Rechtssatz
Bindend für das Gericht ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand.
1 Ob 254/06v | OGH | 23.01.2007 |
Beisatz: Für die Gerichte ist nur das verbindlich, was die Verwaltungsbehörde im Bescheid verfügt hat, nicht aber auch dessen Begründung. Bindend ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand. (T1) |
10 ObS 27/13p | OGH | 25.06.2013 |
Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn die Einkünfte nur auf einer Schätzung der Finanzbehörde beruhen, besteht dennoch Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheids, dass in einer bestimmten Periode bestimmte Einkünfte iSd § 2 Abs 2 EStG 1988 (hier: aus Gewerbebetrieb) erzielt wurden. (T2) |
10 ObS 34/13t | OGH | 23.07.2013 |
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Bindung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten. (T3) <br/>Veröff: SZ 2013/69 |
9 ObA 3/17g | OGH | 28.02.2017 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/29 |
10 ObS 62/17s | OGH | 18.07.2017 |
Beisatz: Der Spruch eines Abgabenbescheids enthält neben der Art und Höhe der Abgaben und dem Zeitpunkt deren Fälligkeit auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen – § 198 Abs 2 BAO. Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden, wie beispielsweise das Einkommen. Dagegen gehört die Einreihung zB eines Gewinns unter eine bestimmte Einkunftsart nicht zum Spruch, sondern zur Bescheidbegründung. (T4)<br/>Beisatz: Hier: zu § 8 Abs 1 KBGG. (T5) |
10 ObS 68/18z | OGH | 13.09.2018 |
Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Letztlich ist es somit, Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind. (T12) = nunmehr (T6)<br/>Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T12 auf T6. |
7 Ob 188/23g | OGH | 11.12.2023 |
Beisatz: Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF). (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19950113_OGH0002_0050OB00563_9400000_001
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