Instanzen werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Im Jahre 1989 beabsichtigte der Kläger, auf in seinem "außerbücherlichen Eigentum" stehenden Grundstücken Stallungen zu errichten, und zwar bergseitig des bereits bestehenden "N*****hofes". Der Bau sollte in einer zum Hof hin fallenden Geländemulde, die eine Neigung von 12 bis 14 Grad aufwies, errichtet werden.

Der Kläger ist Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter einer seinen Namen tragenden Wohnbau- und Transport-GesmbH (im folgenden kurz: Gesellschaft). In deren Auftrag übte er die Bauleitung aus. Nach dem Inhalt des Baubewilligungsbescheides sollte die Absicherung des Hanges durch zwei versetzt übereinander angeordnete Stahlbetonstützmauern erfolgen, wobei die untere Stützmauer gleichzeitig die Außenmauer des zu errichtenden Stalles darstellte. Über Auftrag des Klägers wurde von einem beauftragten Bauunternehmen mit den Aushubarbeiten für das Stallgebäude und für die obere Hangstützmauer begonnen. Eine statische Planung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Kläger kontaktierte in der Folge das Statikerbüro des Gemeinschuldners, wo er die Frage besprach, ob die obere Stützmauer als Stahlbetonmauer oder als kostengünstigere Steinschlichtmauer ausgeführt werden sollte. In der Folge beauftragte er einen Mitarbeiter des Büros des Gemeinschuldners nach Besichtigung der Örtlichkeit, eine Steinschlichtmauer statisch durchzurechnen. Diese Steinschlichtung wurde dann von einem weiteren Unternehmen in der Höhe von rund 5 m errichtet, jedoch ohne das vom Statiker vorgeschlagene Betonfundament. Nach Fertigstellung dieser Mauer erteilte der Kläger dem Mitarbeiter des Büros des Gemeinschuldners den Auftrag zur Berechnung der unteren Stahlbetonstützmauer. Dieser verfertigte einen entsprechenden Plan und wies darauf hin, daß bei der Errichtung in kleinen Abschnitten und sehr vorsichtig vorzugehen sei. Der horizontale Abstand zwischen oberer und unterer Stützmauer betrug lediglich 4 m. Am 10. 4. 1990 wurde mit den Aushubarbeiten für das Fundament der Betonstützmauer in der gesamten erforderlichen Länge begonnen, welche Arbeiten am 11. 4. 1990 abgeschlossen waren. An diesem Tag oder am folgenden stürzte ein Teil der Steinschlichtmauer ein. Am 12. 4. 1990 herrschte ebenso wie an den Tagen davor Dauerregen, sodaß keine Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden. Am 17. 4. 1990 rutschte ein weiterer Teil der Steinschlichtmauer ab. Nunmehr besichtigte der Mitarbeiter des Büros des Gemeinschuldners mit dem Kläger die Baustelle und man kam überein, vorerst die untere Betonstützmauer zu errichten und sodann die Steinschlichtmauer zu erneuern. Der Statiker riet dem Kläger, die abgerutschten Steinblöcke zu entfernen und wurde die Trockenmauer am 23. 4. und 24. 4. 1990 über Auftrag des Klägers zur Gänze abgetragen. Die ungestützte Aushubhöhe betrug dadurch zwischen 7 und 9 m und die mittlere Neigung 50 bis 55 Grad. Am 25. 4. 1990 konnte wegen Schlechtwetters nicht gearbeitet werden. Am 26. 4. 1990 regnete es stark, wodurch immer größere Erdmassen abglitten. Es entstand eine Mure. In der Geländemulde bildete sich rückschreitend ein 75 bis 80 m langer und 3 bis 5 m tiefer Erosionsgraben. Insgesamt wurden 1400 m3 Erdmaterial abgetragen. Erst am 27. 4. 1990 war die Grabenbildung zum Großteil abgeschlossen. Durch die Erdmassen wurde der Hof "N*****" bis zur Erdgeschoßdecke vermurt. Um das weitere Abfließen der Murmassen zu verhindern, mußte talseitig des Hofes ein Damm aufgeschüttet werden. In der Folge wurde mit Bescheid der zuständigen Marktgemeinde die Fortsetzung aller weiteren Baumaßnahmen untersagt.

Am 18. 5. 1990 wurde zwischen der Gesellschaft und dem Kläger eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Gesellschaft die für die Beseitigung des entstandenen Schadens auflaufenden Rechnungen vorläufig für den Kläger bezahle und sich dieser zum Rückersatz zuzüglich 13,5 % Zinsen verpflichte. Diese Vereinbarung wurde vom Kläger für sich selbst und die Gesellschaft unterfertigt.

Der vom Kläger als Statiker beigezogene Gemeinschuldner begehrte mit einer am 28. 8. 1991 zu 18 Cg 341/91 des LG Innsbruck eingebrachten Klage die Gesellschaft zur Zahlung seines Honorars in der Höhe von S 97.270,86 schuldig zu erkennen, da er für das Bauvorhaben der Beklagten "N*****hof" Vorbemessungen und statische Berechnungen vorgenommen sowie Konstruktionspläne erstellt habe. Die beklagte Gesellschaft wendete dagegen ein, daß die vom Gemeinschuldner geleisteten Arbeiten mangelhaft und wertlos gewesen seien. Im Zuge des Bauvorhabens sei es zu einem Böschungsrutsch mit nachfolgender Mauersackung gekommen. Über Rat eines Mitarbeiters des Büros des Gemeinschuldners seien die Mauerreste abgetragen worden, wodurch es zur Bildung einer Mure gekommen sei. Als Sofortmaßnahme habe ein Damm aufgeschüttet werden müssen, wofür dem Geschäftsführer der Beklagten (hier: Kläger) Kosten von S 345.420,86 entstanden seien. Diesen Betrag habe der Geschäftsführer an die Beklagte abgetreten und wende ihn diese gegen die Klagsforderung ein.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 20. 10. 1992 wurde die Klagsforderung mit S 81.853,23 sA und die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend festgestellt und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Das Gericht stellte den Hergang des Schadensereignisses im wesentlichen wie eingangs wiedergegeben fest und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß die Vorgangsweise vorerst die obere Stützmauer und dann erst die untere zu errichten nicht fachgerecht gewesen sei. Darauf hinzuweisen habe der Mitarbeiter des Büros des Gemeinschuldners unterlassen. Durch das von diesem Mitarbeiter empfohlene Abtragen der Trockenmauer habe sich ein Murstrom gebildet, der eine Dammschüttung erforderlich gemacht habe. Aufgrund der unzureichenden Planung hafte der Gemeinschuldner für die entstandenen Schäden.

Über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde mit Beschluß vom 30. 3. 1994 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger hat in diesem Konkurs eine Forderung von insgesamt S 2,317.876,10 wie folgt angemeldet:

"Der Gemeinschuldner schuldet dem Konkursgläubiger aus einem im

Frühjahr 1990 auf dem Anwesen "N*****hof" des ... (Kläger) in ...

eingetretenen Schadensfall, für welchen der Gemeinschuldner haftet, aus dem Titel des Schadenersatzes nachstehende Beträge:

Hauptsache S 1,774.259,50

13,5 % Zinsen vom 21. 1. 1993 bis

30. 3. 1994 S 285.434,--

vorprozessuale Kosten S 285.182,60

zusammen S 2,317.876,10.

Der Gemeinschuldner hat bei der ... (Versicherung) eine aufrechte

Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen. Der dem

Konkursgläubiger entstandene Schaden wäre von der ... (Versicherung)

zu ersetzen. Seit Oktober 1992 fanden zwischen dem Konkursgläubiger

und der ... (Versicherung) umfangreiche Verhandlungen über diesen

Schadensfall statt.

... (Kläger) macht für seine obige Forderung unter Hinweis auf § 157

VersVG iVm § 6 Abs 2 KO das Absonderungsrecht am

Entschädigungsanspruch des Gemeinschuldners gegenüber der ...

(Versicherung) als Haftpflichtversicherer geltend.

Beweis: Akt 18 Cg 341/91 LG Innsbruck

Schreiben der RA Dr. Eveline Landmann vom 2. 12. 1993 samt Kostenverzeichnis

PV

Weitere Beweise vorbehalten.

... (Kläger) meldet hiemit seine Forderung von S 2,317.876,10 im

Konkursverfahren über das Vermögen des ... (Gemeinschuldner) an und

begehrt gleichzeitig abgesonderte Befriedigung seiner Forderung aus dem Entschädigungsanspruch des Gemeinschuldners gegenüber der ... (Versicherung)."

Mit seiner am 9. 8. 1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Feststellung der im Konkurs des Gemeinschuldners angemeldeten Forderung von S 2,317.876,10 als Konkursforderung im wesentlichen mit der Begründung, daß die angemeldeten Schadenersatzansprüche des Klägers, die diesem direkt bzw zufolge Abtretung gegenüber dem Gemeinschuldner zustünden, aufgrund mangelhafter Planungsarbeiten und Verletzung der Warnpflicht im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "N*****hof" entstanden seien. Im Vorprozeß 18 Cg 341/91 des LG Innsbruck sei rechtskräftig die Haftung des Gemeinschuldners für Schäden aufgrund des Böschungsrutsches und des Murstromes festgestellt worden. Diese vom Gemeinschuldner zu verantwortenden Schäden seien wie folgt zu unterteilen:

a) Leistungen, die vor dem Schadenereignis erbracht und durch das Schadenereignis zerstört wurden (verlorene Leistungen)

S 334.513,80

b) notwendige Sofortmaßnahmen S 342.555,90

c) Sanierung des Erosionstales S 389.900,20

d) Rekultivierungskosten S 250.350,--

e) Rechnung der ... (Kläger) Wohnbau-

und Transport-GesmbH S 456.854,60

S 1,774.259,60

Dazu kämen noch kapitalisierte Zinsen vom 21. 1. 1993 bis 30. 3. 1994 in der Höhe von S 285.434 und vorprozessuale Kosten von S 285.182,60. Der tatsächliche wirtschaftliche Schade sei jedenfalls im Vermögen des Klägers eingetreten. Die Gesellschaft habe bereits im Jahr 1992 ihre sämtlichen Forderungen und Ansprüche aus dem vorgenannten Schadensereignis zwecks gerichtlicher und außergerichtlicher Geltendmachung gegenüber dem Gemeinschuldner an den Kläger abgetreten und habe dieser die Abtretung angenommen. Den Kläger treffe am Schadenseintritt kein Mitverschulden, weil er lediglich die kaufmännischen Belange der Gesellschaft geleitet, sämtliche bautechnischen Fragen jedoch befugten Fachleuten, unter anderem dem Büro des Gemeinschuldners, übertragen habe.

Der Beklagte wendete ein, daß der Kläger am Vorprozeß nicht beteiligt gewesen sei. Er habe allerdings die im Vorprozeß berücksichtigte Gegenforderung nicht vom nunmehrigen Klagsbetrag in Abzug gebracht. Dem Kläger mangle die Aktivlegitimation, weil zwischen ihm und dem Gemeinschuldner nie ein Vertragsverhältnis bestanden habe. Der Kläger könne seine Schadenersatzansprüche nur gegen die von ihm beauftragten Bauunternehmen, die falsche Ratschläge erteilt haben und ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen seien, geltend machen. Allfällig abgetretene Forderungen seien mittlerweile verjährt. Im übrigen habe sich der Kläger den Schadenseintritt selbst zuzuschreiben, weil er die Baumaßnahmen ohne fachkundige Betreuung der Baustelle durchgeführt habe. Die aus den einzelnen Rechnungen geforderten Beträge seien nicht erstattungsfähig, zum Teil nicht bezahlt und in einzelnen Positionen überhöht. Auch werde eine Gegenforderung von S 1 Mio gegen den Klagsanspruch eingewendet, weil der Kläger im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben zum Nachteil des Gemeinschuldners gehandelt habe.

Das Erstgericht wies die Prüfungsklage ab. Es traf die eingangs in den für das Verständnis des Schadenverlaufs wesentlichen Teilen wiedergegebenen Feststellungen und würdigte sie rechtlich dahin, daß der Kläger seine Forderung als Absonderungsrecht angemeldet habe, ohne einen etwaigen Ausfall näher zu präzisieren. Er sei auch nicht aktiv legitimiert, weil der Gemeinschuldner als Subunternehmer für die Gesellschaft tätig gewesen sei, welche wiederum im Auftrag des Klägers gehandelt habe. Selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation sei zu berücksichtigen, daß Schadensursache letztlich nicht die Errichtung der Trockenmauer, sondern die Vorgänge bei Errichtung der unteren Betonstützmauer gewesen seien, die nach der Anweisung des Mitarbeiters des Gemeinschuldners nur in kleinen Abschnitten hätte errichtet werden dürfen. Der Kläger habe aber trotz Warnung angeordnet, daß zur Gänze abgegraben werde. Dazu komme noch, daß der Kläger entgegen dem Hinweis im Statikplan den Mitarbeiter des Gemeinschuldners nicht rechtzeitig an die Baustelle gerufen habe. Bei einer abschnittsweisen Errichtung mit einem langsamen Abtrag der Steinschlichtungsmauer sowie bei umfassender Überwachung und Koordinierung wäre der Schadenseintritt mit großer Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Der Kläger habe daher als mit der Bauleitung und Bauufsicht namens der Gesellschaft Beauftragter das Verschulden allein zu vertreten, zumal er die Anordnung erteilt habe, die gesamte Trockenmauer abzuräumen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes in ihren wesentlichen Teilen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß dem Klagebegehren schon deshalb keine Berechtigung zukomme, weil die Forderungsanmeldung im Konkurs nicht dem Bestimmtheitserfordernis entspreche. Im Prüfungsprozeß sei nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert worden sei. Nur auf diese Weise könne die Identität der eingeklagten Forderung mit der im Konkurs angemeldeten festgestellt werden. Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses müsse daher auf den Anspruchsgrund gestützt werden, der bereits in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden sei. Die Forderungsanmeldung des Klägers enthalte keinerlei anspruchsbegründende Tatsachenbehauptungen, aus denen die angegebene Rechtsfolge ableitbar wäre. Auch die Anführung des Voraktes als Beweismittel könne an dieser Beurteilung nichts ändern, weil dort die beklagte Partei die Gesellschaft gewesen sei, welche eine an sie zedierte Schadenersatzforderung als Gegenforderung eingewendet habe. In der Forderungsanmeldung habe aber der Kläger nicht einmal eine Rückzession behauptet. Die Forderungsanmeldung erfülle daher nicht die Inhaltserfordernisse des § 103 KO.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß der Revision des Klägers ist die dem Verfahren anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.

Gemäß § 103 Abs 1 KO sind in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Bereits das Berufungsgericht hat die von der Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle erarbeiteten Inhaltserfordernisse einer Forderungsanmeldung zutreffend dargestellt: So wie die Klage gemäß § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen hat, sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß § 103 Abs 1 KO der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (5 Ob 302/85; RdW 1987, 292; ZIK 1996, 97 ua). Das erforderliche Vorbringen kann grundsätzlich nicht durch den Anschluß von Urkunden ersetzt werden, welcher lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel substituieren kann (RdW 1987, 292; SZ 68/28). Sinn der Anmeldung im Konkurs und des folgenden Prüfungsverfahrens ist die Vermeidung der Verweisung auf den Rechtsweg, weshalb die Anmeldung so bestimmt sein muß, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (4 Ob 4/84; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 229).

Wird die angemeldete Forderung im Prüfungsverfahren bestritten, kann der Gläubiger gemäß § 110 Abs 1 KO seine Forderung mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Im Sinn dieser Bestimmung ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392; EvBl 1996/137). Im Prüfungsprozeß ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde. Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozeß geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (SZ 39/76; EvBl 1980/146; RdW 1987, 292; SZ 67/133; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 21 ua). Auch wenn das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurückgestellt hat, kann noch im Prüfungsprozeß die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung geprüft werden. Ein derartiger Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (5 Ob 302/85; RdW 1987, 292; 8 Ob 2091/96z).

Betrachtet man nun die Forderungsanmeldung des Klägers im Konkurs, zeigt sich, daß diese als anspruchsbegründende Tatsache lediglich einen Schadensfall im Frühjahr 1990 auf dem Anwesen "N*****hof" anführt und daraus einen Pauschalanspruch in der Hauptsache von S 1,774.259,50 ableitet. Daß dieses Vorbringen für eine im Konkurs auch bloß überschlägig vorzunehmende Überprüfung des geltend gemachten Anspruches bei weitem nicht ausreicht, hat das Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt. Auch der Revisionswerber sieht die ausreichende Substantiierung seiner Anmeldung nicht so sehr in deren Textierung als vielmehr in dem Hinweis auf den Akt des Vorprozesses. Mag eingehendes Studium des als Beweismittel angeführten Prozeßaktes auch den dort strittigen Sachverhalt zutagebringen, darf doch nicht übersehen werden, daß die dort beklagte Gesellschaft lediglich einen Teilbetrag von S 345.420,86 eingewendet hat, von dem nach dem Inhalt der Forderungsanmeldung auch nicht annähernd beurteilt werden kann, ob und mit welcher Höhe er in dem dort genannten Gesamtbetrag enthalten ist. Ein Rückschluß auf die Identität des im Prozeß streitverfangenen Schadenersatzanspruchs mit dem in der Anmeldung genannten ist daher auch nicht näherungsweise möglich. Hiezu kommt, daß die Annahme gleicher anspruchsbegründender Tatsachen schon deshalb nicht naheliegt, weil Beklagte im Prozeß die Gesellschaft, Konkursgläubiger jedoch der Kläger war und Hinweise auf Zession oder Rückzession sich in der Anmeldung nicht finden. Wie sich aus der Klage im Prüfungsprozeß ergibt, setzt sich der - im übrigen in beiden Verfahren unrichtig zusammengerechnete - Gesamtbetrag aus mehreren durchaus unterschiedlichen Forderungen zusammen. Wie bereits dargestellt, müssen aber mehrere Forderungen auch in der Anmeldung im Konkurs einzeln aufgelistet werden, um ein "Verschieben" der einzelnen Posten innerhalb der Gesamtsumme im Prüfungsprozeß zu verhindern.

Zu den vom Revisionswerber in seinem Rechtsmittel zur Stützung seines

Standpunktes angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes

ist insbesondere auf die in der Entscheidung 8 Ob 31/95 = EvBl

1996/137 angeführte Zusammenstellung der Beispiele aus der Judikatur

zu verweisen, wonach auch die scheinbar von dem anzulegenden strengen

Beurteilungsmaßstab abweichenden Entscheidungen sich in Wahrheit

innerhalb der eingangs dargestellten Grundsätze bewegen und nur auf

die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles Bedacht nehmen. Die in

den Einzelfällen angelegte Richtschnur bildete dabei jeweils die

Überlegung, daß der Masseverwalter sich leicht über den genauen

Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnte, weil ihm die

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen oder leicht zu

beschaffen waren. Exemplarisch ist dabei die Entscheidung 8 Ob 31/95

= EvBl 1996/137, in der der Oberste Gerichtshof darauf abstellte, daß

die als Lohn für einen bestimmten Zeitraum "incl. Überstunden" mit

einem bestimmten Betrag angemeldete Forderung für den Masseverwalter

aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der

Gemeinschuldnerin leicht zu überprüfen sei. Völlig anders liegt der

hier zu beurteilende Fall, in dem nicht nur ein Gerichtsakt

einzusehen gewesen wäre, sondern - wie dargestellt - dieser

keinesfalls Klarheit über den den Forderungen im einzelnen

zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalt geben konnte.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die

vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung eine notwendige

von Amts wegen zu berücksichtigende Voraussetzung der

Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs ist. Ist die

Forderungsmeldung nicht durch ein Prüfungsverfahren gegangen, steht

der Erhebung der Klage § 110 Abs 1 KO entgegen. Der Rechtsweg ist

unzulässig, das über den Anspruch trotzdem abgeführte Verfahren nichtig (SZ 59/208; 8 Ob 25/98d).

Ein derartiger Fall liegt auch dann vor, wenn die angemeldete

Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch entgegen

§ 110 Abs 1 letzter Satz KO Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Es ist dann zwar die Klage - entgegen der offenbar vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht - nicht unschlüssig, jedoch mangelt es ihr an einer erst den Rechtsweg eröffnenden Voraussetzung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO, weil auch den Beklagten, der auf die Nichtigkeit nicht verwiesen hat, an der Verfahrensfortführung ein Verschulden trifft.

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