OGH 4Ob161/00f

OGH4Ob161/00f15.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt P*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dipl.-Ing. Gerhard Z*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 3. Mai 2000, GZ 6 R 49/00y-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Streitentscheidend ist die Frage, wie die Äußerung des Beklagten in der Aussendung der Medienservice Steinmann GmbH zu verstehen ist. Der Beklagte wird mit der Äußerung zitiert, dass das, was der Kläger mit dem lächerlichen "Zuckerbäcker Schmäh" abzutun versuche, für die EU-Kommission schlicht und einfach Rechtsbruch sei, den der Kläger wohl bald einmal den Kärntner Gemeinden und deren Gemeindebürgern werde erklären müssen.

Das Rekursgericht hat diese Äußerung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach es immer auf den Gesamtzusammenhang und den daraus ermittelten Gesamteindruck ankommt und der Äußernde bei mehrdeutigen oder unklaren Angaben stets die ungünstigste Auslegung - soweit sie noch ernstlich in Betracht kommt - gegen sich gelten lassen muss (ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge mwN), in dem für den Beklagten ungünstigsten Sinn ausgelegt. Der Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, einen "Rechtsbruch" begangen zu haben, den dieser "wohl bald einmal den Kärntner Gemeinden und ihren Gmeindebürgern" werde erklären müssen. Der Vorwurf eines Rechtsbruchs, für den sich jemand werde rechtfertigen müssen, schließt den Vorwurf mit ein, das Gesetz bewusst verletzt zu haben.

Die Richtigkeit dieses Vorwurfs hat der Beklagte nicht bewiesen, wenn ihm auch zuzugestehen ist, dass der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns genügt (MR 2000, 41 - Rotes Parteiblättchen mwN ua). Tatsachenkern seiner Äußerung ist nicht der Vorwurf eines Gesetzesverstoßes überhaupt, sondern der einer bewussten Gesetzesverletzung. Dass der Beklagte die Richtigkeit dieses Vorwurfs bewiesen hätte, behauptet auch er selbst nicht.

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