OGH 1Ob29/88; 1Ob40/88; 1Ob30/89; 1Ob33/91; 1Ob22/92; 1Ob9/93; 1Ob32/94; 1Ob15/95; 1Ob22/95; 1Ob6/95; 1Ob55/95; 1Ob2050/96v; 1Ob2234/96b; 1Ob51/97z; 1Ob145/97y; 1Ob48/98k; 1Ob54/00y; 1Ob181/03d; 1Ob181/10i; 1Ob239/11w; 1Ob200/13p; 1Ob197/18d; 1Ob215/18a; 1Ob231/20g; 1Ob82/23z (RS0053077)

OGH1Ob29/88; 1Ob40/88; 1Ob30/89; 1Ob33/91; 1Ob22/92; 1Ob9/93; 1Ob32/94; 1Ob15/95; 1Ob22/95; 1Ob6/95; 1Ob55/95; 1Ob2050/96v; 1Ob2234/96b; 1Ob51/97z; 1Ob145/97y; 1Ob48/98k; 1Ob54/00y; 1Ob181/03d; 1Ob181/10i; 1Ob239/11w; 1Ob200/13p; 1Ob197/18d; 1Ob215/18a; 1Ob231/20g; 1Ob82/23z23.10.2023

Rechtssatz

Nur für unverbesserliche Akte der Vollziehung soll Ersatz gewährt werden. Der durch einen hoheitlichen Akt potentiell Geschädigte ist verpflichtet, zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen, um einen Schaden gar nicht entstehen zu lassen; Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern.

Normen

AHG §2 Abs2
FinStrG §93 Abs2

1 Ob 29/88OGH11.10.1988

Veröff: SZ 61/211

1 Ob 40/88OGH30.11.1988
1 Ob 30/89OGH15.11.1989

Veröff: EvBl 1990/47 S 212 = ecolex 1990,23

1 Ob 33/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Ein Amtshaftungsanspruch kann nur bestehen, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr abgewendet werden kann, weil er schon entstanden ist, ehe diese Rechtsbehelfe ergriffen werden konnten, oder wenn solche nicht zur Verfügung stehen. (T1) Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119

1 Ob 22/92OGH22.06.1993

nur: Nur für unverbesserliche Akte der Vollziehung soll Ersatz gewährt werden. (T2) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788

1 Ob 9/93OGH25.08.1993

Auch

1 Ob 32/94OGH25.10.1994

Vgl; Beisatz: Es ist Sache des von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen, den daraus drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen; deshalb muss er alle ihm von der Rechtsordnung an die Hand gegebenen Rechtsbehelfe, die geeignet sind, die schadensstiftenden Folgen eines solchen Organverhaltens abzuwehren oder zu verringern, nutzen, gleichviel ob sie nun im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung gestellt sind. (T3)

1 Ob 15/95OGH29.05.1995

Auch

1 Ob 22/95OGH06.09.1995

Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/156

1 Ob 6/95OGH30.01.1996

Auch; Veröff: SZ 69/15

1 Ob 55/95OGH25.06.1996

Beis wie T3; Veröff: SZ 69/145

1 Ob 2050/96vOGH26.07.1996

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/170

1 Ob 2234/96bOGH03.10.1996

Auch; Beis wie T3

1 Ob 51/97zOGH18.03.1997

Auch; Beis wie T3

1 Ob 145/97yOGH24.07.1997

nur T2

1 Ob 48/98kOGH19.05.1998

Vgl; Beisatz: Den durch den Schusswaffengebrauch eingetretenen Schaden (die Verletzung des Klägers) hätte der Kläger durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der er die Unzulässigkeit des Waffengebrauchs geltend gemacht hätte, nicht abwenden können, weil der Schaden unmittelbar entstanden ist. (T4)

1 Ob 54/00yOGH28.03.2000

Ähnlich; Beisatz: Hier: Verletzung der Rettungspflicht durch Unterlassung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, durch welche die Eignung der beschlagnahmten Programmdisketten als Beweismittel für den im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Zweck, den Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vorzutäuschen und damit offenkundig allfällige Finanzvergehen zu verschleiern, hätte überprüft werden müssen. Wäre der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Verdachtslage unberechtigt waren, so wäre durch eine solche Feststellung das behauptete Verwertungshindernis für das (auch) auf der nicht beschlagnahmten Festplatte des Klägers gespeicherte EDV-Programm und somit der dadurch angeblich entstandene Verdienstentgang weggefallen. (T5)

1 Ob 181/03dOGH17.05.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/74

1 Ob 181/10iOGH31.03.2011

nur: Der durch einen hoheitlichen Akt potentiell Geschädigte ist verpflichtet, zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen, um einen Schaden gar nicht entstehen zu lassen; Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T6)

1 Ob 239/11wOGH22.12.2011

nur: Nur für unverbesserliche Akte der Vollziehung soll Ersatz gewährt werden. Der durch einen hoheitlichen Akt potentiell Geschädigte ist verpflichtet, zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. (T7)

1 Ob 200/13pOGH27.02.2014

Auch

1 Ob 197/18dOGH21.11.2018
1 Ob 215/18aOGH30.04.2019

nur T6

1 Ob 231/20gOGH28.01.2021

nur T2

1 Ob 82/23zOGH23.10.2023

Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T8)<br/>Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann nicht vorgeworfen werden, nicht gegen die Dienstpläne bzw Überstundenanordnung, aus deren Befolgung eine Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeiten resultieren soll und wonach auch keine Ersatzwochenruhezeit gewährt worden sei, remonstriert und keinen (dienstrechtlichen) Feststellungsbescheid erwirkt zu haben. Damit würde es nämlich dem Arbeitnehmer überantwortet werden, für die Einhaltung der (vom Unionsrecht vorgegebenen und insoweit ein unionsrechtliches Grundrecht konkretisierenden) Mindestruhezeiten Sorge zu tragen. Dies kann dem Arbeitnehmer als „schwächerer Partei des Arbeitsvertrags“ im Lichte der EuGH-Judikatur jedoch nicht zugemutet werden, weil ihn die Einforderung dieser Rechte Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnten. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0010OB00029_8800000_002

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