OGH 10ObS230/03a

OGH10ObS230/03a7.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Matzka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. Serdar C*****, geboren am 26. September 1988, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich als Pflegegeldträger, Klosterstraße 1, 4021 Linz, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2003, GZ 11 Rs 62/03x-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Oktober 2002, GZ 36 Cgs 61/02p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das Pflegegeld als Beitrag zur pauschalierten Abgeltung der notwendigen pflegebedingten Mehraufwendungen konzipiert ist. Welche Verrichtungen anderer Personen in diesem Sinne notwendig sind, ergibt sich vor allem aus der Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen für das Pflegegeld. In den Pflegegeldgesetzen wird der Begriff "Pflegebedarf" als Oberbegriff für den ständigen Bedarf an Betreuung und Hilfe verwendet. Während der Bereich der Betreuung primär den persönlichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen betrifft, handelt es sich bei den Maßnahmen im Rahmen der Hilfe eher um den sachlichen Lebensbereich. Die Beaufsichtigung einer pflegebedürftigen Person - außerhalb der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnungen zum BPGG und zum oö PGG genannten Verrichtungen - gehört weder zur Betreuung noch zur Hilfe im eigentlichen Sinn. Da sich der Aufwand dafür seiner Art nach von den in der EinstV genannten Betreuungs- und Hilfshandlungen grundsätzlich unterscheidet und es sich dabei um eine andere Dimension eines Pflegeaufwandes handelt, ist es auch nicht unsachlich, die hiefür notwendige Zeit bei der Ermittlung des Zeitwertes für den Pflegebedarf nicht in Anschlag zu bringen (10 ObS 31/03m mwN; RIS-Justiz RS0109571 [T13]).

In diesem Sinn vermag der Oberste Gerichtshof in der "österreichischen Rechtslage" weder "eine "Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG", wonach alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich sind, noch eine Verletzung des "Menschenrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK" zu erkennen. Wodurch der Kläger "rassisch diskriminiert" werde wird in der Revision nicht näher aufgezeigt. Nicht jede subjektiv als ungerecht empfundene Regelung in einem Gesetz oder einer Verordnung ist gleich verfassungs- oder völkerrechtswidrig.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht - auf insoweit der österreichischen nicht unähnlicher Rechtslage - in seinen Beschlüssen vom 22. 5. 2003, 1 BvR 452/99 und 1 BvR 1077/00, ausgesprochen hat, es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Begriff der Pflegebedürftigkeit nur an bestimmte abschließend aufgezählte Verrichtungen anknüpfe. Der Gesetzgeber verfüge über einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er festlege, welche tatsächlichen Umstände die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung auslösen oder erhöhen. Es sei nicht unsachlich, wenn ein krankheitsbedingter Bedarf an allgemeinen Betreuungs- und Hilfeleistungen nicht die Pflegebedürftigkeit begründen könne und die soziale Betreuung nicht in die Feststellung der Pflegebedürftigkeit einfließe.

Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung der zu entscheidenden Rechtsfragen durch das Berufungsgericht ist nicht zu erblicken. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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