Rechtssatz
Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der Grundeigentümer die von ihm geduldeten Handlungen des den Besitz Behauptenden schon auf Grund einer übernommenen öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Gestattung des Gemeingebrauches dulden muss.
6 Ob 237/59 | OGH | 02.10.1959 |
nur: Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf. (T1) <br/>Beisatz: Ausübung des Rechtsbesitzes als Voraussetzung der Ersitzung einer Servitut. (T2) |
5 Ob 122/61 | OGH | 19.04.1961 |
Veröff: EvBl 1961/296 S 393 |
5 Ob 136/66 | OGH | 12.05.1966 |
Veröff: RZ 1966,165 |
6 Ob 92/66 | OGH | 21.04.1966 |
Beisatz: Der Erwerb eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg setzt eine Benützung außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauches voraus, dies auch dann, wenn die Ausübung in Unkenntnis der Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Gemeingebrauches erfolgte. (T3)<br/>Veröff: JBl 1966,564 = ImmZ 1967,215 |
7 Ob 195/72 | OGH | 06.09.1972 |
Veröff: EvBl 1973/28 S 75 |
7 Ob 278/72 | OGH | 17.01.1973 |
Beis wie T3 nur: Der Erwerb eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg setzt eine Benützung außerhalb des Rahmens des Gemeingebrauches voraus. (T4) <br/>Beisatz: Hier: Ersitzung eines Holzbringungsrechtes. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1973/113 S 264 |
7 Ob 11/74 | OGH | 21.02.1974 |
nur T1 |
6 Ob 253/74 | OGH | 06.03.1975 |
Beisatz: Es muss für den Eigentümer der dienstbaren Liegenschaft erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Recht in Anspruch genommen wird. (T6) |
1 Ob 518/76 | OGH | 25.02.1976 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 |
1 Ob 665/77 | OGH | 12.12.1977 |
Beis wie T6; Veröff: MietSlg 29014 |
7 Ob 553/80 | OGH | 24.04.1980 |
Auch; Beis wie T4 |
8 Ob 565/78 | OGH | 26.01.1979 |
Beis wie T6 |
3 Ob 535/80 | OGH | 11.03.1981 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Duldung ohne je ein Entgelt zu verlangen oder die Benützung von einer jeweils zu erteilenden Erlaubnis abhängig zu machen. (T7) |
1 Ob 506/82 | OGH | 31.03.1982 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Handlungen müssen in ihrer Gesamtheit als eine Besitzausübung gewertet werden können. (T8) <br/>Veröff: SZ 39/77 |
2 Ob 510/83 | OGH | 13.09.1983 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Holzablagerung auf öffentlichem Gut. (T9) |
1 Ob 661/84 | OGH | 31.08.1984 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 1524/87 | OGH | 20.10.1987 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wohnrecht. (T10) |
9 Ob 505/95 | OGH | 22.02.1995 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6 |
4 Ob 511/95 | OGH | 07.03.1995 |
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6 |
2 Ob 2267/96p | OGH | 13.08.1996 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Besitzausübung muss so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann. (T11) <br/>Veröff: SZ 69/180 |
5 Ob 106/97t | OGH | 29.10.1997 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T11 |
7 Ob 103/98t | OGH | 13.07.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist beim "Sichanlehnen eines Hauses an das andere" schon allein begrifflich nicht vorstellbar. (T12) |
7 Ob 207/99p | OGH | 27.10.1999 |
Auch; nur: Zum Erwerb des Besitzes eines Rechtes an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht. (T13)<br/>Beis wie T4; Beis wie T11 |
6 Ob 54/00k | OGH | 29.03.2000 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Öffentliche Wege. (T14)<br/>Beisatz: Deckt sich Art und Umfang der eindeutig dem klaren Interesse des Klägers dienenden Wegenutzung mit jener Benutzung, die auch ein nach Privatrecht Berechtigter an den Tag legen würde, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Benutzer seine Interessen durch Inanspruchnahme eines Privatrechts befriedigen wollte und sich seine Vorgangsweise gegen jeden richtet, der über den Grund verfügen kann und dem die Eingriffe in sein Recht erkennbar sind. Es wäre daher Sache des Ersitzungsgegners, den (unwahrscheinlichen) ausschließlichen Willen zur Ausübung des Gemeingebrauches als eines öffentlichen Rechts und das Fehlen eines privatrechtlichen Besitzwillens zu beweisen. (T15) |
5 Ob 70/04m | OGH | 16.04.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die objektive Erkennbarkeit einer den Gemeingebrauch überschreitenden nachhaltigen Sondernutzung reicht aus. (T16)<br/>Veröff: SZ 2004/55 |
5 Ob 249/04k | OGH | 09.11.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Die Inanspruchnahme des Gemeingebrauches oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung stellt keine Besitzausübung dar. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Wenn ein Miteigentümer (wie auch andere Miteigentümer) sein Fahrrad in einem Raum in der Annahme abstellt, es handle sich dabei um den allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Fahrradabstellraum, hat er keinen Besitzwillen auf ein Recht an einer fremden Sache. Das bloße Mitbenützungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden. (T18) |
2 Ob 252/05f | OGH | 03.11.2005 |
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das bloße Setzen von Flugbewegungen und das Hinnehmen dieser Flugbewegungen durch die Anrainer ist aber unzureichend. (T19) |
8 Ob 67/11b | OGH | 24.10.2011 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T16 |
1 Ob 137/14z | OGH | 22.10.2014 |
nur T1; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Die Jagdausübung ist keine taugliche Besitzergreifungshandlung; dies auch dann nicht, wenn die Flächen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können. (T21) |
2 Ob 1/14g | OGH | 18.12.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Auch ein im Umfang des Gemeingebrauchs bereits enthaltenes Recht kann ersessen werden, wenn die Benützung mit dem Willen verknüpft ist, damit ein vom Recht der Allgemeinheit losgelöstes Recht in Anspruch zu nehmen und für den Ersitzungsgegner erkennbar ist, dass ein vom Gemeingebrauch unabhängiges Recht in Anspruch genommen wird. (T22)<br/>Veröff: SZ 2014/131 |
8 Ob 38/14t | OGH | 30.10.2014 |
Auch; nur: Die Duldung durch den Grundeigentümer muss wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschehen. (T23)<br/>Beisatz: War die behauptete Reallast gleichzeitig Inhalt einer anderen Verpflichtung des angeblich Belasteten, muss zudem klargestellt sein, welche der konkurrierenden Verpflichtungen dieser erfüllen wollte. (T24) |
6 Ob 12/15f | OGH | 19.02.2015 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T16 |
8 Ob 59/17k | OGH | 29.06.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn etwa der Ausübende eines Gebrauchsrechts den Liegenschaftseigentümer um Erlaubnis fragt, einen Weg benützen zu dürfen, kann weder eine schlüssige Vereinbarung eines Wegerechts noch die Ersitzung eines solchen Rechts angenommen werden. (T25)<br/> |
1 Ob 129/20g | OGH | 23.07.2020 |
nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Pächter als Besitzmittler für Weg über eigene Grundstücke. (T26) |
3 Ob 136/20a | OGH | 10.12.2020 |
Beisatz: Keine Einschränkung des Eigentumsrechts durch bloße Nutzung (auch) als Pächter. (T27) |
6 Ob 67/21b | OGH | 12.05.2021 |
nur T1; Beis wie T6; Beis wie T17 |
4 Ob 88/22b | OGH | 23.09.2022 |
Vgl; nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Für die Beklagte nicht erkennbar, dass ihre Duldung der Benützung ihres Grundstücks durch die Öffentlichkeit nicht auf der entsprechenden Vereinbarung im Pachtvertrag beruhte, sondern als Erfüllung einer Schuldigkeit für die klagende Gemeinde geschehen sollte. (T28) |
7 Ob 104/22b | OGH | 28.09.2022 |
Beisatz wie T11; nur T1<br/>Beisatz: Hier: Mit dem Vorbringen, der vermeintliche Ersitzungsbesitzer lebe seit knapp 30 Jahren im Dachgeschoß des auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Wohnhauses, wird der Behauptungspflicht nicht entsprochen. (T29) |
1 Ob 54/23g | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T22<br/>Beisatz: Hier: Keine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des Gehwegs bzw exklusive Nutzung eines Badeplatzes. (T30) |
8 Ob 64/23d | OGH | 22.05.2024 |
Beisatz wie T14; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Die auf kleinen, namentlich abgegrenzten Kreis von Landwirten beschränkte Wegbenutzung begründet keine Nützlichkeit des Wegs für einen allgemeinen Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. (T31) |
Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0050OB00129_5800000_001
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