Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aber aufhebt und die Rechtssache im letzteren Umfang an das Erstgericht zurückverweist, so ist gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung ein Rekurs auch dann nicht zulässig, wenn er mit der Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung verbunden wird (§ 515 ZPO), es sei denn, das Berufungsgericht hätte den Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen.
Rechtskraftvorbehalt
2 Ob 918/52 | OGH | 17.12.1952 |
Vgl |
1 Ob 1052/52 | OGH | 08.01.1953 |
Beisatz: Teils abänderndes, teils aufhebendes Berufungsurteil. (T1) |
7 Ob 235/72 | OGH | 13.12.1972 |
nur: Wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aber aufhebt und die Rechtssache im letzteren Umfang an das Erstgericht zurückverweist, so ist gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung ein Rekurs nicht zulässig, es sei denn, das Berufungsgericht hätte den Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen. (T2) |
8 Ob 161/80 | OGH | 06.11.1980 |
nur T2 |
6 Ob 781/80 | OGH | 29.04.1981 |
Vgl auch |
4 Ob 545/88 | OGH | 31.05.1988 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Auftrag des Berufungsgerichtes über nichterledigtes Begehren zu entscheiden in den Gründen des Teilurteiles ist Beschluss. (T3) |
6 Ob 183/13z | OGH | 20.02.2014 |
Beisatz: Ein Vergreifen des Berufungsgerichts in der Entscheidungsform ist für die Anwendbarkeit des Rechtsmittelausschlusses belanglos. Der Rechtsmittelausschluss gilt auch, wenn das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung mit „Urteil“ aufhebt. (T4) |
4 Ob 186/21p | OGH | 23.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht setzte dem Aufhebungsbeschluss keinen Zulassungsausspruch bei. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19490706_OGH0002_0020OB00241_4900000_001
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