OGH 13Os33/05k

OGH13Os33/05k27.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Scholl und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Dobrivoje V***** wegen des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 2005, GZ 032 Hv 169/04m-52, nach Stellungnahme des Generalprokurators und Äußerung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dobrivoje V***** des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 21. Mai 2004 in Wien versucht, eine geschlechtliche Handlung, nämlich zumindest das Berühren oder Betasten ihres Genitalbereiches, sowie eine geschlechtliche Handlung, nämlich zumindest das Berühren oder Betasten an seinem Geschlechtsteil durch die am 28. August 1991 geborene Maria G*****, somit einer unmündigen Person vorzunehmen bzw von dieser vornehmen zu lassen, in dem er an der Glasscheibe des WCs, in dem sich Maria G***** gerade befand, leckte, Maria G***** aufforderte, sie solle sich ausziehen und zu ihm unter die Dusche kommen, und ihr sagte, „er werde ihr unter der Dusche etwas zeigen".

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Der Beschwerdeführer rügt die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 13. Jänner 2005 gestellten Antrags auf Einvernahme der Zeugin Christine K*****, „um auch von ihr zu hören, wie sich der (einen Vorwurf der sexuellen Belästigung der Maria G***** durch einen Mitschüler betreffender) Vorfall in der Sonderschule Hernalser Hauptstraße zugetragen hat, insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob die Anschuldigungen, die Maria G***** über ihren Mitschülern vorgebracht hatte, der Wahrheit entsprochen haben" (S 63/II).

Dieser Beweisantrag wurde zu Recht abgewiesen, ziehlte er doch unmissverständlich auf einen in der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331).

Darüber hinaus zeigt weder der in der Hauptverhandlung noch der im Vorverfahren (ON 41; darauf bezog sich der Beschwerdeführer bei seinem Beweisbegehren) gestellte Antrag auf, weshalb diese Zeugin zur - wie oben gezeigt - erst zu erkundenden fehlenden Stichhaltigkeit der früher vom Tatopfer gegenüber einem Mitschüler erhobenen Vorwürfe Angaben machen könnte. Im Hinblick darauf, dass der zu dieser früheren Anschuldigung vernommene Zeuge Georg L***** die Richtigkeit der damaligen Vorwürfe bestätigte (S 61/II), hätte es überdies eines Vorbringens bedurft, weshalb Christine K***** Tatsachenwahrnehmungen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352) zu einer zurückliegenden Falschbelastung wiedergeben könnte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt, das zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auch § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte