OGH 10ObS447/97a; 10ObS374/97s; 10ObS449/97w; 10ObS235/98a; 10ObS255/98t; 10ObS277/98b; 10ObS404/98d; 10ObS38/99g; 10ObS389/98y; 10ObS405/98a; 10ObS265/99i; 10ObS121/99p; 10ObS319/00k; 10ObS143/01d; 10ObS309/02t; 10ObS324/02y; 10ObS30/03i; 10ObS31/03m; 10ObS53/03x; 10ObS51/03b; 10ObS64/03i; 10ObS148/03t; 10ObS230/03a; 10ObS54/04w; 10ObS39/08w; 10ObS134/15a; 10ObS107/23t (RS0109571)

OGH10ObS447/97a; 10ObS374/97s; 10ObS449/97w; 10ObS235/98a; 10ObS255/98t; 10ObS277/98b; 10ObS404/98d; 10ObS38/99g; 10ObS389/98y; 10ObS405/98a; 10ObS265/99i; 10ObS121/99p; 10ObS319/00k; 10ObS143/01d; 10ObS309/02t; 10ObS324/02y; 10ObS30/03i; 10ObS31/03m; 10ObS53/03x; 10ObS51/03b; 10ObS64/03i; 10ObS148/03t; 10ObS230/03a; 10ObS54/04w; 10ObS39/08w; 10ObS134/15a; 10ObS107/23t21.11.2023

Rechtssatz

Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs 2 Stufe 6 WPGG; § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG, § 4 WrEinstV, § 4 EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. Die notwendige Beaufsichtigung ist auch nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (§ 1 Abs 2 WrEinstV, § 1 Abs 2 EinstV) zuzuordnen.

Normen

BPGG §4 Abs1
BPGG §4 Abs2 F1
BPGG §4 Abs2 F2b
EinstV §1
EinstV §1 Abs2
EinstV §2
EinstV §4
EinstV nF §4
KrntPGG §4 Abs2
StmkPGG §4 Abs2
WrEinstV §1
WrEinstV §1 Abs2
WrEinstV §2
WrEinstV §4
WPGG §4 Abs1
WPGG §4 Abs2 Stufe6

10 ObS 447/97aOGH09.02.1998

Veröff: SZ 71/16

10 ObS 374/97sOGH09.02.1998
10 ObS 449/97wOGH14.04.1998

Beisatz: Hier: Tir PGG, Tir PBV. (T1)

10 ObS 235/98aOGH16.07.1998

nur: Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Wr PGG; § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG, § 4 WrEinstV, § 4 EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. (T2); Beisatz: Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes wird nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. (T3)

10 ObS 255/98tOGH18.08.1998

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3

10 ObS 277/98bOGH15.12.1998

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 404/98dOGH15.12.1998

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: oö PGG; oö EinstV (T4)

10 ObS 38/99gOGH16.03.1999

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T1

10 ObS 389/98yOGH16.03.1999

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 405/98aOGH01.06.1999

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 265/99iOGH09.11.1999

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Keine Änderung durch die mit 1.1.1999 in Kraft getretene Novelle zum WPGG (Wiener LGBl 1999/44). (T5)

10 ObS 121/99pOGH30.11.1999

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 319/00kOGH19.12.2000

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Verordnungsgeber (EinstV) wollte die Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Durchführung nicht in den §§ 1 und 2 EinstV angeführter Verrichtungen nicht berücksichtigen. (T6)

10 ObS 143/01dOGH12.06.2001

nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Gesetzgeber und Verordnungsgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung in den Novellierungen der verschiedenen Pflegegeldgesetze und der dazu ergangenen Einstufungsverordnungen insoweit auch keine Änderung der Rechtslage vorgenommen. (T7)

10 ObS 309/02tOGH22.10.2002

Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes wird nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. (T8)

10 ObS 324/02yOGH22.10.2002

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Das erforderliche (verstärkte) Beobachten des zehnjährigen Klägers (zur Verhinderung der aus der ausgeprägten, dauernd starken Antriebsstörung und Stimmungstörung resultierenden ernsthaften körperlichen Gefahr) stellt keine Verrichtung im Sinne der Aufzählungskataloge zum Betreuungsaufwand und Hilfsaufwand nach den §§ 1, 2 NÖ Pflegegeld-EinstV dar. (T9)

10 ObS 30/03iOGH18.02.2003

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: KrntPGG. (T10); Beisatz: Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T11)

10 ObS 31/03mOGH18.02.2003

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. (T12); Beisatz: Die Beaufsichtigung einer pflegebedürftigen Person gehört weder zur Betreuung noch zur Hilfe im eigentlichen Sinn (Hier: KrntPGG). (T13); Beisatz: Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betreuungsaufwandes auf Grund geistiger oder psychischer Behinderung gemäß §4 EinstV ist jedoch, dass es sich dabei um die Betreuung bei lebensnotwendigen Tätigkeiten (Körperpflege, Instandhaltung des Haushaltes, selbständige Nahrungszubereitung usw) handelt. (T14)

10 ObS 53/03xOGH18.02.2003

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Auch bei Kindern ist Grundvoraussetzung für den Zugang zu den Pflegegeldstufen 5 - 7, dass zusätzlich zu dem bei diesen Stufen angeführten qualifizierten Pflegeaufwand ein Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich gegeben ist (hier: KrntPGG). (T15)

10 ObS 51/03bOGH18.02.2003

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wieT10; Beis wie T11; Beis wie T15

10 ObS 64/03iOGH04.03.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beisatz: Bei Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr bei dauernder starker Antriebs- und Stimmungsstörung handelt es sich um eine Umschreibung für das Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson wegen wahrscheinlicher Eigen- oder Fremdgefährdung (hier im Sinne des § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 StmkPGG). (T16)

10 ObS 148/03tOGH27.05.2003

Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Pflegegeldvoraussetzungen bei den Stufen 5 - 7 nicht zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil bei beiden Gruppen letztlich der pflegebedingte Mehraufwand gegenüber vergleichbaren gesunden Personengruppen maßgebend ist. (T17)

10 ObS 230/03aOGH07.10.2003

nur T2; Beisatz: Wenn die Beaufsichtigung einer pflegebedürftigen Person - außerhalb der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnungen zum BPGG und zum oö PGG genannten Verrichtungen - bei der Ermittlung des Zeitwertes für den Pflegebedarf nicht in Anschlag zu bringen ist, so liegt darin keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG. (T18)

10 ObS 54/04wOGH18.05.2004

nur T2; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T18

10 ObS 39/08wOGH27.05.2008

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: StmkPGG. (T19)

10 ObS 134/15aOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Zeiten der bloßen Beaufsichtigung sind bei der Ermittlung des Betreuungs‑ und Hilfsaufwands des mj Pflegebedürftigen nicht zu veranschlagen. (T20)

10 ObS 107/23tOGH21.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T20

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00447_97A0000_001

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