Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 17.812,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Text
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 15.4.1994 erwarb die Klägerin aus dem Gutsbestand einer Liegenschaft mehrere Grundstücke, für welche im Grundbuch eine eigene Einlagezahl eröffnet wurde. Diese Grundstücke bilden in der Natur das Schloß K***** samt Schloßpark und Zufahrtswegen. Das Schloß wurde vor mehreren Jahrhunderten errichtet und befand sich ehedem in Insellage. Die Insel bzw der Baugrund besteht aus Seeton/Schlier. Zwischen dem Geländeterrain und der Wasseroberfläche (Differenz bei Normalwasserstand etwa 75 cm) bilden senkrechte Uferbefestigungen den Abschluß. Das Schloß wird seit jeher von einer äußeren und einer inneren Pilotenreihe umgeben, wobei die innere in einem Abstand von maximal 21 m, die äußere in einem solchen von etwa 42 m vom Ufer des Schlosses aus gesehen aufgeführt ist. Die Piloten fungieren als Wellenbrecher und dienen zur Entlastung der Uferbefestigung. Sie wurden (von den jeweiligen Eigentümern des Schlosses) gewartet und - falls erforderlich - erneuert.
Die beklagte Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 541 KG K*****, öffentliches Gut Atterseefläche, in welcher auch das Grundstück 1782/87 Gewässer (See) vorgetragen ist. Der Attersee ist öffentliches Gewässer im Sinne des § 2 Abs 1 WRG. Beim Grundstück 1782/87 handelt es sich in der Natur um den das Schloß K***** umgebenden Teil des Attersees (bis zur äußeren Pilotenreihe) im Ausmaß von 8548 m2. Das zuständige Vermessungsamt führte dieses Grundstück in seinen Grundstücksverzeichnissen in der Einlagezahl jener Liegenschaft, aus welcher die Klägerin Grundstücke (mit dem zuvor genannten Schloß) erworben hatte.
Die Klägerin begehrte die Einwilligung der Beklagten in die Übertragung des Grundstücks 1782/87 von der EZ 541 in den Gutsbestand ihrer Liegenschaft EZ 1484 (mit dem Schloß K*****) und damit die Einräumung des tatsächlichen Besitzstands an diesem Grundstück. Sie brachte vor, auch dieses Grundstück mit Kaufvertrag vom 15.4.1994 erworben zu haben. Es gehöre seit undenklichen Zeiten zum Schloß und sei jedenfalls seit mehr als 40 Jahren vor dem 1.1.1934 im Eigentum und Besitz ihrer Rechtsvorgänger gestanden. Bei der Kommissionierung vom 25.4.1960 sei die Grenze des Schlosses auf dem Attersee mit der äußeren Pilotenreihe um das Schloß festgelegt worden. Ein Vertreter der beklagten Partei habe das Eigentumsrecht der Rechtsvorgänger der Klägerin damals ausdrücklich anerkannt. Dieser Umstand sei auch vom Vermessungsamt beurkundet worden. Die Stabilität des Schuttkegels, auf dem das Schloß errichtet sei, werde einzig und allein durch die im See angebrachte Doppelpilotenreihe gewährleistet. Diese, das Schloß und der unter diesem befindliche Schuttkegel stellten eine bauliche Einheit dar; die Pilotenreihe müsse zwecks Sicherung der Grundfeste des Schlosses ständig erneuert und gewartet werden. Den seit hunderten Jahren durchgeführten Verbesserungs- und Auswechslungsarbeiten an der Pilotenreihe habe die beklagte Partei nie widersprochen.
Die beklagte Partei wendete ein, das Grundstück 1782/87 stehe in ihrem bücherlichen Eigentum und sei öffentliches Wassergut. Eine Vereinbarung über dieses Grundstück sei nie getroffen worden, jedenfalls habe aber kein rechtswirksamer Erwerb stattgefunden, weil über unbewegliches Bundesvermögen nur der Bundesminister für Finanzen rechtsgeschäftlich wirksam verfügen könne; eine derartige Verfügung habe nicht stattgefunden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei überdies verjährt. Schließlich mangle es auch an einem Ausscheidungsbeschluß im Sinne des § 4 Abs 6 und 7 WRG.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, im Zuge der Grenzbegehung im Jahre 1960 sei zwischen einem Rechtsvorgänger der Klägerin und einem vom Land Oberösterreich zur Verhandlung entsandten Beamten eine Einigung dahin zustandegekommen, daß dieser Beamte den Seebereich bis zur äußeren Pilotenreihe als zum Schloß gehörig zugestanden und anerkannt habe. In diesem Sinne habe auch das Vermessungsamt die Vermessung durchgeführt und dem Grundbuchsgericht sei mittels Anmeldungsbogens mitgeteilt worden, daß das Teilgrundstück 1782/87 zum Gutsbestand des erwähnten Rechtsvorgängers der Klägerin gehöre. Das Grundbuchsgericht habe die Zuschreibung des strittigen Grundstücks zur Liegenschaft des Rechtsvorgängers der Klägerin indes abgelehnt, sodaß es (bücherlich) weiterhin im Eigentum der beklagten Partei stehe. Zur Festlegung der Grenze des Schlosses mit der dieses umgebenden Pilotenreihe, also auch unter Einbeziehung des Grundstücks 1782/87, habe das Bundesministerium für Finanzen seine Zustimmung nicht erteilt.
Rechtlich meinte das Erstgericht, diese wäre notwendig gewesen, um trotz des Einvernehmens des Vertreters des Landes Oberösterreich und des Rechtsvorgängers der Klägerin über den Grenzverlauf Eigentum zu erwerben. Das Grundstück sei aber auch von der Klägerin bzw ihren Rechtsvorgängern nicht ersessen worden. Durch die vor dem 1.1.1934 getroffenen Vorkehrungen zur Errichtung und fortlaufenden Erhaltung der beiden Pilotenreihen hätten die Rechtsvorgänger der Klägerin allenfalls ein entsprechendes Nutzungsrecht, nicht aber Eigentum an der durch die Pilotenreihen eingegrenzten Seefläche erworben. Die Errichtung von Wellenbrecheranlagen allein lasse nach außen hin eine Besitzergreifungshandlung nicht erkennen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000 übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Attersee sei öffentliches Gut; die beklagte Partei sei im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Über öffentliches Wassergut könne vom Rechtsträger durch privates Rechtsgeschäft verfügt werden, doch bedürfe eine solche Verfügung zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen. Das von der Klägerin behauptete Übereinkommen aus dem Jahre 1960, wonach auch das Grundstück 1782/87, also die Seefläche zwischen der Uferbefestigung des Schlosses und der äußeren Pilotenreihe, zum Gutsbestand des Schloßeigentümers gehöre, hätte der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bedurft. Ein Eigentumswechsel (zum Rechtsvorgänger der Klägerin) habe somit nicht stattgefunden. Das Eigentum an der strittigen Seegrundfläche sei von den Rechtsvorgängern der Klägerin aber auch nicht ersessen worden. Die Wartung bzw Erneuerung der als Wellenbrecher dienenden Piloten bringe die volle Zugehörigkeit der Seefläche zum Besitz der Rechtsvorgänger der Klägerin nicht zum Ausdruck und könne weder dem Verrainen noch dem Einzäunen eines Feldes bzw einer Wiese gleichgesetzt werden. Durch die von den Rechtsvorgängern der Klägerin vorgenommenen Handlungen sei allenfalls ein Nutzungsrecht, nicht jedoch Eigentum erworben worden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
Das Vorbringen der Klägerin über die Verkäufe zweier anderer Schlösser, bei welchen Seegrundstücke mitverkauft worden seien, widerspricht einerseits dem Neuerungsverbot und ist andererseits schon deshalb unbeachtlich, weil es an sich zwar durchaus zulässig ist, auch Seegrundstücke zu verkaufen, sich aber in jedem einzelnen Fall die Frage stellt, ob tatsächlich ein solcher wirksamer Verkauf stattgefunden hat: Es ist nicht ersichtlich, warum aus dem Verkauf von Seegrundstücken im Zuge von Vereinbarungen, die andere Schlösser betrafen, auf die Übertragung von Eigentum an einer Seefläche im vorliegenden Fall geschlossen werden könnte.
Die beklagte Partei ist nach wie vor im Grundbuch als Eigentümerin der strittigen Seefläche eingetragen. Die Klägerin leitet ihr Eigentumsrecht zunächst daraus ab, daß ein Vertreter des Landes Oberösterreich das (bestehende) Eigentumsrecht der Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahre 1960 anerkannt habe. Ein solches Anerkenntnis stellt lediglich eine Wissenserklärung des Bediensteten dar, keinesfalls aber bringt sie den Willen des Grundeigentümers zum Ausdruck, das Eigentum an der strittigen Seefläche entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen. Über das Eigentum an diesem Grundstück wurde somit von dem vom Land Oberösterreich entsandten Beamten gar nicht verfügt. Dies deckt sich selbst mit dem Vorbringen der Klägerin, die das Vorliegen einer Veräußerungshandlung ausdrücklich verneint und ihr Eigentumsrecht lediglich aus dem Anerkenntnis ableiten will (S 5 der Revision). Das von der Klägerin behauptete Anerkenntnis kann aber - wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausführten - keinen Eigentumsübergang bewirken. Zweifellos können Grundnachbarn einvernehmlich eine außergerichtliche Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung vornehmen; durch eine solche vergleichsweise Grenzberichtigung darf aber ein nur nach Teilung eines Grundstücks und Abtretung eines Teilgrundstücks angestrebter Eigentumswechsel nicht verschleiert werden. Eine Änderung des Grenzverlaufs zwischen zwei Grundstücken ist nur durch bücherlichen Eigentumswechsel oder durch Berichtigung einer strittigen Grenze möglich. Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden (NZ 1992, 292; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 850; Spielbüchler, Grundbuch und Grenze, in JBl 1980, 169). Hätte aber eine Veräußerung der strittigen Seefläche stattgefunden, dann hätte ein solcher Vertrag gemäß Art VI Abs 2 des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1960, BGBl 1960/1, der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bedurft, die aber nach den Feststellungen nicht erteilt wurde. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wirksam zustandegekommenen Vertrags trifft stets denjenigen, der das Bestehen eines solchen Vertrags behauptet. Die Wissenserklärung des für das Land Oberösterreich eingeschrittenen Beamten kann keinesfalls als Zustimmung durch das für die Genehmigung einer Veräußerung zuständige Bundesministerium gewertet werden. Die Genehmigungspflicht ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Gesetz, weshalb die Klägerin die für die Willensbildung der beklagten Partei geltenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beachten und sie selbst dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie sie nicht gekannt hat (vgl SZ 66/98).
Frei von Rechtsirrtum sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß eine Ersitzung der strittigen Seefläche nicht stattgefunden hat. Die Ersitzung setzt nämlich den Besitz eines Rechts voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muß. Dabei muß die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen werden, weshalb etwa die Benützung einer fremden Sache im Rahmen einer örtlichen Übung oder eines Gemeingebrauchs nicht zur Ersitzung führt. Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, daß ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (SZ 55/30). Zur Ersitzung des Eigentumsrechts am fraglichen Grundstück wäre dessen rechtlicher Besitz durch die Rechtsvorgänger der Klägerin während der Ersitzungszeit, die am 1.1.1934 schon hätte beendet sein müssen, erforderlich gewesen. Dieser Besitz hätte seinem Inhalt nach jenem des zu erwerbenden Rechts entsprechen müssen, weshalb die Ersitzung des Eigentumsrechts Alleinbesitz voraussetzt (SZ 44/190). Daß die Rechtsvorgänger der Klägerin einen derartigen Alleinbesitz ausgeübt hätten, wurde nicht einmal behauptet. Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 besteht der Gemeingebrauch in der Befugnis, öffentliche Gewässer auf die im Gesetz (§ 8 WRG) ausdrücklich angegebene Weise unentgeltlich und ohne jede behördliche Bewilligung zu nutzen. Diese Befugnis steht jedermann zu (SZ 47/131). Nun mag es durchaus sein, daß die Rechtsvorgänger der Klägerin über den Gemeingebrauch hinausgehende Besitzhandlungen vorgenommen haben. Ein ersessenes Recht kann aber keinen anderen Inhalt haben, als die ausgeübte Tatsächlichkeit des Rechts. § 312 ABGB zählt die typischen Arten der Ausübung des Sachbesitzes an unbeweglichen Sachen beispielsweise mit Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung auf. Allen diesen Arten der Besitzausübung ist gemeinsam, daß sie die volle Zugehörigkeit der Sache zu dem Ausübenden sichtbar zum Ausdruck bringen. Nur der Besitz, der jeden anderen Besitz ausschließt, kann zur Ersitzung führen. Zur Ausübung des Sachbesitzes ist eine unbeschränkte Ausübung des Eigentumsrechts am Grundstück erforderlich (SZ 39/77). So wie das Bestehen eines Fischereirechts nicht als Eigentumsbeweis für das Vollrecht an einem Gewässer angesehen werden kann (EvBl 1979/23), kann auch allein aus der Tatsache, daß die in einer Entfernung von 21 bzw 42 m vom Schloßgrundstück selbst in den Seeboden gerammten Piloten von den jeweiligen Schloßeigentümern gewartet und auch erneuert wurden, keine Ersitzung des Eigentumsrechts an der zwischen der äußeren Pilotenreihe und dem Schloßgrundstück befindlichen Seefläche im Ausmaß von 8548 m2 abgeleitet werden: Daß die Rechtsvorgänger der Klägerin in bezug auf die Seefläche Besitzhandlungen vorgenommen hätten, die ihren alleinigen Besitz dokumentierten und durch die jeder andere vom Besitz ausgeschlossen worden wäre, wurde nicht einmal behauptet und schon gar nicht von den Vorinstanzen festgestellt. Diese haben vielmehr zutreffend erkannt, daß der Klägerin gegebenenfalls Nutzungsrechte in bezug auf die Pilotenreihen zustehen könnten; aus der Nutzung dieser als Wellenbrecher dienenden Einrichtungen kann aber nicht schon das Eigentumsrecht am Gewässer erfließen.
Im vorliegenden Fall waren die Rechtsfragen, ob die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung oder durch Ersitzung Eigentum an einem Seegrundstück erworben hat, zu lösen. Diese Rechtsfragen wurden von den Vorinstanzen im Sinne der ausreichend vorhandenen Judikatur des Obersten Gerichtshofs gelöst. Die Kasuistik des vorliegenden Einzelfalls schließt eine beispielgebende Entscheidung aus. Demnach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen.
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