Rechtssatz
Ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch abzuschneiden (so schon EvBl 1956/236 = JBl 1956,370 = ArbSlg 6430, SZ 26/116 ua).
rechtliches Interesse
6 Ob 25/69 | OGH | 05.02.1969 |
Veröff: JBl 1969,399 |
4 Ob 318/69 | OGH | 22.04.1969 |
Veröff: ÖBl 1969,112 |
5 Ob 169/69 | OGH | 27.08.1969 |
Veröff: MietSlg 21808 |
1 Ob 167/69 | OGH | 02.10.1969 |
Veröff: MietSlg 21804 |
1 Ob 254/70 | OGH | 29.10.1970 |
Veröff: MietSlg 22610 |
6 Ob 326/70 | OGH | 20.01.1971 |
Vgl auch |
4 Ob 540/71 | OGH | 04.05.1971 |
Beisatz: Leistungsklage zur Durchsetzung des vom Masseverwalter bestrittenen Aussonderungsanspruches. (T1) <br/>Veröff: SZ 44/64 (falsch zitiert SZ 44/65) = EvBl 1971/334 S 631 |
2 Ob 117/71 | OGH | 17.06.1971 |
Veröff: ZVR 1973/46 S 54 |
4 Ob 568/71 | OGH | 07.09.1971 |
Beisatz: Auch bei einem an sich unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu dessen näherer Aufklärung die Feststellung der sich aus ihm ergebenden einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten, die einem Bestandverhältnis daher auch die Feststellung des geschuldeten Mietzinses, begehrt werden. (T2) <br/>Veröff: MietSlg 23646 |
8 Ob 235/71 | OGH | 28.09.1971 |
Ähnlich |
4 Ob 534/74 | EGMR | 14.05.1974 |
Veröff: SZ 47/63 = JBl 1975,94 = NZ 1975,72 |
4 Ob 70/74 | OGH | 26.11.1974 |
Beisatz: Einrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten. (T3) |
4 Ob 37/75 | OGH | 09.09.1975 |
Beisatz: Abfertigungsanspruch im Liquidationsausgleich. (T4) |
5 Ob 242/75 | OGH | 08.04.1976 |
Vgl auch |
1 Ob 773/78 | OGH | 10.01.1979 |
Vgl; Beis wie T2 |
8 Ob 527/79 | OGH | 06.12.1979 |
Auch |
8 Ob 522/80 | OGH | 11.09.1980 |
nur: Ein Interesse an der Feststellungsklage ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen. (T5) |
7 Ob 753/80 | OGH | 05.03.1981 |
Auch; nur T5; Beisatz: Auch wenn eine Leistungsklage noch nicht erhoben werden kann, weil der Schaden (wie hier) erst im Entstehen begriffen und dessen Höhe vom Umfang eines anderen Verfahrens (hier: Steuerstrafverfahrens) abhängt, ist die Feststellungsklage zulässig. (T6) |
8 Ob 45/81 | OGH | 23.04.1981 |
nur T5 |
5 Ob 707/82 | OGH | 05.10.1982 |
Auch; Beisatz: Wenn künftige Prozesse zufolge der die Vorfrage klärenden Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils abgekürzt werden. (T7) <br/>Veröff: SZ 55/139 |
7 Ob 552/82 | OGH | 21.10.1982 |
Beisatz: Nach diesen Grundsätzen ist eine Klage auf Feststellung, dass ein Bestandverhältnis hinsichtlich der Zinsbildung zur Gänze oder zum Teil den Bestimmungen des MG oder des WWG unterliegt oder nicht, grundsätzlich zulässig. Es kommt nicht darauf an, dass bei Geltendmachung einzelner Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis der Bestand des Rechtes oder Rechtsverhältnisses als Vorfrage geprüft werden kann. (T8) |
3 Ob 579/82 | OGH | 17.11.1982 |
nur T5 |
2 Ob 540/81 | OGH | 22.02.1983 |
Beisatz: Beitragspflicht für Erhaltungsaufwand eines Hauses nach § 508 ABGB. (T9) |
7 Ob 628/83 | OGH | 07.07.1983 |
nur T5 |
8 Ob 180/83 | OGH | 15.12.1983 |
Auch |
8 Ob 206/83 | OGH | 21.12.1983 |
Auch |
8 Ob 28/84 | OGH | 20.06.1984 |
Auch; Veröff: ZVR 1985/51 S 92 |
3 Ob 628/85 | OGH | 18.12.1985 |
Auch; Beisatz: Wegen der einem rechtskräftigen Feststellungsurteil zukommenden Bindungswirkung ist eine solche gerichtliche Entscheidung geeignet, insbesondere aus einem aktuellen Anlass zu befürchtenden künftigen Rechtsverletzungen vorzubeugen. (T10) <br/>Veröff: RdW 1986,81 |
7 Ob 621/88 | OGH | 22.09.1988 |
nur T5; Beisatz: Kriterium für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist dass das Feststellungsurteil im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden kann. (T11) |
7 Ob 636/89 | OGH | 07.09.1989 |
Auch; Beisatz: Es ist kein allzustrenger Maßstab an die Frage der Klärungsbedürftigkeit eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses anzulegen. (T12) |
9 ObA 109/90 | OGH | 13.06.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Will der Kläger hingegen mit seiner Feststellungsklage die Klarstellung erreichen, dass er zur Verrechnung der ihm - nach seinem Rechtsstandpunkt - aufgedrängten, von der Beklagten auf Grund seines Irrtums über die Rechtslage geleisteten, bisher nicht zurückgeforderten Zahlung berechtigt ist, ist eine Feststellungsklage zulässig. (T13) <br/>Veröff: ZAS 1991/3 S 21 (Marhold) = Arb 10864 |
2 Ob 585/95 | OGH | 24.04.1997 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Diese Voraussetzungen sind zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch beziehungsweise das Rechtsverhältnis außerprozessual bestreitet, weil ein den bestrittenen Anspruch feststellendes Urteil den Schuldner regelmäßig zur Leistung bei Fälligkeit bewegen und damit eine Leistungsklage erübrigen wird. (T14) |
6 Ob 288/98s | OGH | 22.04.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Auch bei einem an sich unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu dessen näherer Aufklärung die Feststellung der sich aus ihm ergebenden einzelnen Rechte und Verbindlichkeiten begehrt werden. (T15) |
7 Ob 270/99b | OGH | 27.10.1999 |
Vgl; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar. (T16) |
9 ObA 252/00z | OGH | 07.06.2001 |
nur T5; Beisatz: Dies gilt auch für einen Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 236 ZPO. (T17) |
1 Ob 186/01m | OGH | 25.09.2001 |
Vgl; Beisatz: Feststellungsklagen werden häufig gerade deshalb erhoben, um die spätere Geltendmachung von Leistungsansprüchen zu erleichtern. (T18)<br/>Beisatz: Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Geltendmachung von Leistungsansprüchen irgendwann möglich sein werde. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Ein Feststellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Klage auf Abgabe von Aufsandungserklärungen, die sich auf die in einem verbücherungsfähigen Teilungsplan bestimmt bezeichnete Grundflächen beziehen sollen, erst nach Erstellung eines solchen Plans Aussicht auf Erfolg hat. (T20) |
5 Ob 193/10h | OGH | 09.02.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn aus einem schuldhaften Verhalten erst einzelne vermögensrechtliche Ansprüche entstanden und weitere Konsequenzen nicht abschätzbar sind. (T21) |
4 Ob 240/12s | OGH | 19.03.2013 |
nur T5; Beisatz: Hier: Behauptet der Beklagte ein Recht auf Nutzung bzw Übertragung des Eigentums an einem Liegenschaftsanteil, ist die begehrte Feststellung, der Kläger sei Alleineigentümer der Liegenschaft nicht geeignet, ein zwischen den Streitteilen strittiges Rechtsverhältnis zu klären. (T22) |
3 Ob 150/13z | OGH | 08.10.2013 |
Beis wie T12; Beisatz: Hier: Feststellungsklage, dass ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht: Das rechtliche Interesse an der Feststellung wurde verneint. (T23) |
6 Ob 167/17b | OGH | 28.02.2018 |
Auch; nur T5; Beisatz: Wird eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nicht gegen sämtliche Vertragspartner erhoben, so könnte sich die Rechtskraft des Urteils nicht auch auf die am Verfahren nicht beteiligten weiteren Vertragsparteien erstrecken. In einem solchen Fall fehlt dann aber das für jedes Feststellungsbegehren erforderliche rechtliche Interesse. (T24)<br/>Bem: Siehe auch RS0083003. (T25)<br/>Veröff: SZ 2018/18 |
8 Ob 137/19h | OGH | 24.01.2020 |
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T27) |
6 Ob 127/20z | OGH | 18.02.2021 |
Beisatz wie T14<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/10 |
Dokumentnummer
JJR_19690205_OGH0002_0060OB00025_6900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)