Rechtssatz
Die Folgen der Ehescheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden, doch besteht auf Grund der Aufteilung nach Billigkeit die Möglichkeit, dass der an der Ehescheidung unschuldige Teil in einem gewissen Ausmaß besser bedacht wird als der schuldige.
6 Ob 714/82 | OGH | 01.09.1982 |
Veröff: MietSlg 34600 |
6 Ob 760/83 | OGH | 15.12.1983 |
nur: Die Folgen der Ehescheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden. (T1) |
6 Ob 623/84 | OGH | 06.09.1984 |
Auch; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für den erheblich weniger schuldigen Teil. (T2) Veröff: EFSlg 46366 |
2 Ob 529/86 | OGH | 04.03.1986 |
Beisatz: Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch ohne Antragstellung. (T3) |
8 Ob 505/89 | OGH | 26.01.1989 |
Auch; Beisatz: Hier: Optionsmöglichkeit unschuldigen Teils hinsichtlich der ihm zuzuteilenden Gegenstände. (T4) |
5 Ob 136/10a | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Das Optionsrecht entkräftet nicht per se den Bewahrungsgrundsatz. (T5) |
1 Ob 254/22t | OGH | 27.01.2023 |
nur: Die Folgen der Ehescheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden. (T6)<br/>Beisatz: Oberster Aufteilungsgrundsatz ist gemäß § 83 Abs 1 EheG die Billigkeit, wobei es vor allem auf Gewicht und Umfang der Beiträge der Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft ankommt. (T7)<br/>Beisatz: Bei Haustieren entspricht dem Grundsatz der Billigkeit mangels maßgeblicher wirtschaftlicher Kriterien für die Zuteilung des Tieres auf die stärkere oder schwächere emotionale Beziehung der Gatten zu diesem abzustellen. (T8)<br/>Beisatz: hier: Aufteilung eines während der Ehe angeschafften „Familienhaustieres“ (Katze). (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0060OB00714_8200000_001
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