OGH 6Ob296/02a

OGH6Ob296/02a23.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei S***** Zeitung GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Widerrufs ehrenrühriger Behauptungen sowie Feststellung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 2002, GZ 1 R 150/02i-10, mit dem der Beschluss (die einstweilige Verfügung) des Handelsgerichtes Wien vom 25. Juni 2002, GZ 18 Cg 82/02a-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie lauten:

Der Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, zur Sicherung des Anspruches des Klägers auf Unterlassung ehrenrühriger bzw kreditschädigender Äußerungen werde der Beklagten ab sofort aufgetragen, die Behauptung, der Kläger sei ein "Abzocker" sowie sinngleiche Behauptungen zu unterlassen, wird abgewiesen."

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die in allen Instanzen mit insgesamt 2.660,40 EUR (darin enthalten 443,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Sicherungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger ist Generaldirektor der Bank ***** AG *****, Präsident des Verbandes Österreichischer Banken und Bankiers, Generalrat der Österreichischen Nationalbank, Geschäftsführer der Österreichischen L***** GesmbH und Mitglied des Aufsichtsrates der Austrian ***** AG, der Österreichischen K*****bank AG, der Wiener S***** und der I*****bank AG.

Die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Süddeutsche Zeitung", die auch in Wien vertrieben wird. In deren Ausgabe vom 17. 4. 2002 und im Internet (über eine von der Homepage der Beklagten zugängliche Seite) wurde ein Artikel mit der Überschrift "Der rote Bankchef als Abzocker" veröffentlicht. Eine in wesentlich kleineren Buchstaben gedruckte weitere Überschrift lautet:

"Helmut E*****, Chef der österreichischen B*****, steht in der Kritik". Es folgt der Text des Artikels, in dessen Verlauf ein Bildportrait des Beklagten mit der Untertitelung "Helmut E*****" eingefügt ist. Einleitend wird im Artikel die Verflechtung der B***** mit der B***** Landesbank, deren Kreditvergabe an die K*****-Gruppe und die deshalb in Wien laut gewordene "vor allem auch politisch motivierte Kritik gegen die einzige 'rote' Bank von Rang und deren Chef" dargestellt. Im weiteren Text der Ausführungen findet sich folgende Behauptung:

"... E***** hat aber offenbar auch selbst Angriffsziele geliefert. Jedenfalls wird dem bald 67-Jährigen nun vorgeworfen, dass er sich vor knapp zwei Jahren, als 65-Jähriger, 3,6 Millionen EUR als Barabfindung seiner Pensionsansprüche hat auszahlen lassen - das zwar rechtens, rückt den Boss der Gewerkschaftsbank aber in ein ungünstiges Licht. E***** selbst wollte diese Zahlung bislang nicht bestätigen. Doch nun sickert durch, dass sich der Manager in seiner Funktion als Vizechef der Österreichischen L*****, bei denen seinen Haus indirekt mit 36 % beteiligt ist, seit Mai 2001 ein zweites, recht üppiges Vorstandsgehalt genehmigt hat.

Der solcherart als Raffzahn und Abzocker dargestellte E*****, der gewöhnlich keine Interviews gibt und die Kritik als 'Rachefeldzug' früher abgewiesener Journalisten deutet, sieht dies freilich ganz anders. Das zweite Vorstandsgehalt bei den Lotterien stehe ihm zu, weil die Österreichische L***** keine 100 %ige B*****-Tochter sei und 'ich auch das volle Risiko trage', sagt er ...".

Es folgte eine überwiegend in indirekter Rede gehaltene weitere Stellungnahme des Beklagten. Der Artikel endet mit dessen Ausführungen zu Gerüchten, dass die B***** Landesbank ihre B*****-Anteile verkaufen wolle.

Der Kläger begehrte, die Beklagten zur Unterlassung der Behauptung, er sei ein "Abzocker" sowie sinngleicher Behauptungen zu verpflichten. Weiters begehrte er den Widerruf dieser Behauptungen und die Veröffentlichung des Widerrufs sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige aus der Verbreitung dieser Behauptung resultierende Schäden. Zugleich stellte er ein dem Unterlassungsbegehren entsprechendes Sicherungsbegehren. Ein Abzocker sei jemand, der andere auf betrügerische Art um ihr Geld bringe. Insgesamt werde durch den Artikel der Eindruck eines gesetzwidrigen, sogar strafbaren Verhaltens des Klägers erweckt. Der in der strittigen Äußerung enthaltene Vorwurf sei unwahr. Auch aus dem kleingedruckten Artikeltext ergebe sich kein die Behauptung des "Abzockens" rechtfertigender Sachverhalt. Es sei unrichtig, dass sich der Kläger selbst ein "recht üppiges Vorstandsgehalt genehmigt" hätte. Die Behauptung gefährde den Kläger in diversen Organfunktionen und bedrohe bestehende und künftige Geschäftsbeziehungen. Die Äußerung verwirkliche die Tatbestände des § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Schon der Untertitel des Artikels bringe klar zum Ausdruck, dass es sich um eine Darstellung der von verschiedenen Seiten am Kläger geübten Kritik gehandelt habe. Der Tonfall des Artikels sei deutlich distanzierend hiezu. Nach dem allgemeinen Verständnis sei ein "Abzocker" keineswegs jemand, der andere auf betrügerische Art um ihr Geld bringe, sondern jemand, der seine Fähigkeiten geschickt einsetze, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Diese Eigenschaft werde von einem erfolgreichen Manager sogar erwartet. Im Übrigen enthalte der Vorwurf einen überprüfbaren Tatsachenkern. Die Ausführungen über das Gehalt des Klägers als Vizechef der Österreichischen L***** sei dahin zu verstehen, dass der Kläger für seine Tätigkeit ein Gehalt beziehe, obwohl es sich um einen Konzernverbund seines Unternehmens handle und es ihm wohl möglich gewesen wäre, auf das Gehalt zu verzichten. Es sei erweislich wahr, dass der Kläger eine Mehrzahl unterschiedlicher und auch separat entlohnter Funktionen ausfülle. Dies sei auch öffentlich hinlänglich bekannt. An der Veröffentlichung des Inhaltes des Artikels habe ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden. Der Kläger müsse sich gefallen lassen, dass sich die Öffentlichkeit mit seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen auseinandersetze. Die im Artikel enthaltenen Wertungen seien im Sinn der durch Art 10 EMRK gewährleisteten Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Zur Auslegung des im Begriff des "Abzockers" enthaltenen Vorwurfes sei nur die Überschrift und nicht auch der Text des Artikels selbst heranzuziehen, weil sich viele Zeitungsleser mit der bloßen Überschrift zufrieden geben würden. Der Vorwurf verstoße gegen § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Die Beklagte habe es unterlassen, den Wahrheitsbeweis anzutreten.

Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Bezeichnung des Klägers als Abzocker sei als Werturteil mit einem der Überprüfung zugänglichen Tatsachenkern zu qualifizieren. Da die Beklagte die Äußerung in der für sie ungünstigsten Auslegungsform zu vertreten habe, sei die strittige Behauptung im Sinn des Vorwurfes strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens und nicht bloß im Sinn allenfalls nur moralisch angreifbaren Verhaltens oder wirtschaftlicher Geschicklichkeit zu verstehen. Darüber hinaus habe das Erstgericht zu Recht allein auf die Gestaltung und insbesondere Schriftgröße der deutlich abgehobenen Überschrift abgestellt und den Inhalt des nachfolgenden Artikels nicht miteinbezogen. Es liege auf der Hand, dass sich eine erhebliche Zahl von Lesern mit der Überschrift zufrieden geben würden. Der Wahrheitsbeweis sei nicht angetreten worden. Das Recht auf freie Meinungsäußerung erlaube nicht eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen. Ein überwiegendes Interesse der Beklagten an einer plakativen Formulierung der Überschrift, um die Leseraufmerksamkeit zu erwecken, sei bei dem erhobenen Vorwurf nicht anzuerkennen. Dass die Gestaltung und der Inhalt des der Überschrift nachfolgenden Artikels bei einem sorgfältigen Leser einen durchaus anderen Eindruck hervorzurufen vermöge als die isolierte Betrachtung der Überschrift, sei im Hinblick auf die erhebliche Zahl der nur die Überschrift wahrnehmenden Leser nicht maßgeblich.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist jedoch aus folgenden Erwägungen zulässig und auch berechtigt.

Die isolierte Betrachtung der Artikelüberschrift steht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entgegen, dass der Sinn und der Bedeutungsinhalt einer Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurde, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0031883; RS0079395). Bei Beantwortung der Frage, wie die beanstandete Behauptung von den Adressaten aufgefasst werden konnte, sind auch die nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teile der Tatsachenbehauptung mitzuberücksichtigen (4 Ob 409/83). Die in MR 1997, 138 veröffentlichte Entscheidung, auf die das Rekursgericht seine Ansicht, dass nur die Überschrift des Artikels maßgeblich sei, stützt, stammt nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Oberlandesgericht Wien und erging in einem Strafverfahren. Selbst nach dieser Entscheidung ist aber eine Überschrift oder Schlagzeile nur dann als selbständige Äußerung zu werten, wenn sie den Eindruck einer vollständigen Information zu erwecken vermag, sodass es zum Verständnis nicht mehr erforderlich erscheint, auch den dazugehörigen Text zu lesen; sofern eine solche Schlagzeile nur fragmentarischen Charakter aufweist und den Leser lediglich auffordert, sich durch die Lektüre des Artikels weiter zu informieren, ist demnach bei der Prüfung des Bedeutungsinhaltes wieder auf den Gesamtzusammenhang mit dem Artikeltext abzustellen. Diese Begründung der zitierten Entscheidung steht gerade im vorliegenden Fall einer isolierten Betrachtung der Überschrift bei Prüfung des Begriffes des Abzockens entgegen. Der strittige Begriff ist unpräzise und nicht eindeutig (vgl Duden, Die deutsche Rechtschreibung21 95; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, I 108 "abzocken"; nach Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch VI 848, heißt "zocken":

"[gaunersprachlich] um Geld spielen" und "Zocker":

"[gaunersprachlich] Glücksspieler"). Die bloße Überschrift macht im vorliegenden Fall nicht klar, welcher Sachverhalt damit aufgedeckt oder kritisiert werden soll. Zudem wird der Name des Klägers in der Überschrift überhaupt nicht genannt. Wer die Zeitung nur durchblättert, lediglich die Überschriften überfliegt und nicht weiterliest, nimmt auch nicht war, dass der Kläger mit diesem Begriff belegt werden sollte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Portrait des Klägers in den Artikel eingefügt ist. Der Sachverhalt lässt sich insoweit auch nicht mit der ebenfalls vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 2059/96i (MR 1996, 185 [Korn, MR 1996, 240] = ÖBl 1996, 298) vergleichen. Dort war ein nicht nur dem Namen, sondern auch dem Aussehen nach weltweit bekannter Rennfahrer im Zuge eines Artikels über seinen Vater abgebildet, wobei der Artikel derart gestaltet war, dass die große Überschrift des Artikels (die Hinweise auf ein gesetzwidriges Verhalten enthielt und nicht darüber aufklärte, dass sich der Artikel ausschließlich auf den Vater des Klägers bezog) den Eindruck erweckte, dass es im Artikel um den Kläger ging. Abgesehen davon, dass sich der Bekanntheitsgrad des Klägers in keiner Weise mit jenem des Rennfahrers vergleichen lässt, wird ohne Lesen des Artikels auch nicht klar, in welchem Zusammenhang der Abgebildete mit der Überschrift des hier strittigen Artikels steht. Auch der der ebenfalls vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 154/99x (MR 1999, 280) zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar: Dort war eine auf der Titelseite einer Zeitung neben einem Lichtbild des dortigen Klägers verbreitete isolierte Schlagzeile zu beurteilen.

Wie der in der Überschrift des Artikels enthaltene Vorwurf des "Abzockens" zu verstehen ist, wird im Text des Artikels, ohne den die Überschrift keinen erkennbaren Sinn macht, hinlänglich dargelegt. Daraus geht für den angesprochenen Zeitungsleser hervor, dass Kritik an der Ausnützung der durch die Position des Klägers vermittelten Möglichkeiten, mehrere sehr hohe Bezüge zu kassieren, geübt wird, wobei auch der Halbsatz, der Kläger habe sich selbst ein zweites Vorstandgehalt "genehmigt", für die angesprochene Leserschicht erkennbar nicht wortwörtlich zu nehmen ist. Dass der Kläger tatsächlich ein solches Gehalt bezieht und die im Artikel genannte Barabfindung seiner Pensionsansprüche kassiert hat, ist nicht strittig. Der Text des Artikels lässt auch keinen Zweifel offen, dass dem Kläger weder betrügerisches Verhalten noch eine sonstige "Gaunerei" unterstellt wird, auch wenn er als "Abzocker" bezeichnet wird, wird doch ohnehin betont, dass die Barabfindung von Rechts wegen durchaus zustand. Im Begriff des "Abzockens" kommt die Wertung des dargestellten Verhaltens des Klägers durch den Verfasser des Artikels zum Ausdruck, der dagegen nicht rechtliche, sondern insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als "Chef" gerade einer sozialdemokratisch orientierten Institution mehrere Millionen Euro zusätzlich zu seinem Gehalt als Bankdirektor vereinnahmt hat und durch Postenkumulierung weitere Bezüge erhält, moralische und sozialpolitische Vorbehalte anmeldet. Nach dem Verständnis des angesprochenen Leserkreises wird damit eine rein subjektive Auffassung des Verfassers des Artikels zu einem die Öffentlichkeit durchaus interessierenden Thema wiedergegeben. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Recht auf zulässige Kritik und wertendes Urteil aufgrund konkreter Tatsachen in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung ein höherer Stellenwert zu, wenn die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt (4 Ob 55/00t = RdW 2000, 535 = JBl 2000, 664), wobei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h = MR 2002,

213) zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab anlegt (vgl EGMR Urteil vom 26. 2. 2002 - Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich, MR 2002, 149, Newsletter 2002/1, 29: "Rassistische Hetze"; weiters EGMR Urteil vom 26. 2. 2002 - Dichand und andere gegen Österreich, Newsletter 2002/1, 26, MR 2002, 84, ÖJZ 2002, 464/18). Auf der Basis der unstrittigen Fakten ist auch die Äußerung, der Kläger sei ein "Abzocker", ein Werturteil, das einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich ist. Dieses Werturteil stellt einen angemessenen Kommentar ("fair comment") zu einem Thema von öffentlichem Interesse im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und nicht eine grundlose persönliche Attacke dar. Ein Wertungsexzess liegt nicht vor. Die von den Vorinstanzen verfügte Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher im Sinn einer Abweisung des Sicherungsbegehrens abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 41 und 50 ZPO. Die Kosten sind der Beklagten nicht, wie verzeichnet, auf der Basis von 139.620 EUR, sondern nur auf der Basis der für das Unterlassungsbegehren heranzuziehen Bewertung zuzuerkennen, weil sich das Sicherungsverfahren nur auf dieses bezieht. Der Kläger hat das Veröffentlichungs- und Widerrufsbegehren mit zusammen 620 EUR und das Unterlassungsbegehren mit 39.000 EUR bewertet. Gemäß § 10 Z 6 lit a RATG ist der nicht in Geld bestehende Streitgegenstand aber mit höchstens 19.620 EUR zu bewerten, sodass für das Unterlassungsbegehren im vorliegenden Fall nur eine zulässige Bewertung von 19.000 EUR verbleibt. Auf dieser Basis sind auch die Kosten der Beklagten im Sicherungsverfahren zu berechnen.

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