OGH 2Ob195/14m

OGH2Ob195/14m2.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W***** G***** und 2. M***** G*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen Löschung (Streitwert 150.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien und den (richtig) Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. August 2014, GZ 6 R 100/14i‑26, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Teilurteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. Februar 2014, GZ 1 Cg 38/13f‑16, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

 

Spruch:

Begründung

Kläger

beklagte Partei

Erstgericht

Berufungsgericht

Rechtliche Beurteilung

„Revision“ der beklagten Partei

ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit ausgesprochen hat (RIS‑Justiz RS0043898). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aber aufgehoben und die Rechtssache im letzteren Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen hat (RIS‑Justiz RS0043854).

Ein Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, ist hier nicht erfolgt. Die als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss aufzufassende „Revision“ der beklagten Partei ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Klägern Revision

Hoyer Rechberger Kodek Rassi

Hofmeister

Kodek

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei hingewiesen. Hingegen erachtete die beklagte Partei die Revision der Kläger für zulässig, es sei denn, der Oberste Gerichtshof gelange zur Ansicht, dass das Berufungsgericht „vom Wortlaut der (klaren) Gesetzesbestimmung“ abgewichen sei. Da keine der beiden Varianten zutrifft, hat sie die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, woraus sich insgesamt der aus dem Spruch ersichtliche Kostenzuspruch an die Kläger ergibt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte