Rechtssatz
Der unter Beweis zu stellende tatsächliche Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (WK-StPO § 281 Rz 341).
14 Os 82/06z | OGH | 12.09.2006 |
Auch; Beisatz: Der Beweisantrag hat aufzuzeigen, weshalb das (angestrebte) Beweisergebnis die Schuld des Angeklagten auszuschließen oder die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten maßgeblich zu beeinflussen vermag. (T1) |
13 Os 15/07s | OGH | 07.03.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein solches Vorbringen im Beweisantrag ist entbehrlich, wenn die Tauglichkeit der beantragten Beweisführung für das erkennende Gericht ohne weiteres erkennbar ist. (T2) |
15 Os 107/08m | OGH | 11.09.2008 |
Auch; Beisatz: Der Beweisantrag muss sich auf erhebliche Tatsachen beziehen, nämlich auf solche Umstände, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung geeignet waren, den Ausspruch über die Schuldfrage maßgeblich zu beeinflussen. (T3) |
15 Os 145/08z | OGH | 16.10.2008 |
Auch; Beisatz: Aus einer Beweisführung muss aber unter Zugrundelegung der Verfahrensergebnisse im Zeitpunkt der Antragstellung bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein. (T4) |
13 Os 42/09i | OGH | 15.10.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3 |
14 Os 144/15f | OGH | 14.09.2016 |
Auch; Beisatz: Der Begründungspflicht nach § 238 Abs 3 [iVm § 302 Abs 1] StPO kommt daher (auch) unter diesem Aspekt im geschworenengerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, weil sie die Geschworenen in die Lage versetzt, eine abweichende Einschätzung der Beweislage nach Maßgabe des § 309 StPO rechtzeitig zum Ausdruck zu bringen. (T5) |
12 Os 62/16h | OGH | 22.09.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20021016_OGH0002_0130OS00117_0200000_001
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