OGH 1Ob227/71; 1Ob71/73; 7Ob59/78 (RS0016745)

OGH1Ob227/71; 1Ob71/73; 7Ob59/7822.5.2024

Rechtssatz

Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu. Zum Wesen des Kontrahierungszwanges nach der Lehre Nipperdeys und der ihr folgenden Rechtsprechung und Lehre: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben.

Kinofilme-Verleih

 

Normen

ABGB §879 BIIo
KartG 1988 §35
KartG 2005 §5 Abs1

1 Ob 227/71OGH16.09.1971

Veröff: SZ 44/138 = EvBl 1972/157 S 294

1 Ob 71/73OGH23.05.1973

Veröff: SZ 46/54 = ÖBl 1974,10

7 Ob 59/78OGH19.10.1978

Veröff: SZ 51/142

6 Ob 596/83OGH16.06.1983

nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu. (T1) <br/>Veröff: RdW 1983,72

1 Ob 554/86OGH14.07.1986

nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Zum Wesen des Kontrahierungszwanges nach der Lehre Nipperdeys und der ihr folgenden Rechtsprechung und Lehre: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T2) <br/>Veröff: SZ 59/130 = EvBl 1987/6 S 47 = JBl 1987,36

7 Ob 626/86OGH18.09.1986

Auch; nur T1; Veröff: ÖZW 1987,60 (P. Bydlinski)

4 Ob 388/87OGH15.12.1987

Auch; nur T2; Beisatz: Eine Mitteilungspflicht kann nicht darauf gegründet werden, dass jemand allein in Kenntnis irgendeiner Tatsache ist. Die Mitteilung eines Vorhabens (hier: Veranstaltungsprogramm) kann nicht der Lieferung eines "lebenswichtigen Gutes" oder einer Leistung des "allgemeinen Bedarfs" gleichgehalten werden, zu deren Erbringung ein Unternehmer allenfalls verpflichtet sein kann. (T3) <br/>Veröff: JBl 1988,454 = ÖBl 1989,19

3 Ob 521/88OGH27.04.1988

Auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Genehmigung zur Aufstellung von mehr als einem Verkaufsständer vor einem Gericht auf öffentlichem Straßengrund ist sachlich gerechtfertigt. (T4)

6 Ob 686/90OGH07.11.1990

Veröff: EvBl 1991/66 S 312

3 Ob 603/90OGH24.10.1990

nur T2; Veröff: SZ 63/190 = JBl 1992,178

4 Ob 538/91OGH10.09.1991

nur T2; Veröff: RdW 1992,108 = ecolex 1992,18

6 Ob 563/92OGH18.12.1992

nur T1; Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55

4 Ob 146/93OGH30.11.1993

Beisatz: Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand sind in der Regel Monopolunternehmen. Für sie kann auch insoweit eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss bestehen, als die Weigerung zu kontrahieren der sie betreffenden Pflicht zur Gleichbehandlung widerspricht (Linzer Straßenbahn). (T5)

1 Ob 524/94OGH30.05.1994

Beis wie T5

4 Ob 2132/96zOGH12.08.1996

nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt. (T6)<br/>Beisatz: Ansonsten besteht Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen. (T7) <br/>Veröff: SZ 69/176

4 Ob 214/97tOGH09.09.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/173

4 Ob 114/98pOGH05.05.1998

Auch

1 Ob 135/98dOGH30.06.1998

Auch; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. Der Vertragsabschluss darf jedenfalls nicht aus unsachlichen Gründen verweigert werden. (T8)

2 Ob 237/98mOGH24.09.1998

nur T2; Beisatz: Die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH kann aus sachlich gerechtfertigen Gründen einen Vertragsabschluss verweigern. (T9)

9 Ob 293/00dOGH10.01.2001

Vgl auch; nur: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Verstöße gegen die Marktordnung als sachlicher Grund für die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Bestandvertrages. (T11)

9 Ob 95/01pOGH09.05.2001

nur T6

6 Ob 48/01dOGH31.01.2002

nur T2; Beisatz: Der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2002/15

4 Ob 93/02hOGH22.04.2002

Vgl auch; nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Filmverleihgesellschaft wie auch in 4 Ob 214/97t. (T14)

16 Ok 7/02OGH16.12.2002

nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Gleiches gilt für marktbeherrschende Unternehmer; Dritter begehrt Vertragsabschluss zu ungünstigeren Preisbedingungen als die Mitbewerber zu zahlen bereit waren. (T15)

1 Ob 272/02kOGH24.02.2003

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bundesbetreuung von Asylanten. (T16)<br/>Beisatz: Ein Unternehmer, der bestimmte Leistungen öffentlich in Aussicht stellte, darf einem Interessenten des angesprochenen Personenkreises ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsabschluss nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern, wenn es sich um einen "'Normalbedarf'" oder "'Notbedarf'" handelt. (T17)<br/>Veröff: SZ 2003/17

16 Ok 1/03OGH10.03.2003

Vgl; Beisatz: Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Die Beibringung einer Bankgarantie kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen und Sicherheitserwägungen verlangt werden. (T18)

9 Ob 6/03bOGH07.05.2003

nur T6; Beis wie T9; Beis wie T12

7 Ob 273/03bOGH19.11.2003

Auch; nur T13; Beis wie T12; Beisatz: Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere auch dort bejaht, wo ein Unternehmen seine Monopolstellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt. (T19)

16 Ok 20/04OGH04.04.2005

Vgl; Beis wie T18 nur: Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Nicht hinreichende sachliche Begründung für eine Nichtbelieferung eines marktbeherrschenden Filmverleihunternehmens an das nachfragende Kinounternehmen. (T21)

6 Ob 191/05iOGH06.10.2005

nur T1; Beisatz: Der Monopolist muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Kontrahierungszwang besteht auch für einen Gestattungsvertrag über die Aufstellung eines Warenständers auf öffentlichem Gut. (T23)

16 Ok 23/04OGH20.12.2005

Vgl; Beis wie T20

7 Ob 287/05iOGH14.12.2005
4 Ob 119/07iOGH10.07.2007

Auch; Beis ähnlich wie T5

16 Ok 6/08OGH16.07.2008

nur T10; Beis wie T21

1 Ob 125/09bOGH13.10.2009

nur T6; Beis wie T19; Beis wie T22<br/>Beisatz: Hier: Hier zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern. (T24)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS125579. (T25)<br/>Veröff: SZ 2009/135

9 Ob 3/11yOGH30.03.2011

nur T10; Beis wie T12

4 Ob 222/10sOGH12.04.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach § 17 Abs 1 VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T26)<br/>Veröff: SZ 2011/46

16 Ok 1/12OGH11.10.2012

Vgl; Beisatz: Nicht monopolistische Unternehmen der öffentlichen Hand sind soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. (T27)

4 Ob 134/12bOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Und der Interessent Willens und in der Lage ist, die Leistung zu den gewöhnlichen Bedingungen zu erwerben. (T28)<br/>Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T29)<br/>Beisatz: Dieser Kontrahierungszwang trifft Anbieter von Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch (allenfalls alleinige) Nachfrager nach Waren oder Dienstleistungen (Monopsonisten). (T30)<br/>Beisatz: Tritt die öffentliche Hand als Nachfrager auf, ist sie zwar den Vorschriften des Vergaberechts unterworfen sie unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang. (T31)

1 Ob 166/12mOGH11.10.2012

nur T1

3 Ob 70/13kOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T12

4 Ob 246/14aOGH11.08.2015

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8; nur T10

7 Ob 171/15wOGH19.11.2015

nur T13; Beis wie T8

1 Ob 39/17tOGH26.04.2017

nur T13; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T32)

4 Ob 13/18tOGH20.02.2018

Auch

7 Ob 159/17hOGH21.02.2018

Vgl; nur T10

4 Ob 207/19yOGH26.11.2019

Vgl; Beisatz: Im Verhältnis zu Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, kommt ein weiterer Rechtsgrund für einen Kontrahierungszwang in Betracht, der in der Verpflichtung zur Gleichbehandlung gesehen wird. Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen. (T33)

16 Ok 1/21iOGH12.10.2021

Beis wie T20

3 Ob 144/21dOGH25.11.2021

Beisatz: Hier: Das Verfahren hat keine derartigen Umstände für eine Verpflichtung der Klägerin als Gebietskörperschaft zum Abschluss eines Mietvertrags mit der Beklagten ergeben. (T34)

6 Ob 57/22hOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T20

9 Ob 24/22bOGH27.04.2022

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T20

3 Ob 7/24mOGH17.04.2024

Beisatz wie T10

5 Ob 34/24xOGH22.04.2024

Beisatz wie T10

3 Ob 238/23fOGH17.04.2024

Beisatz wie T10

3 Ob 10/24bOGH17.04.2024

nur T10

3 Ob 243/23sOGH17.04.2024

Beisatz wie T10

9 Ob 3/24tOGH16.05.2024

nur T10

8 Ob 12/24hOGH22.05.2024

nur T10

8 Ob 7/24yOGH22.05.2024

nur T10<br/>Beisatz: Hier: Freie Auswahlmöglichkeit des Verbrauchers aus verschiedenen Stromanbietern. (T35)

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0010OB00227_7100000_001

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