Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Annahme der Vorinstanz(en), gegenüber dem zehn bis fünfzehn Minuten lang in verdeckter Position hinter einem Schrotthaufen in gebückter Haltung verweilenden Kläger träten die an sich gegebenen Sorgfaltspflichten des Erstbeklagten als Baggerfahrer und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der zweitbeklagten Partei völlig in den Hintergrund, findet in den im bekämpften Urteil dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung auch und gerade im konkreten Anlaßfall Deckung. Der Kläger war nämlich danach als eine zum Betreten des erweiterten Betriebsgeländes "berechtigte" Person mit den Gefahren dieses Betriebes so weit vertraut, daß von ihm mit Rücksicht auf die erhöhte Gefährlichkeit eines Aufenthaltes im Arbeitsbereich eines (von mehreren) Schrott aufnehmenden und abladenden Baggers mit 10 m langen Greifarmen die Wahrung entsprechender Eigenvorsicht verlangt werden konnte (NRspr 1989/191). Der in der Revision hervorgehobene Hinweis auf die am Bagger angebrachte Warnung "Gefahr! Aufenthalt im Gefahrenbereich verboten" kann wohl nicht als Argument gegen eine Sicherungspflichtenvernachlässigung der Beklagten angesehen werden, sondern schlägt vielmehr auf die auffällige Vernachlässigung der Eigenobsorge des Klägers zurück. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf verwiesen, daß die Grenze jeglicher (Verkehrs-)Sicherungspflicht deren Zumutbarkeit ist (RIS-Justiz RS0023397). Wann aber die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles. In der Annahme der Vorinstanz(en), daß diese Grenze der Zumutbarkeit im vorliegenden Fall gerade wegen des auffallend eigengefährdenden Verhaltens des Klägers überschritten war, kann eine Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden.
Demgemäß ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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