OGH 8Ob269/98m

OGH8Ob269/98m10.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A***** GesmbH, ***** wegen Feststellung (Streitwert DM 374.917,06), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 1997, GZ 1 R 237/97x-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Juli 1996, GZ 1 Cg 82/95v-19, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der darüber hinaus bestätigt wird, wird in Ansehung der Teilklagebegehren

"Treibstofflieferung vom 6. 5. 1994 ... DM 38.123,32

zuzügl 12,50 % Zinsen vom 30. 3. 1994

bis 1. 7. 1994 ... DM 1.204,59"

und

"Treibstofflieferung vom 17. 5. 1994 ... DM 66.774,--

zuzügl 12,50 % Zinsen vom 16. 6. 1994

bis 1. 7. 1994 ... DM 347,78"

dahin abgeändert, daß das Ersturteil in diesem Umfang als Teilurteil wiederhergestellt wird.

Die darauf entfallende Kostenentscheidung wird ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluß vom 1. 7. 1994 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.

Im Konkursverfahren hat die Klägerin mit am 7. 9. 1994 beim Konkursgericht eingelangten Schriftsatz eine Forderung von DM 374.917,06 wie folgt angemeldet:

"Mit Bürgschaftserklärung vom 27. 2. 1992 hat sich der Gemeinschuldner als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB für alle Verbindlichkeiten der Firma A***** GmbH, ***** uns gegenüber für die Erfüllung aller uns gegen die A***** Gesellschaft mbH zustehenden Forderungen verpflichtet. Wir haben an die A***** GmbH in laufender Geschäftsverbindung aus Treibstofflieferungen, die mit unseren Credit-Karten getätigt wurden, nachstehende, nicht beglichene Forderungen, für welche der Gemeinschuldner als Bürge und Zahler zahlungspflichtig erscheint.

Treibstofflieferung vom 6. 5. 1994 DM 38.123,32

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 30. 3. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 1.204,59

Treibstofflieferung vom 31. 3. 1994 DM 50.994,08

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 30. 4. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 1.080,08

Treibstofflieferung vom 15. 4. 1994 DM 47.386,30

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 15. 5. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 756,86

Treibstofflieferung vom 30. 4. 1994 DM 42.326,69

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 30. 5. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 455,60

Treibstofflieferung vom 31. 5. 1994 DM 39.385,84

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 31. 5. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 410,27

Treibstofflieferung vom 15. 5. 1994 DM 45.962,39

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 14. 6. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 271,31

Treibstofflieferung vom 15. 6. 1994 DM 20.836,69

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 15. 6. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 115,76

Treibstofflieferung vom 17. 5. 1994 DM 66.774,--

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 16. 6. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 347,78

Treibstofflieferung vom 30. 6. 1994 DM 8.956,40

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 30. 6. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 3,11

Treibstofflieferung vom 15. 7. 1994 DM 5.632,57

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 15. 7. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 0,00

Treibstofflieferung vom 31. 7. 1994 DM 3.409,88

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 31. 7. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 0,00

Treibstofflieferung vom 15. 8. 1994 DM 483,54

zuzügl. 12,50 % Zinsen vom 15. 8. 1994

bis 1. 7. 1994 DM 0,00

gesamt sohin DM 374.917,06

im Schillinggegenwert zum Warenkurs der Wiener Börse (Frankfurt/Main) zum Zahlungstag.

Beweis: Rechnungen, Korrespondenz, Tankzettel, Bürgschaftserklärung vom 27. 2. 1992

Ich melde hiemit obige Forderung im Konkurs an und beantrage deren Feststellung als Konkursforderung."

Mit ihrer am 7. 4. 1995 beim Erstgericht einelangten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung der im Konkurs angemeldeten Forderung von DM 374.917,06 als Konkursforderung, wiederholte die bereits in der Forderungsanmeldung vorgenommene Auflistung der einzelnen Forderungen und brachte im wesentlichen vor, daß die Anmeldung allen Voraussetzungen des § 103 KO entspreche. Es seien sowohl die einzelnen Beträge der Forderungen als auch die Tatsachen, auf die sie sich gründen sowie die erforderlichen Beweismittel ordnungsgemäß angegeben worden. Die einzelnen geltend gemachten Forderungen resultierten aus Treibstofflieferungen in verschiedenen Ländern. Die jeweils bezughabenden Rechnungen seien in den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin vorhanden. Allerdings sei in der Klage die erste aufgelistete Position, nämlich Treibstofflieferung vom 6. 5. 1994 in einem Gesamtbetrag von DM 38.123,32 irrtümlich unter diesem Datum angeführt, obwohl die Abrechnung richtigerweise mit 28. 2. 1994 datiert sei. Das gleiche gelte für die als Treibstofflieferung vom 17. 5. 1994 benannte Forderung im Betrag von DM 66.774, weil es sich dabei in Wahrheit um das Rechnungskonvolut zum 15. 3. 1994 handle.

Der Beklagte wendete dagegen ein, daß die Anmeldung unschlüssig sei. Eine Prüfung der angemeldeten Forderung sei nicht möglich. Die Klägerin habe Treibstofflieferungen zu einem bestimmten Tag im Konkursverfahren angemeldet, nicht aber angegeben, daß es sich hiebei um eine Mehrzahl von Lieferungen handle. Da die Gemeinschuldnerin als Bürgin in Anspruch genommen werde, habe sie Anspruch auf ordnungsgemäße Rechnungslegung. Eine solche sei gegenüber dem Masseverwalter nicht erfolgt, vorsichtsweise werde daher auch mangelnde Fälligkeit eingewendet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Gemeinschuldnerin Gesellschafterin einer ungarischen GesmbH gewesen sei. Dieser GesmbH sei über Antrag von der Klägerin die Befugnis eingeräumt worden, mit Kreditkarten der Klägerin bei deren Vertragspartnern zu tanken. Für die Erfüllung der daraus resultierenden Forderungen der Klägerin habe die Gemeinschuldnerin die Haftung als Bürge und Zahler übernommen. Tankabrechnungen würden der Klägerin je nach Land und Vertragspartner oft mit bis zu drei Monaten Verspätung übermittelt. Die Klägerin rechne die ihr bis dahin bekanntgewordenen Tankvorgänge zweimal monatlich, und zwar am 15. und zum Monatsende ab. Den Abrechnungen seien jeweils eine Zusammenstellung sowie die Rechnungen nach Ländern unterteilt angeschlossen. Die Abrechnungen seien von der Klägerin jeweils an die ihr genannte Versandadresse geschickt worden, ohne daß die ungarische GesmbH oder die Gemeinschuldnerin seit März 1992 gegen diese Vorgangsweise Einwände erhoben hätten. Auch die Abrechnungen seien nicht beanstandet worden.

Die Klägerin habe ihrer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren keine Beweismittel angeschlossen; sie habe sich nur auf Beweismittel bezogen. Erst im laufenden Verfahren habe die Klägerin die sonst den Kunden übersandten Abrechnungen vorgelegt. Bei den in der Forderungsanmeldung angegebenen Positionen habe es sich um die jeweiligen Abrechnungszusammenstellungen zu einem bestimmten Abrechnungsdatum gehandelt, wobei damit Tankvorgänge in verschiedenen Ländern zusammengefaßt worden seien.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Forderungsanmeldung den Erfordernissen des § 103 Abs 1 KO nicht entspreche. Die Klägerin habe ihrer Anmeldung nicht die Abrechnungsunterlagen beigeschlossen, sodaß sich die Anmeldung als nicht ausreichend substantiiert und konkretisiert darstelle.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß der dagegen erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Die gegenständliche Forderungsanmeldung werde den von der Rechtsprechung erarbeiteten strengen Anforderungen gerecht. Es seien hier der Klagegrund, nämlich die Haftung der Gemeinschuldnerin als Bürge und Zahler, angegeben, und auch die einzelnen Treibstofflieferungen, die von der Bürgschaft umfaßt seien, aufgeschlüsselt. Ob sie im einzelnen berechtigt seien, sei Sache der Prüfung durch den Masseverwalter bzw Gegenstand des Prüfungsprozesses. Die Tatsache, daß der Forderungsanmeldung die dort angeführten Beweismittel nicht beigeschlossen gewesen seien, schade nicht, weil derartiges in § 103 KO nicht gefordert werde.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist teilweise berechtigt.

Die Anmeldung stellt gleichsam die Klage im Verfahren zur Feststellung der Konkursforderung dar. § 103 KO, der spezielle Inhaltserfordernisse enthält, wurde daher bewußt dem § 226 ZPO über den Klagsinhalt angepaßt (Denkschrift, 94). Ebenso wie die Klage gemäß § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen hat, sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß § 103 Abs 1 KO der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Werden mehrere Forderungen angemeldet, so sind die Beträge der einzelnen Forderungen ebenso wie die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen (5 Ob 302/85; RdW 1987, 292; ZIK 1996, 97 ua). Das erforderliche Vorbringen kann grundsätzlich nicht durch den Anschluß von Urkunden ersetzt werden, welcher lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel substituieren kann (RdW 1987, 292; SZ 68/28). Sinn der Anmeldung im Konkurs und des folgenden Prüfungsverfahrens ist die Vermeidung der Verweisung auf den Rechtsweg, weshalb die Anmeldung so bestimmt sein muß, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären (4 Ob 4/84; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 229).

Wird die angemeldete Forderung im Prüfungsverfahren bestritten, kann der Gläubiger gemäß § 110 Abs 1 KO seine Forderung mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Im Sinn dieser Bestimmung ist Gegenstand des Prüfungsprozessess der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (SZ 56/196; RdW 1987, 292; ÖBA 1993/392; EvBl 1996/137, zuletzt 8 Ob 153/98b). Im Prüfungsprozeß ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde. Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozeß geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (SZ 39/76; EvBl 1980/146; RdW 1987, 292; SZ 67/133; EvBl 1996/137; ZIK 1997, 21 ua). Auch wenn das Konkursgericht eine mangelhafte Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurückgestellt hat, kann noch im Prüfungsprozeß die mangelnde Substantiierung und Konkretisierung der geltend gemachten Forderung in der Anmeldung geprüft werden. Ein derartiger Mangel kann nicht durch ergänzendes Vorbringen im Prozeß, sondern nur durch eine neuerliche, den Erfordernissen nach § 103 KO entsprechende Forderungsanmeldung behoben werden (5 Ob 302/85; RdW 1987, 292; 8 Ob 2091/96z, zuletzt 8 Ob 153/98b). Wegen der Funktion des Prüfungsprozesses, den Streit über eine angemeldete Konkursforderung zu klären, darf er nicht über die Forderungsanmeldung hinausreichen. Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind somit alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden (ZIK 1996, 211).

Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung zwar immer an einem strengen Beurteilungsmaßstab festgehalten, jedoch die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls nicht unbeachtet gelassen. Die in den Einzelfällen angelegte Richtschnur bildete dabei jeweils die Überlegung, daß der Masseverwalter sich leicht über den genauen Inhalt der Forderungsanmeldung informieren konnte, weil ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung standen oder leicht zu beschaffen waren. Exemplarisch ist dabei die Entscheidung EvBl 1996/137, in der der Oberste Gerichtshof darauf abstellte, daß die als Lohn für einen bestimmten Zeitraum inklusive Überstunden mit einem bestimmten Betrag angemeldete Forderung für den Masseverwalter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen der Gemeinschuldner leicht zu überprüfen sei.

Gerade im Lichte dieser zuletzt zitierten Entscheidung hieße es in einen nicht vertretbaren Formalismus abzugleiten, wollte man die in der Forderungsanmeldung für die jeweilige Abrechnung zu einem bestimmten Stichtag gewählte Bezeichnung "Treibstofflieferung" als zu ungenau und daher unüberprüfbar werten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es dem beklagten Masseverwalter zuzumuten gewesen wäre, sich aus den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin über das Wesen der Bezeichnung der einzelnen Positionen Klarheit zu verschaffen, weil dies jedenfalls durch eine einfache Anfrage, sei es bei der Gemeinschuldnerin, sei es bei der Klägerin, möglich gewesen wäre. Soweit dem beklagten Masseverwalter die Art der Geschäftsbeziehung zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin nicht ohnedies bekannt gewesen sein sollte, hätte er auf diese Art einfach und rasch darüber Aufkärung erlangen können, daß zu den einzelnen Daten in Wahrheit die Abrechnung über eine Vielzahl von Treibstoffkäufen mittels Kreditkarte gelegt wurde. Insoweit ist dem Berufungsgericht daher darin beizupflichten, daß die Forderungsanmeldung ausreichend konkret und somit geeignete Grundlage zur meritorischen Behandlung im Prüfungsprozeß war.

Allerdings hat die Klägerin im Verfahren selbst eingestanden, daß hinsichtlich der ersten und achten Position im Anmeldungsverzeichnis insoweit ein Irrtum unterlaufen ist, als das dort angeführte Datum unrichtig angegeben wurde. Begnügt sich der Konkursgläubiger mit einer knappen nur durch Datum und Betrag individualisierten Beschreibung seiner Forderung, führt zwangsläufig jeder Irrtum bei einem dieser beiden Identifizierungsmerkmale dazu, daß die Identität der angemeldeten mit der im Prüfungsprozeß behaupteten Forderung verneint werden muß. Ob ein derartiger Irrtum dann unbeachtlich sein könnte, wenn er aus der Forderungsanmeldung beigelegten Urkunden ohneweiteres aufgeklärt werden kann, muß hier nicht entschieden werden, weil die Klägerin unstrittigermaßen sich zwar auf Beweismittel berufen, diese ihrer Anmeldung jedoch nicht beigelegt hat.

Der erkennende Senat hat jüngst in seiner Entscheidung 8 Ob 153/98b in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, wonach für einen im Konkursverfahren nicht geprüften Anspruch der Rechtsweg unzulässig sei (SZ 59/208; 8 Ob 25/98d) ausgeführt, daß das über den Anspruch abgeführte Verfahren auch dann nichtig sei, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen habe, jedoch entgegen § 110 Abs 1 letzter Satz KO Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden könnte. Der hier zu beurteilende Streitfall unterscheidet sich jedoch insoweit, als die Klägerin mit ihrem vorbereitenden Schriftsatz ON 14 zwar die irrtümliche Datierung der beiden Positionen zugestanden, ihr Klagebegehren jedoch (richtigerweise) nicht auf Abrechnungen mit dem von ihr nunmehr neu angegebenen Datum gestützt hat. Damit blieben Anspruchsgrundlage die Abrechnungen mit den in der Forderungsanmeldung genannten Daten, deren Berechtigung von der Klägerin im Prüfungsverfahren jedoch nicht unter Beweis gestellt werden konnte.

Es ist daher das abweisliche Ersturteil in Ansehung dieser beiden Positionen als Teilurteil wiederherzustellen, während darüberhinaus dem Rekurs des beklagten Masseverwalters aus den dargestellten Gründen keine Berechtigung zukommt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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