OGH 9ObA252/00z

OGH9ObA252/00z7.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und Mag. Albert Ullmer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Annelie H*****, Vertragsbedienstete, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch LH Waltraud Klasnic, Hofgasse 15, 8010 Graz, diese vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 1,159.343,84 sA und Feststellung (Streitwert: S 100.000,-), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2000, GZ 8 Ra 64/00v-28, womit über die Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. November 1999, GZ 31 Cga 191/98v-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

5.643 (darin S 940,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt restliche 1,159.343,84 S sA als Gesamtbetrag für nicht ausbezahlte Infrastrukturkosten und Differenzbeträge aus der Abrechnung der Fernostreisen. Sie bestritt die Anwendbarkeit der Reisegebührenvorschrift auf Auslandsreisen als vertragswidrig. Sie habe alle ihre Ausgaben ordnungsgemäß und vertragsgemäß verrechnet. Die Verrechnung ihrer Ansprüche in Dollar habe zur Folge, dass der Devisenmittelkurs zu den von ihr im Verfahren geltend gemachten Stichtagen für die Höhe der von ihr geltend gemachten Kapitalforderung ausschlaggebend sei. Im Übrigen stellte sie den Zwischenantrag auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, Auslandsreisen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu verrechnen. Die Bedeutung dieses Zwischenantrages gehe über den konkreten Rechtsstreit hinaus.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Abweisung desselben.

Feststeht folgender wesentlicher Sachverhalt:

Die Klägerin wurde zunächst im Jahr 1988 im Rahmen einer neuartigen Form der Kooperation zwischen der Republik Österreich und dem Land Steiermark nach New York entsandt und realisierte dort zahlreiche Kulturprojekte. Das "Zeughaus-Projekt" war eines davon. Die Entsendung war ursprünglich nur für zwei Jahre geplant. Die Klägerin stand vor Abschluss des klagegegenständlichen Dienstvertrages in keinem Dienstverhältnis zur beklagten Partei. Jedoch wurden während dieser Zeit die monatlichen Sachaufwendungen der Klägerin als "Infrastrukturkosten" aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem seinerzeitigen Außenminister Dr. Mock und dem seinerzeitigen Landeshauptmann Dr. Krainer von der beklagten Partei übernommen. Im Jahr 1993 begannen Verhandlungen über den Abschluss eines Sondervertrages mit der Klägerin und Dr. Krainer. In weiterer Folge waren der Kabinettchef des seinerzeitigen Landeshauptmanns Dr. A***** und der Leiter der Kulturabteilung Dr. C***** Ansprechpartner der Klägerin. In einer als Vorbereitung für den späteren Vertragsabschluss festgehaltenen in der Kulturabteilung verfassten "Internen Information vom 21. September 1994" (Beilage C) wurden von der Rechtsabteilung 6 die monatlichen Infrastrukturkosten, welche nach den bisherigen Erfahrungen und den Werten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorerst geschätzt wurden und durch nachträgliche Vorlage von Belegen abgerechnet werden sollten, aufgeschlüsselt in: monatliche Monatsmiete, Nachtgespräche mit Österreich und Asien vom Privatanschluss, Krankenversicherung, Sekretärin, Büromaterialien, Organisationsspesen, Einladungen, Arbeitsessen, monatliche Flugreisen, Taxis, öffentliche Verkehrsmittel bzw Reserve/Unvorhergesehenes. Die variablen Kosten sollten laut dieser "Internen Information" innerhalb des Rahmens deckungsfähig sein. Der Umrechnungskurs sollte anlässlich der vierteljährlich im Vorhinein zu überweisenden Summe bankmäßig fixiert werden.

Basis für den Inhalt und Abschluss des Sondervertrages waren der mit Stimmenmehrheit angenommene Regierungsbeschluss vom 17. 10. 1994 (GZ 6-41 Ze 0/21-1994; GZ 1.20.06-1/94-15) einschließlich des Gegenstand des Regierungsbeschlusses bildenden Amtsvermerkes der Rechtsabteilung 6 und der Rechtsabteilung 1 und zu ihm gehörige Urkunden, nämlich die "Interne Information" über die Aufschlüsselung der sogenannten Infrastrukturkosten, die in Punkt 2 des Regierungsbeschlusses nahezu wortgleich übernommen wurden. In einem Regierungsbeschluss vom 22. 9. 1994 wurden die Höhe der Infrastrukturkosten und die Asienreisen genau detailliert und sollten die Kosten vierteljährlich am 1. 1., 1. 4., 1. 7. und 1. 10. in der jeweiligen Höhe von S 412.500 im Vorhinein gegen spätere Abrechnung angewiesen werden. Für die Asienreisen war jährlich ein Rahmen von S 1,000.000 vorgesehen. Für die Formulierung des Sondervertrages war die Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Rechtsabteilung 6 zuständig. Nach Fertigstellung des Vertrages wurde er der Klägerin zur Prüfung vorgelegt, die mit Ausnahme der Einfügung einer Nichtkündigungsklausel für den Fall der vorzeitigen Rückkehr aus dem Ausland keine Änderungswünsche hatte.

Der schriftliche Sondervertrag vom 22. 9. 1994 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"9. Das Dienstverhältnis wird eingegangen: Auf die Dauer der Verwendung im Bereich des Landesmuseums J*****, gegenwärtig in Auslandsverwendung im Rahmen der Ausstellung "Imperial Austria" oder einer dem Inhalt oder dem Umfang ähnlichen Verwendung, anschließend wieder im Landesmuseum J***** in Graz.

10. Beschäftigungsart: Special envoy for the state of Styria. Gesamtkoordination des Zeughausprojektes in Kanada - bei Zustandekommen entsprechender Verhandlungen - auch in Südost-Asien und Japan, Koordination entsprechender touristischer und wirtschaftlicher Projekte bzw Rahmenprogramme, um die steirischen Interessen in den USA, Kanada und allenfalls Südost-Asien und Japan nutzbringend zu vertreten.

13. Dienstreisen im Inland sind nach Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955 i.d.a. LG. g. F. abzurechnen.

15. Für die Tätigkeit im Ausland gelten die Bestimmungen des Bundes für die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956 i. d. a. LG. g. F. für Bedienstete an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland im Range des Leiters eines Kulturinstitutes (Rundschreiben des BM für Finanzen GZ 256010/6-II/16/92 mit Ergänzungen).

16. Auf das Dienstverhältnis finden - soweit nichts anderes vereinbart wurde - die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr. 86, in der Fassung des Landesvertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

Bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich erörtert, dass zwar für Inlandsreisen, nicht aber für Auslandsreisen die Reisegebührenvorschrift zur Anwendung kommen sollte. Für Auslandsreisen war vereinbart, dass die Klägerin ihre tatsächlichen Auslagen transparent verrechnen und die Belege vorlegen sollte.

Ausgehend von der der Klägerin eingeräumten Stellung einer Bediensteten mit Sonderstatus wurde ihr für die Zeit ihrer Verwendung im Ausland unter anderem eine Repräsentationszulage in Höhe von monatlich S S 14.410 gewährt. Diese Summe sollte, da ein Einsatz der Klägerin an unterschiedlichen Orten vorhersehbar war, zur Vermeidung der Auszahlung je nach Aufenthaltsort in unterschiedlicher Höhe einen Mittelwert zwischen jenen Beträgen darstellen, welche an den diversen Einsatzorten der Klägerin jeweils in Betracht kämen. Der Vorstand der Rechtsabteilung 1 Hofrat Dr. G*****, welcher mit der Klägerin den Inhalt des Sondervertrages erörterte, erklärte auf ihre Anfrage ausdrücklich, dass die Repräsentationszulage überhaupt nicht zu belegen sei. Wenngleich die Verwendung dieser Aufwandsentschädigung sonst grundsätzlich zu belegen ist, gingen bei Abschluss des gegenständlichen Vertrages alle davon aus, dass die Zulage im konkreten Fall einer Bediensteten mit Sonderstatus gewährt werden soll, die nicht den zwingenden Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes eines Beamten unterliegt. Auch innerhalb der von der Klägerin abzurechnenden Infrastrukturkosten sollte insoweit flexibel vorgegangen werden, als Überziehungen aus einem Quartal mit einem Folgequartal ausgeglichen werden durften.

Die Klägerin belegte in der Folge zwar immer die Infrastrukturkosten, legte jedoch nie Abrechnungen oder Belege über eine widmungsgemäße Verwendung der Repräsentationszulage vor noch wurden von ihr diesbezügliche Belege gefordert. Diese Vorgangsweise wurde bis zum Jahr 1998 akzeptiert, als die Klägerin erstmals Abrechnungen mit dem Vermerk zurückerhielt, dass Arbeitsessen durch die Repräsentationszulage abzugelten seien.

Die Klägerin verzeichnete nur jene Arbeitsessen als Infrastrukturkosten, die bereits mit einem konkreten Projekt im Zusammenhang standen. Kosten für Arbeitsessen und Einladungen zum Zwecke der Anbahnung von Projekten trug die Klägerin selbst und finanzierte diese durch ihre Zulagen. Die Klägerin wendete dafür monatlich mehr als S 14.410 auf. Mangels Notwendigkeit sammelte sie jedoch keine Belege hiefür.

Die zu Beginn eines Quartals fälligen Infrastrukturkosten wurden nicht immer pünktlich bezahlt. Die Überweisung erfolgte immer dann auf ein Projektkonto der Klägerin, wenn die Regierung Geld zur Verfügung stellte. Für dieses Konto war nur die Klägerin zeichnungsberechtigt. Die Überweisungen erfolgten jeweils in österreichischen Schilling.

Das Landesmuseum J***** war bis Juli 1995 eine der Rechtsabteilung 6 untergeordnete Dienststelle. Mit Juli 1995 wurde das Landesmuseum durch Regierungsbeschluss zu einer selbständigen Fachabteilung des Landes Steiermark. Ab diesem Zeitpunkt ging die Kompetenz zur Prüfung der Infrastruktur- und Reisekostenabrechnungen der Klägerin auf das Landesmuseum über. Für Gehaltskosten der Klägerin war nach wie vor die Rechtsabteilung 1 zuständig. Die Anweisung der Gehaltszahlungen erfolgte durch die Landesbuchhaltung.

Intern erfolgte die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Abrechnungen durch den Leiter des Landeszeughauses Dr. K*****. Nach Bestätigung der sachlichen Richtigkeit durch ihn wurden die Abrechnungsunterlagen zur Prüfung der rechnerischen Richtigkeit an die Prüfstelle der Landesbuchhaltung weitergeleitet. Im Anschluss daran prüfte noch Oberamtsrat Wolfgang V*****, bevor er die Zahlungsanweisung veranlasste, "ob alles plausibel klingt". Bei dieser Plausibilitätsprüfung stand ihm nur der entsprechende Regierungsbeschluss, nicht aber die interne Information oder der Sondervertrag zur Verfügung. Auch Professor Dr. K***** war bei Prüfung der sachlichen Richtigkeit im Wesentlichen auf den bereits zitierten Regierungsbeschluss angewiesen. Er prüfte die Abrechnungen der Klägerin bis inklusive Februar 1999 und hatte nie Einwände betreffend die sachliche Richtigkeit der verzeichneten Kosten. Er ging davon aus, dass die Verrechnung der einzelnen Positionen im Regierungsbeschluss Deckung findet. Prof. K***** hielt des Öfteren mit der Klägerin Rücksprache, bevor er durch seine Unterschrift die sachliche Richtigkeit einzelner Belege bestätigte. Da er die Ansicht der Klägerin teilte, dass im dienstlichen Interesse auch Gastgeschenke oder Aufmerksamkeiten, zB Blumen als Dank für im Zusammenhang mit dem Projekt erbrachte Gefälligkeiten zu finanzieren waren, sagte er ihr zu, dass sie derartige Kosten verrechnen könne.

Nach den Landtagswahlen 1995 übernahm DDr. Sch***** das Kulturreferat. Über dessen Wunsch war ab diesem Zeitpunkt Dr. M***** Ansprechpartner der Klägerin im politischen Büro. Weisungen wurden der Klägerin de facto vom politischen Büro erteilt. Erst nach Beginn der Recherchen bzw Beanstandungen des Rechnungshofes wurden der Klägerin Weisungen auch von der Direktorin des Landesmuseums J*****, Dr. K***** erteilt. In den Jahren 1996 und 1997 übermittelte Oberamtsrat V***** aufgrund von Bedenken im Zuge seiner Plausibilitätsprüfung jede Abrechnung der Klägerin dem politischen Büro. Es wurde ihm immer fernmündlich der Auftrag erteilt, sämtliche Aufwendungen, wie von der Klägerin verzeichnet, zu bezahlen. V***** wurde vom politischen Büro immer wieder ersucht, die Klägerin mit Fragen und Details, was die Abrechnung angeht, nicht zu belasten.

Im Zuge einer Verwaltungsvereinfachung wurde versucht, durch Pauschalierung ständig wiederkehrender Kleinausgaben die Vorlage einer Vielzahl von Kleinrechnungen zu vermeiden. Dies betraf Taxikosten und Aufwendungen für Kleinausgaben, die durch Eigenbelege in der Höhe der Pauschalierung geltend gemacht werden sollten. Es wurde Einigung erzielt, ab Jänner 1997 bestimmte Ausgaben für Taxi, öffentliche Verkehrsmittel in New York etc nicht mehr zu verrechnen. Weiterhin verrechenbar waren Wohnungsmiete, Gehalt Mitarbeiterin, Krankenversicherung, Büroausgaben über 20 US-Dollar, Diensttelefon in der Dienstwohnung, Miete Büroauslagerung, Arbeitsessen und Arbeitsgespräche in Lokalen, alle Dienstreisen und damit Zusammenhängendes, Gastgeschenke - wo verantwortbar, Car-Service, Mietauto für Dienstreisen außerhalb New York, Theatertickets - wo mit Projektbezug begründbar, projektbezogene Seminare, inventarisierbare Literatur sowie unvorhergesehene größere Ausgaben für den Dienstvollzug. Dafür wurden Pauschalierungen ab Jänner 1997 durch Eigenbelege von US-Dollar 400 für Dienstfahrten, Taxis und öffentliche Verkehrsmittel in New York plus 20 % Erhöhung seit 1997 bzw Pauschalierungen durch Eigenbelege von monatlich US-Dollar 700 anstelle diverser Kleinposten wie beispielsweise Büroaufwendungen unter 20 US-Dollar eingeführt. Auch bei Fernostreisen sollten bestimmte Positionen nicht mehr verrechnet werden, andere bestimmt angeführte hingegen schon. Die nicht mehr verrechenbaren Posten sollten durch Tagespauschalen ersetzt werden. Damit sollten die Kosten der privaten Lebensführung nicht mehr aufscheinen. Die Anwendung der Reisegebührenvorschrift an sich sollte aber nicht vereinbart werden. Die Klägerin fasste diese Vereinbarungen alle zusammen, teilte sie an Dr. M***** mit und verwies darauf, dass sie von der Richtigkeit des Inhalts ausgehe, wenn das Schreiben nicht dezidiert beeinsprucht werde. Sie ging davon aus, dass die Verrechnungsänderungen der Regierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, zwischenzeitig jedoch so vorzugehen sei, als wäre die mündliche Absprache bereits von der Regierung beschlossen. Nach dem Landeshauptmannstellvertreter DDr. Sch*****, der mit der vereinfachten Rechnungslegung nicht einverstanden war, sollte die Landesregierung mit dieser Angelegenheit nicht einmal befasst werden. Dennoch teilte Dr. M***** der Klägerin mit, sie solle beim neuen Abrechnungsmodus bleiben. Zu Beginn des Jahres 1997 wurde Oberamtsrat V***** zur Ermittlung der für ausländische Vertretungsbehörden geltenden Gebührenvorschriften beauftragt. Danach wäre die widmungsgemäße Verwendung der Repräsentationszulage regelmäßig zu belegen.

Die Klägerin verzeichnete bei ihren Infrastrukturkostenabrechnungen bis inklusive Februar 1999 Taxikosten bzw Kosten für Kleinausgaben weiterhin pauschaliert. Ihr entstanden auch im Jahr 1998 bzw im Jänner und Februar 1999 in ungefähr der gleichen Höhe wie in den Vorjahren Kosten für Taxi und Kleinausgaben. Die Infrastrukturkosten wurden bis Ende 1997 unbeanstandet bezahlt. Für das erste und zweite Quartal 1998 wurde der vereinbarte Betrag überwiesen. Für das vierte Quartal erhielt die Klägerin nur einen Betrag von S 140.000 zur Abdeckung der Fixkosten. Die hier klagsgegenständlichen Beanstandungen der Reiserechnungen Fernostreisen I und II 1996, III und IV 1997, I bis IV 1998 sowie die Infrastrukturkostenabrechnung für I, II und IV 1998 und I 1999 nahm Oberamtsrat V***** vor und traf die Entscheidung, die Infrastrukturkosten nicht vollständig zu überweisen selbständig, ohne mit Dr. M***** oder Dr. K***** Rücksprache zu halten.

Die Klägerin rechnete die von ihr durchgeführten Fernreisen nach jeder Reise gesondert ab und fertigte zu jedem Quartal eine Endabrechnung an, die sie an Oberamtsrat V***** übermittelte. Darüber liegen detaillierte Feststellungen vor, auf die verwiesen werden kann. Die Klägerin kaufte jeweils um die Reisekosten decken zu können, den entsprechenden Dollarbetrag zu einem bestimmten Wechselkurs. Sie finanzierte die Reisekosten vor, musste aber weder einen Kredit aufnehmen noch ihr Konto überziehen. Für den Fall des Verzuges hatte sie bei Abschluss des Vertrages 7,25 % Verzugszinsen vereinbart.

Mit Schreiben vom 8. 4. 1998 wurde der Klägerin von Dr. K***** mitgeteilt, dass für die Vergütung der anfallenden Reisekosten die Reisegebührenvorschrift 1955 der Bundesbediensteten herangezogen werde. Sie sollte alle Reisegebührenrechnungen adjustiert nach diesen Vorschriften vorlegen. Die vor Klageeinbringung mehrfach urgierte Bezahlung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Abrechnungen nicht nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift vorgenommen worden sei bzw die Infrastrukturkosten weisungswidrig verrechnet wurden. Das Dienstverhältnis der Klägerin wurde mit Schreiben vom 30. 3. 1999 gekündigt.

Außer Streit steht, dass am 20. 7. 1999 ein Betrag von 729.068,85, gewidmet als Klageforderung sowie S 202.256,97, gewidmet für Fernostreisen IV/98 und am 21. 7. 1999 ein Betrag von S 121.683,62, gewidmet als Infrastrukturkosten, beim Klagevertreter einlangten. Unbestritten ist ferner ein Zinssatz mit 8,5 %.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 785.654,28 sA statt, wies das Mehrbegehren von S 373.689,60 sA ab und stellte fest, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, Auslandsreisen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu verrechnen.

Grundlage für die Nichtanwendbarkeit der Reisegebührenvorschrift 1955 seien die bei Vertragsabschluss zustande gekommenen Vereinbarungen, sodass die Weisung nach der Reisegebührenvorschrift abzurechnen, eine einseitige unzulässige Vertragsänderung sei. Die Klägerin habe daher Anspruch auf die geltend gemachten projektbezogenen Kosten ohne Beschränkung auf die Reisegebührenvorschrift. Da die Verwendung der Repräsentationszulage aufgrund der bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarung nicht zu belegen war, könne dies auch nunmehr nicht von der beklagten Partei verlangt werden. Im Gegensatz zur Meinung der Klägerin sei jedoch nicht der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Sie habe Anspruch auf Ersatz der ihr tatsächlich entstandenen Reisekosten in österreichischen Schilling. Ein durch verspätete Zahlung entstandener Schaden könne nur durch Verrechnung von Zinsen, nicht jedoch durch Gewinn aus Wechselkursschwankungen gedeckt werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Streitteile nicht Folge. Es sprach aus, dass die Revisionen nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig seien.

Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass im Falle des Verzuges lediglich ein bestimmter Zinssatz der Klägerin zustehe. Ein höherer positiver Schaden könne nicht begehrt werden. Die Reisegebührenvorschrift finde keine Anwendung, weil dem die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sondervertrages getroffenen zusätzlichen Vereinbarungen entgegenstünden. Die Weisung, nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift abzurechnen, sei sohin vertragswidrig. Die zusätzlich getroffenen Vereinbarungen seien zulässig, zumal die in § 36 Abs 1 VBG 1948 vorgesehene Zustimmung von Bundesorganen zum Abschluss von Sonderverträgen bei Vertragsbediensteten des Landes nicht in Frage komme und im Übrigen ein Hoheitsträger auch konkludent handeln könne. Im Falle des Fehlens der Notwendigkeit eines Zustimmungserfordernisses eines Dritten bei Landesvertragsbediensteten sei ein Abweichen des Vertragswillens vom schriftlichen Wortlaut nicht rechtsunwirksam, weil die beklagte Partei durch ihre zuständigen Organe gehandelt habe und Beschränkungen der Vertretungsmacht für die Klägerin nicht erkennbar waren.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Streitteile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die der klagenden Partei überdies aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag der klagenden Partei, auch den weiteren Betrag von S 373.689,60 zuzuerkennen, der beklagten Partei, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird beiderseits ein Aufhebungsantrag gestellt.

Beide Revisionsparteien beantragen, jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

Zur Revision der Klägerin:

Nach den Feststellungen kaufte die Klägerin, um die Kosten ihrer Auslandsreisen und der Infrastrukturkosten mangels Vorauszahlung derselben durch die beklagte Partei zu decken, den entsprechenden Dollarbetrag zu einem Schillingwechselkurs aus ihrem Vermögen. Die Überweisungen durch den Dienstgeber erfolgten dann in Schilling auf das Konto der Klägerin in Österreich. Die Verrechnung durch die Klägerin erfolgte in Dollar. Da hier die fremde Währung nur als Rechnungsgrundlage diente, sohin keine echte Fremdwährungsschuld gegeben war, kommt nach ständiger Rechtsprechung als Tag der Umrechnung der als Wertmaßstab heranzuziehenden Fremdwährung nicht der Tag der Zahlung, sondern jener der Entstehung des Anspruches, äußerstenfalls der Fälligkeit in Frage (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 20 zu § 905; SZ 24/305, 42/182; 1 Ob 511/94). Für eine analoge Heranziehung der für echte Frendwährungsschulden geltenden Bestimmung des Art 8 Z 8 der 4. EVzHGB ist daher kein Raum.

Die Klägerin tätigte die Aufwendungen in Erfüllung ihres Dienstauftrages, verursacht durch die Säumigkeit der beklagten Partei bei Erfüllung ihrer Verpflichtung zur vierteljährlichen Vorauszahlung der Infrastrukturkosten. Sie beansprucht keinen Aufwand in Höhe des Wechselkurses am Tag der von ihr getätigten Aufwendung, den sie in den Reisekostenabrechnungen ohnehin geltend machte (AS 238), sondern Wechselkursdifferenzen zwischen diesem Zeitpunkt und dem der begehrten Zahlung durch die beklagte Partei.

Ob die geltend gemachte Wechselkursdifferenz bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz hinsichtlich der von der Klägerin vorab getätigten Auslagen Geldanlagegewinn gewesen und als positiver Schaden zu ersetzen wäre, kann dahingestellt bleiben. In diesem Falle wäre es Sache der Klägerin gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass in ihrem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil eingetreten ist (SZ 71/56). Die hilfsweise Stützung ihrer Ansprüche auch auf den Rechtstitel des Schadenersatzes (AS 9) ist lediglich ein inhaltsleeres Vorbringen. Als Verzugsschaden oder als Verwendungsanspruch macht sie den strittigen abgewiesenen Klagebetrag insoweit nicht geltend, sondern als ihr nach dem Vertrag zustehende und zu errechnende Forderung. Diese besteht aber mangels Vorliegens einer echten Fremdwährungsschuld nicht. Die zur Schadenersatzpflicht ergangenen in der Revision zitierten Entscheidungen SZ 5/187, 7/153, 16/234 treffen sohin hier nicht zu.

Soweit die Revisionswerberin davon ausgeht, dass die beklagte Partei an den eingeklagten Wechselkursen nichts auszusetzen hatte und hiezu kein anspruchsvernichtendes Vorbringen erstattet hat, dieser Wechselkurs sohin unstrittig sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die beklagte Partei ausdrücklich einen Anspruch der Klägerin auf einen anderen Wechselkurs als er am Tage der Einlösung und Belastung der Klägerin bestanden hat, bestritt (AS 159).

Der Verweis auf eine ständig gehandhabte Übung, den Wechselkurs zum Zahlungstag heranzuziehen, geht ins Leere. Die im Rahmen des Sondervertragsverhältnisses praktizierte Übung müsste selbst wieder den Voraussetzungen eines Sondervertrages, der wieder im Regierungsbeschluss Deckung finden müsste, entsprechen. Nach der Formulierung des § 36 Abs 1 VBG scheidet schon infolge der erforderlichen Schriftlichkeit eines Sondervertrages eine konkludente Genehmigung einer praktizierten Übung aus, weil auch das zustimmungsberechtigte Organ ausdrücklich diese Übung genehmigen müsste (Arb 11.237; 9 ObA 251/00b).

Während für die von der beklagten Partei vierteljährlich im Vornhinein zu entrichtenden Infrastrukturkosten ein tatsächlicher Umrechnungskurs anlässlich der Überweisung bankmäßig zu fixieren war (Beilage C), gibt es keine Grundlage für die Wechselkursverrechnung für von der Klägerin vorfinanzierte Infrastrukturkosten und sohin keine Möglichkeit, vertragsgemäß bzw aufgrund des Regierungsbeschlusses einen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Zahlung durch die beklagte Partei heranzuziehen. Der Regierungsbeschluss verweist lediglich darauf, dass seinerzeit von der Klägerin vorfinanzierte Kosten zu refundieren seien.

Eine unzulässige Verlagerung eines Währungsrisikos auf den Dienstnehmer liegt nicht vor, weil die fremde Währung nur Rechnungsgrundlage war und der Abrechnungskurs mit dem Tag zu berücksichtigen ist, mit dem der Verrechnungsanspruch der Klägerin entstand, sohin der Tag der Belastung ihres Vermögens. Die eingetretenen Wechselkursschwankungen sind lediglich Verzugsfolgen. Im Übrigen ist dem Gesetzgeber das Währungsrisiko bei Auslandsdienstorten in dem im Dienstvertrag vereinbarten § 21 GG bekannt gewesen, sodass es Sache der Klägerin gewesen wäre, auf eine entsprechende Vereinbarung zu bestehen. Danach hätte über die Verzugszinsen hinaus eine Vereinbarung über den Ersatz von Wechselkursschwankungen Bedacht genommen werden können.Mangels einer solchen Vereinbarung muss sie sich mit dem Verzugszinsenanspruch begnügen.

Zur Revision der beklagten Partei:

Die Klägerin war Vertragsbedienstete des Landes. Demgemäß gelangt das steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz, BGBl 1994/125, in der jeweiligen Fassung zur Anwendung. Dieses verweist in § 2 und 3 darauf, dass für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechtes die maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden sind. Daher haben die Bestimmungen über die Sonderverträge des § 36 VBG 1948 - die Anwendung des VBG 1948 wurde zwischen den Streitteilen im Übrigen vereinbart -, grundsätzlich Geltung. Das in § 36 Abs 1 VBG 1948 erforderliche Mitwirkungsrecht eines Bundesorganes (Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister) findet allerdings bei Landesvertragsbediensteten nach § 1 StmkLVBG keine Anwendung. Die Befugnisse zum Abschluss von Sonderverträgen liegen nach § 2 Abs 2 StmkLVBG bei der Landesregierung allein, sodass auch der Sondervertrag der Klägerin vom Amt der steiermärkischen Landesregierung, hier der hiezu durch Regierungsbeschluss beauftragten Rechtsabteilung 1, gesetzeskonform aufgrund des Regierungsbeschlusses abgeschlossen wurde. Bei Sonderverträgen ist nicht nur der ausdrückliche Abschluss und die Bezeichnung als Sondervertrag Voraussetzung, sondern ist auch die Schriftlichkeit ("Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen") indiziert (DRdA 1989/2 ((Schwarz)), Arb 11.237). Die Bestimmung über Sonderverträge schafft die Möglichkeit des Abgehens von den zwingenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetengesetze.

Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, dass die Zusagen des - grundsätzlich für den Abschluss von Dienstverträgen zuständigen - Leiters der Rechtsabteilung I aber auch Weisungen des Dr. M*****, die aber hier nicht von Bedeutung sind, weil es nur auf die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegten Vereinbarungen ankommt, allein nicht ausgereicht hätten, im schriftlichen Vertrag nicht geregelte Bestimmungen verbindlich zu machen. Allein daraus ist jedoch für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil die auch auf Dienstverträge anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB für die Richtigkeit des von der Klägerin vertretenen Rechtsstandpunktes sprechen.

Punkt 16 des mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrages sieht vor, dass die Bestimmungen des VBG 1948 idF des Landesvertragsbedienstetengesetzes LGBl Nr 125/1974 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Damit steht aber fest, dass die nach den gesetzlichen Auslegungsmethoden zu ermittelnde Absicht der Parteien die gesetzliche Regelung insoweit verdrängt. Ob Punkt 16 des Sondervertrages ausdrücklich auf die Bestimmungen des VBG verweist und demgemäß § 22 und § 22a des LVBG anzuwenden wären, die ihrerseits auf die Anwendung der Reisegebührenvorschrift verweisen, ist daher ohne Belang.

Schon der Wortsinn des Punktes 13 des Dienstvertrages "Dienstreisen im Inland sind nach der Gebührenstufe 5 der RGV 1955 in der als Landesgesetz geltenden Fassung abzurechnen" legt den Schluss nahe, dass dies für Auslandsreisen - nur um diese geht es hier - nicht gelten soll. Dieser Erklärungswert ergibt sich aber insbesondere auch aus den immer zu berücksichtigenden Umständen der Erklärung (RIS-Justiz RS0014160; 9 ObA 251/00b). Wie festgestellt wurde, lagen dem - erforderlichen - Genehmigungsbeschluss der Landesregierung nicht nur der Sondervertrag, sondern auch die "interne Information" der Rechtsabteilung 1 vom 21. 9. 1994 und der gemeinsame Aktenvermerk der Rechtsabteilungen 1 und 6 vom 22. 9. 1994 zugrunde. Aus der genannten "internen Information", durch welche der zweitgenannte Aktenvermerk im Detail erst verständlich wird, geht zweifelsfrei hervor, welche Auslagen der Klägerin im Rahmen der ihr zunächst pauschal überwiesenen und dann abzurechnenden "Infrastrukturkosten" erfasst sein sollten. Darin sind insbesondere monatliche Flugreisen, Taxis und öffentliche Verkehrsmittel genannt, für das Asien-Projekt wiederum ein jährlicher Rahmen von S 1,000.000. Aus dem Zusammenhalt der beiden Streitteilen bekannten Unterlagen folgt somit ein mit dem Wortlaut in voller Übereinstimmung stehender Erklärungswert des Inhalts, dass die Auslandsreisen der Klägerin nicht nach der RGV abzurechnen seien und demzufolge auch das Verlangen, nach der Reisegebührenvorschrift abzurechnen, im Dienstvertrag keine Deckung fand. Die in diesem Zusammenhang getätigten mündlichen Zusagen des Leiters der Rechtsabteilung 1 bewegten sich somit auch nicht außerhalb des von der genehmigenden Landesregierung bekundeten Vertragswillens, sodass das Argument eines nach § 36 LVBG unwirksamen Vertragsteils nicht überzeugt. Nach den Feststellungen bestanden keine besonderen Vereinbarungen für die Abrechnung der "Infrastrukturkosten", demgegenüber waren die Reiseart und die Reisebewegungen sowie die Reisekosten der Klägerin nachvollziehbar. Eine der Reisegebührenvorschrift entsprechende Vorgangsweise war daher nicht erforderlich.

Zur Auslandsverwendungszulage:

Unter Punkt 15 des Sondervertrages heißt es: "Für die Tätigkeit im Ausland gelten die Bestimmungen des Bundes für die Bemesssung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung für Bedienstete an österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstitutionen im Ausland im Range des Leiters eines Kulturinstitutes....". Weder daraus noch aus der Verweisungsbestimmung des § 22a (jetzt: 22g) Landesvertragsbedienstetengesetz ist jedoch etwas für den von der beklagten Partei vertretenen Rechtsstandpunkt zu gewinnen, dass die Klägerin einer Abrechnungspflicht hinsichtlich dieser Repräsentationszulage unterlegen sei. Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut des § 21 GehG, auf welchen verwiesen wird, keinerlei Abrechnungspflicht. Eine solche konnte lediglich aus den (nicht einmal Verordnungsrang genießenden) Richtlinien für die Bemessung der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG 1956 zu dem im Dienstvertrag genannten Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. 7. 1992, GZ 256010/6-II/16/92, gewonnen werden, wo es unter Punkt II (Zuschläge zum Grundbetrag nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung und der dienstrechtlichen Verwendung des Beamten) Punkt B Repräsentationszuschlag Z 1 lit b heißt:

"Voraussetzung ist ferner, dass die widmungsgemäße Verwendung des Repräsentationszuschlages vom Beamten regelmäßig belegt wird". Der bloße Wortlaut des genannten Vertragspunktes schließt zwar eine Belegpflicht noch nicht aus, lässt eine solche aber auch nicht gesichert erscheinen, zumal das Rundschreiben, auf welches Bezug genommen wurde, nicht erörtert wurde, sondern vom vertragsschließenden Leiter der Rechtsabteilung 1 der Klägerin erklärt wurde, dass eine Abrechnung der Repräsentationszulage nicht erfolgen solle. Auch in diesem Zusammenhang ist der Erklärungswert aus den Umständen des Vertragsschlusses zu gewinnen.

Der Aktenvermerk der Rechtsabteilungen 1 und 6 vom 22. 9. 1994 enthält wohl eine dem genannten Vertragspunkt gleichlautende Passage (Beilage B Seite 4 unten), doch geht dieser Aktenvermerk hinsichtlich der Berechnung der zu veranschlagenden "Infrastrukturkosten" von der "Internen Information" vom 21. 9. 1994 aus. Der dort genannte Rahmen von S 1,650.000 (im Aktenvermerk auf S 1,6 Mio abgerundet) sieht einen konkreten Verrechnungsposten für "Organisationsspesen, Einladungen und Arbeitsessen" (monatlich US-Dollar 1.200) vor. Derartige Kosten stellen aber solche dar, welche üblicherweise von den in der Auslandsverwendungszulage enthaltenen "Repräsentationskosten" zu bestreiten wären. Da den Vertragsparteien aber nicht unterstellt werden kann, dass sie für dieselbe Ausgabenpost zwei verschiedene Ersatz- bzw Verrechnungsgrundlagen schaffen wollten, liegt bei objektiver Betrachtung der Schluss nahe, dass - entgegen der vom Bund getroffenen Regelung und entgegen der Meinung der Revisionswerberin - die Repräsentationszulage ein "verstärktes" Entgelt sein sollte und konkret anfallende Repräsentationsspesen in den vierteljährlich abzurechnenden "Infrastrukturkosten" Deckung finden sollten. Damit war aber auch die Zusage des vertragsschließenden Leiters der Rechtsabteilung 1, dass die Repräsentationszulage nicht zu belegen sei, von der Genehmigung durch die Landesregierung gedeckt und widersprach auch nicht dem Wortsinn der bezughabenden Vertragsbestimmung.

Somit war auch die Weisung, die Repräsentationszulage zu belegen, nicht durch den Dienstvertrag gedeckt.

Waren aber Gegenstand des Sondervertrages der Ausschluss der Verrechnungspflicht nach der Reisegebührenvorschrift und der Auslandsverwendungszulage, so war die Klägerin nicht verpflichtet, einer einseitig von der beklagten Partei verfügten Änderung der bisherigen Vorgangsweise Folge zu leisten. Eine Ausnahme, dass der Individualsondervertrag gegen zwingende Normen verstößt und der Arbeitgeber durch Weisungen eingreifen darf, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, liegt nicht vor (9 ObA 134/98s). Das Weisungsrecht findet seine Grenze dort, wo der Vertrag beginnt (ZAS 1996/24 ((Klein)).

Was den Zwischenantrag auf Feststellung betrifft, so gilt für die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses das Gleiche wie bei der Feststellungsklage (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 236).

Die von der beklagten Partei bestrittene Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen ein für allemal Klarheit zu schaffen bzw die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausgeht (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 5 zu § 236; RIS-Justiz RS0038908; RS0039468; 9 ObA 65/98v). Dass die Wirkung der Nichtverpflichtung der Klägerin nach der Reisegebührenvorschrift abzurechnen über den konkreten Rechtsstreit hinausgeht, ist im Hinblick auf das im weiteren Rechtsstreit zwischen den Streitparteien geltend gemachte und inzwischen erledigte Begehren auf Feststellung des ungeachtet der Kündigung der beklagten Partei über den 31. 5. 1999 fortbestehende Dienstverhältnis evident (9 ObA 251/00b).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Höhe des Kostenzuspruches ist der Differenzbetrag zwischen den Kosten der beiden zur Rechtsabwehr notwendigen Revisionsbeantwortungen der Streitteile.

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