Spruch:
Begründung
Kläger
beklagte Partei
Erstgericht
Berufungsgericht
Rechtliche Beurteilung
„Revision“ der beklagten Partei
ist gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, der Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit ausgesprochen hat (RIS‑Justiz RS0043898). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung einen Teil des erstgerichtlichen Urteils bestätigt, einen anderen Teil dieser Entscheidung aber aufgehoben und die Rechtssache im letzteren Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen hat (RIS‑Justiz RS0043854).
Ein Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, ist hier nicht erfolgt. Die als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss aufzufassende „Revision“ der beklagten Partei ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Klägern Revision
Hoyer Rechberger Kodek Rassi
Hofmeister
Kodek
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die absolute Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei hingewiesen. Hingegen erachtete die beklagte Partei die Revision der Kläger für zulässig, es sei denn, der Oberste Gerichtshof gelange zur Ansicht, dass das Berufungsgericht „vom Wortlaut der (klaren) Gesetzesbestimmung“ abgewichen sei. Da keine der beiden Varianten zutrifft, hat sie die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, woraus sich insgesamt der aus dem Spruch ersichtliche Kostenzuspruch an die Kläger ergibt.
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