OGH 8Ob653/85

OGH8Ob653/8513.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ingrid M*, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhardt, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Hans M*, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und wegen Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 11. Oktober 1985, GZ. 1 R 417/85‑32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 21. August 1985, GZ. 18 F 5/85‑27, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00653.85.0213.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin an Kosten des Revisionsrekursverfahrens S 15.300,45 (darin an Umsatzsteuer S 1.390,95) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Im Laufe des Verfahrens beantragte die Antragstellerin auch, den Antragsgegner zu einer angemessenen Abgeltung ihrer Mitarbeit in seinem Erwerb zu verhalten.

Der Antragsgegner wandte zum Begehren um Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ein, daß der Großteil des Gebrauchsvermögens von ihm angeschafft worden sei: Die Übertragung des Hälfteeigentums an der Liegenschaft an einen der früheren Ehegatten sei nicht notwendig, sie könne wenn überhaupt nur an ihn erfolgen.

Das Erstgericht nahm folgende Aufteilung vor:

1) Das Hälfteeigentum des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ * KG * wurde der Antragstellerin übertragen;

2) dem Antragsgegner wurden der PKW, die Schlafzimmereinrichtung, die Einrichtung des Kinderzimmers und die Einrichtung des Wohnzimmers sowie verschiedene Gartenmöbel im Gesamtwert von S 65.000,‑‑ zugeteilt;

3) alle übrigen Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse wurden der Antragstellerin zugewiesen;

4) die Antragstellerin wurde schuldig erkannt, die aushaftenden Kredite bei der R* und bei der V* zurückzuzahlen und den Antragsgegner für den Fall seiner Inanspruchnahme aus diesen Krediten klag- und schadlos zu halten;

5) der Antragstellerin wurde aufgetragen, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 450.000,‑‑ in zwei gleichen Raten, zahlbar binnen 6 bzw 12 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses, zu leisten;

6) das Begehren der Antragstellerin auf angemessene Abgeltung ihrer Mitarbeit im Erwerb des Antragsgegners und auf Einbeziehung von 36 Kristallgläsern in die Verteilungsmasse wurden abgewiesen.

Diese Anordnungen stützte das Erstgericht im wesentlichen auf folgende Feststellungen:

Die zwischen den Streitteilen am 3. Juni 1972 geschlossene Ehe wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Jänner 1984, 19 Cg 426/83, aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Der Ehe entstammen keine Kinder. Während der Dauer der Ehe waren beide Streitteile berufstätig: die Antragstellerin als angestellte Schneiderin, der Antragsgegner als selbständiger Malermeister. Im Jahr 1975 kauften die Streitteile die Liegenschaft EZ * KG * mit dem Haus *, K*straße 4, bestehend aus dem 967 m2 großen Baugrundstück 89/3, dem 403 m2 großen Gartengrundstück 89/5 und der 260 m2 großen Baufläche 28, gemeinsam um den Preis von S 650.000,‑‑. Sie sind also je zur Hälfte Eigentümer dieser Liegenschaft. Der Kaufpreis wurde mit dem S 160.000,‑‑ betragenden Erbteil der Antragstellerin und mit einem bei der R* aufgenommenen Kredit von S 480.000,‑‑ finanziert. Für die zwischen 1975 und 1980 vorgenommene Renovierung und Ausgestaltung des Hauses wurde ein Betrag von mehr als S 1,000.000,‑‑ investiert. Dafür wurde ein Wohnungsverbesserungskredit in der Höhe von S 160.000,‑‑ bei der V* aufgenommen. Darüber hinaus erbrachte der Antragsgegner wesentliche Eigenleistungen. Sein Bruder leistete anstelle eines dem Antragsgegner auszuzahlenden Erbteils Tischlereiarbeiten im Wert von mindestens S 25.000,‑‑, der Rest wurde aus Ersparnissen finanziert. Im Erdgeschoß des unterkellerten Hauses befinden sich ein Vorraum, eine Speisekammer, ein WC, ein Bad, ein Schlafzimmer, eine Diele, die Küche, ein Wohnzimmer und ein Arbeitszimmer. Das Erdgeschoß hat eine Wohnnutzfläche von rund 120 m2. Die Wohnung im Obergeschoß weist eine Diele, ein Bad, ein Wohnzimmer und drei weitere Zimmer auf und hat eine Wohnnutzfläche von ca. 73 m2. Ins Obergeschoß kommt man über eine von einem Windfang ausgehende Stiege; auch das im Erdgeschoß gelegene Arbeitszimmer (Büro) wird von diesem Windfang aus erreicht. Das Erdgeschoß, das Obergeschoß und der Büroraum bilden also jeweils abgeschlossene Einheiten. Das Obergeschoß steht leer, könnte aber im Falle der Vermietung einen Bruttomietzins in der Höhe von S 2.600,‑‑ monatlich erbringen. Der Mietwert der Wohnung im Erdgeschoß beträgt S 4.370,‑‑ monatlich. Den bei der R* für den Ankauf der Liegenschaft aufgenommenen Kredit zahlte der Antragsgegner bis zur Scheidung der Ehe in monatlichen Raten von S 6.000,‑‑ zurück. Seither tragen die Streitteile diese Rückzahlungsraten je zur Hälfte. Mit 1. August 1985 war dieser Kredit noch mit rund S 95.000,‑‑ unberichtigt. Die jährlich S 11.000,‑‑ betragenden Raten für die Rückzahlung des Wohnungsverbesserungskredites leistete ausschließlich der Antragsgegner. Zum 31. Dezember 1984 war von diesem Kredit noch ein Betrag von S 116.000,‑‑ offen.

Die eheliche Gemeinschaft zwischen den Streitteilen ist seit 1. September 1983 aufgehoben. Der Antragsgegner lebt seither in einer Mietwohnung in Völkermarkt. Sein Betrieb befindet sich im Hause *, D*straße 3. Im Hause *, K*straße 4, benützt er nur den Büroraum im Erdgeschoß und Teile des Kellers als Lager.

Die Antragstellerin verdiente in der Zeit vom 1. Juni 1972 bis 31. August 1983 als in Klagenfurt angestellte Schneiderin insgesamt S 921.715,95 netto. Derzeit verdient sie rund S 11.000,‑‑ netto 14‑mal pro Jahr, also rund S 12.833,‑‑ monatlich. Sie arbeitete im Betrieb des Antragsgegners mit, indem sie die Korrespondenz, die Buchhaltung, die Lohnverrechnung und die Abrechnung mit der Gebietskrankenkasse erledigte. Dafür wendete sie 20 bis 25 Stunden pro Monat auf und erhielt vom Antragsgegner ab Beginn des Jahres 1982 bis 31. August 1983 ein Gehalt von S 3.500,‑‑ brutto pro Monat. Beide Einkommen verwendete die Antragstellerin zur Bestreitung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes bzw. des gemeinsamen Lebensaufwandes. Darüberhinaus führte die Antragstellerin überwiegend den ehelichen Haushalt. Der Antragsgegner wirkte dabei mit. Gekocht wurde ausschließlich von der Antragstellerin.

Der Antragsgegner erzielte aus seinem Betrieb zwischen Juli 1972 und Ende 1981 einen bilanzmäßigen Gewinn von S 1,491.056,‑‑. Er trug im Durchschnitt pro Monat S 2.000,‑‑ bis S 2.500,‑‑ zur Bestreitung der Kosten des Haushaltes bei. Zwischen 1. Jänner 1982 und 31. August 1983 betrug der reale Gewinn des Antragsgegners S 86.528,‑‑.

Die Einrichtungsgegenstände ihrer Wohnung schafften die Streitteile gemeinsam an. Ihr Wert beträgt ‑ soweit sie der Aufteilung unterliegen ‑ derzeit S 134.460,‑‑. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört schließlich noch ein PKW der Marke VW, Type Passat, Baujahr 1980. Der Verkehrswert der Liegenschaft der Streitteile beträgt S 1,340.000,‑‑; der PKW hat einen Zeitwert von S 35.000,‑‑.

Rechtlich stellte das Erstgericht folgende Erwägungen an:

Der Wert der Liegenschaft und der der Aufteilung unterliegenden Fahrnisse betrage S 1,509.460,‑‑. Davon seien die Schulden von S 211.000,‑‑ abzuziehen, sodaß sich eine Aufteilungsmasse von S 1,298.000,‑‑ ergebe. Jedem der früheren Ehegatten gebührten bei dem angemessenen Verhältnis von 1 : 1 rund S 650.000,‑‑. Angesichts des Verhaltens der Streitteile zueinander müsse jedenfalls nur mehr einer der beiden früheren Ehegatten an dem Wohnhaus Eigentum haben. Es sei besser, daß der Antragsgegner seine Hälfte der Antragstellerin überträgt. Diese müsse die Lasten von S 211.000,‑‑ übernehmen und eine Ausgleichszahlung von S 450.000,‑‑ leisten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung im Punkt 5 dahin ab, daß es der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 500.000,‑‑ auftrug, die sie binnen eines halben Jahres nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu bezahlen hat. Zur Sicherung wurde auf der im Eigentum des Antragsgegners stehenden Liegenschaftshälfte die bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes für die Forderung des Antragsgegners von S 500.000,‑‑ angeordnet. Im übrigen wurde der Beschluß des Erstgerichtes ‑ von dem hier nicht mehr relevierten Punkt 6 abgesehen ‑ bestätigt. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt. Das Rekursgericht erachtete es als durchaus richtig, daß das Erstgericht von einem Aufteilungsvermögen der Liegenschaft samt Einrichtung und PKW von S 1,509.460,‑‑ ausgegangen sei und die Aufteilung nach den konkreten Umständen des Falles im Verhältnis 1 : 1 vorgenommen habe. Das Erstgericht habe aber im Ergebnis unrichtig den PKW außer acht gelassen. Dies sei bei der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, wobei insbesondere auf die Liegenschaftsaufteilung Bedacht genommen werden müsse. Da es weltfremd wäre, anzunehmen, daß die geschiedenen Ehegatten unter den gegebenen Umständen weiterhin unter einem Dach leben könnten ‑ der Antragsgegner habe eine Lebensgefährtin und mit dieser ein Kind ‑ könne nicht davon ausgegangen werden, daß der schuldig geschiedene Ehegatte mit diesen beiden Frauen konfliktfrei im Haus leben würde. Wenn aber schon diesem Umstand Rechnung getragen werden müsse, sei es jedenfalls sinnvoller, den Antragsgegner, dessen Wohnungsbedürfnis im Gegensatz zu seiner geschiedenen Ehegattin anderweitig gesichert ist, als dem an der Scheidung allein Schuldigen auf die Ausgleichszahlung zu verweisen.

Rein rechnerisch stelle die Liegenschaft EZ * KG * nach Abzug der noch offenen Schulden von rund S 211.000,‑‑ und unter der Voraussetzung, daß diese Schulden von den früheren Ehegatten je zur Hälfte zurückgezahlt werden, einen Wert von rund S 1,129.000,‑‑ dar; der Antragsgegner allein müßte also für den Hälfteanteil rund S 564.500,‑‑ erhalten, wovon die Hälfte der Schulden, also etwa S 105.500,‑‑, abzuziehen wäre, weil diese Schulden in Hinkunft von der Antragstellerin allein zurückzuzahlen sein werden. Daraus errechne sich ein Ausgleichsanspruch von rund S 459.000,‑‑. Einerseits sei zu bedenken, daß die in die Aufteilungsmasse fallenden Einrichtungsgegenstände einen Wert von S 134.460,‑‑ haben und daß der gleichfalls in das Aufteilungsvermögen fallende PKW S 35.000,‑‑ wert ist; anderseits sei darauf Bedacht zu nehmen, daß der Antragstellerin davon Einrichtungsgegenstände im Wert von S 104.460,‑‑ zugeteilt wurden, während der Antragsgegner Einrichtungsgegenstände im Wert von nur S 30.000,‑‑ und den PKW im Wert von S 35.000,‑‑ erhalten soll. Es müsse daher der Antragsgegner noch rund S 20.000,‑‑ erhalten. Wenn man noch die Tatsache berücksichtige, daß der Antragsgegner den im Haus untergebrachten Büroraum und die Möglichkeit verliert, den Keller des Hauses als Lager für sein Unternehmen mitzubenützen, dann erscheine eine Ausgleichszahlung im Betrag von S 500.000,‑‑ angemessen. Dies sei der Antragstellerin wirtschaftlich zumutbar. Mit Recht habe der Rekurswerber geltend gemacht, daß die Stundung der Ausgleichszahlung eine Sicherstellung wie im Spruch tunlich erscheinen lasse.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, daß entweder kein Eingriff in das grundbücherliche Eigentum oder unter Zugrundelegung von Wohnungseigentum des Antragsgegners im ebenerdigen Geschoß oder daß dem Antragsgegner die Liegenschaftshälfte der Antragstellerin ins Alleineigentum gegen Ausgleichszahlung übertragen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Antragstellerin, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Antragsgegner bekämpft in seinem Rechtsmittel die Feststellung der Vorinstanzen, a) daß er seinen Betrieb im Hause *, D*straße 3, habe. b) Auch die Feststellung über den Beitrag der Antragstellerin zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes bzw. Lebensaufwandes wird in Frage gestellt. c) Bekämpft wird weiters, daß seinem Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht stattgegeben wurde. d) Bemängelt wird auch, daß der beantragte Ortsaugenschein nicht stattgefunden habe. e) Man hätte aus dem Vergleichsangebot der Antragstellerin auf den Wert des Hauses Schlüsse ziehen müssen. f) Der flüchtigen Bearbeitung des Aktes durch das Rekursgericht sei es zuzuschreiben, daß unrichtigerweise unterstellt wurde, der Antragsteller habe den Wert der Liegenschaft nicht beziffert. g) Aktenwidrig habe das Rekursgericht angenommen, daß er den Aufteilungsschlüssel selbst nicht genannt habe. h) Die Rüge über die Feststellung des Nettoverdienstes der Antragstellerin sei zu Unrecht nicht verstanden worden. i) Der Antragsgegner mache anhand von Rechenbeispielen deutlich, daß unvollständige Feststellungen im Effekt zu einer unrichtigen Feststellung werden können, woraus sich wiederum ein Aufteilungsschlüssel von 3 : 1 zu seinen Gunsten ergebe. j) Es seien nicht alle festgestellten Umstände in die Billigkeitsentscheidung einbezogen worden. k) Der Verschuldensfrage an der Scheidung der Ehe seien nicht entsprechende Grundsätze unterstellt bzw. wäre dazu undeutlich Stellung genommen worden. l) Es sei kein zwiespältiger Standpunkt, wenn einerseits die Übertragung von Miteigentumsanteilen als nicht tunlich angesehen, dennoch aber zu eigenen Gunsten solches beantragt werde. m) Unrichtig sei berücksichtigt worden, daß der Antragsgegner wohnversorgt wäre. Er werde damit gewissermaßen bestraft, daß er vorweg aus dem Haus gezogen sei; er habe nur einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen. n) Man mute der Familie des Antragsgegners mit Frau und Kind zu, in der Stadtwohnung zu bleiben, wogegen die alleinstehende Antragstellerin gleich zwei abgeschlossene Wohnungen im Grünen habe. o) Dem Antragsgegner werde damit aber auch der Sitz seines Unternehmens genommen. Außerdem fehlte ihm dadurch die Basis für Betriebsmittelkredite. p) Die Parteien könnten im Haus durchaus konfliktfrei wohnen. q) Er hänge am Haus mehr als die Antragstellerin. Das Haus sei daher ihm zuzuweisen. r) Nicht berücksichtigt sei worden, daß er über kurz oder lang ein Nebengebäude errichtet hätte, in welchem er Lager und Werkstättenräumlichkeiten untergebracht hätte. s) Das Verhältnis der Parteien sei eine bürgerlich‑rechtliche Gesellschaft gewesen, weshalb das Haus überhaupt nicht aufgeteilt hätte werden dürfen. t) Die vorgenommene Aufteilung käme einer Enteignung gleich. u) Richtiger Rechnung nach müßte die Ausgleichszahlung nicht S 500.000,‑‑ sondern S 600.000,‑‑ betragen haben. v) Das Rekursgericht habe auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht Bedacht genommen und eine Entscheidung zitiert, die den Standpunkt des Antragsgegners und nicht der Gegenseite stütze. w) Es dränge sich daher die Vermutung auf, daß das Rekursgericht die von ihm zitierte Entscheidung seinem Inhalt nach nicht zur Kenntnis genommen habe. x) Die Beschädigung und Wertminderung des PKWs sei der Antragstellerin anzulasten. y) Es seien nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt worden.

Die umfangreichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers wurden in Punkte gegliedert, um ein klares Bild zu gewinnen, inwieweit es sich hiebei um für die Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof allein zulässige Rechtsfragen handelt (§ 232 Abs. 2 AußStrG). Dies ist in den Punkten a) bis i), l), m), n), t), v), w) in wesentlichen Belangen nicht der Fall. Es handelt sich hiebei vielmehr um jeweils unzulässige Bekämpfungen der tatsächlichen Grundlagen, von denen die Vorinstanzen ausgegangen waren, um teilweise unbeachtlich zu bleibende Verfahrensrügen oder um unsachliches Vorbringen. Letzteres gipfelt darin, daß das Rekursgericht infolge Erledigung des Rechtsfalles binnen kurzer Frist bloß eine summarische Erledigung des Rechtsfalles getroffen habe. Auf all dies ist jedoch nicht einzugehen. Zur Behandlung bleiben nur Rechtsfragen, die in den übrigen Punkten direkt oder in den genannten Punkten indirekt angeschnitten wurden:

1) Aufteilungsschlüssel (i):

Bei der nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmenden Aufteilung nach §§ 81 ff. EheG kommt es gemäß § 83 EheG sowohl auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse und auf die nach § 81 Abs. 1 EheG in Anschlag zu bringenden, sowie die nach § 83 Abs. 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden, als auch darauf an, den vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl. 1982/195; 7 Ob 551/84; 7 Ob 564/85; 8 Ob 586/85 u.a.). Von diesen Grundsätzen ausgehend, gelangten die Vorinstanzen übereinstimmend zu der Annahme, daß ein Aufteilungsverhältnis von 1 : 1 der Sachlage am besten entspricht. Dabei wurde zutreffend darauf hingewiesen, daß dem die Annahme nicht entgegensteht, wonach der Antragsgegner mehr Geld zur Anschaffung und Erneuerung des Hauses beigesteuert hat: Demgegenüber kann die Antragstellerin auf eigenen Verdienst, auf die alleinige Führung des Haushaltes und auf die Mitwirkung im Betrieb des Antragsgegners verweisen. Es besteht daher kein Grund, zugunsten des Antragsgegners eine günstigere Aufteilungsquote anzunehmen.

2) Billigkeit (j),(q),(u),(y):

Die Vermögensauseinandersetzung zwischen den vormaligen Ehegatten ist unter Berücksichtigung der im § 83 EheG nur beispielsweise aufgezählten Billigkeitskriterien vorzunehmen (JBl. 1982, 321; 1 Ob 541/85 u.a.). Rein gefühlsmäßigen Aspekten, die der Antragsgegner damit ins Spiel bringt, daß er behauptet, innerlich mehr am Haus zu hängen, als die Antragstellerin, ist mit Vorsicht zu begegnen. Davon abgesehen fehlt es für eine solche Annahme an jeglicher Feststellung.

3) Verschulden an der Ehescheidung (k):

Bei der nach Billigkeit vorzunehmenden Regelung kann das Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht außer Betracht bleiben. Gewiß wollte der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehewidriges beziehungsweise ehegerechtes Verhalten machen (EvBl. 1981/49; EFSlg. 43.769, 41.380), doch wurde es als zulässig erkannt, dem schuldlosen Teil Optionsmöglichkeiten in Ansehung der Aufteilung einzuräumen (EFSlg. 43.769, 41.376, 41.372) und den unschuldigen Teil besser zu bedenken als den schuldigen (EFSlg. 43.769). Es soll der Schuldlose nicht durch die Aufteilung des Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen (JBl. 1983, 488; EFSlg. 43.770, 41.376, 41.373, 41.371; 1 Ob 541/85 u.a.). Im vorliegenden Fall käme die schuldlos geschiedene Ehegattin ‑ folgte man den Intentionen des Antragsgegners ‑ auch um ihren bisherigen Lebensbereich. Es käme dazu, daß sie das gemeinsam erworbene Haus, das als Ehewohnung diente, verlassen müßte, um es ihrem an der Scheidung der Ehe allein schuldigen Mann abzutreten und seiner neuen Lebensgefährtin mit Kind Platz zu machen. Diesem Ergebnis sind die Vorinstanzen mit Recht nicht nahegetreten.

4) Übertragung des Miteigentumsanteiles (l), (r), (t):

Dem Antragsgegner ist zuzugeben, daß gemäß dem § 90 Abs 1 EheG. die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran nur angeordnet werden darf, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Gerade diese Voraussetzungen liegen aber hier vor. Eine Regelung nach den primären Vorstellungen des Antragsgegners ‑ wonach grundbücherlich alles gleich bleiben sollte ‑ hätte zur Folge, daß die Lebensbereiche der beiden Parteien weiterhin miteinander verknüpft blieben. Dieser nach dem § 84 EheG. bei der Aufteilung zu vermeidende Umstand fiele im vorliegenden Fall deshalb besonders ins Gewicht, weil es ‑ worauf schon das Rekursgericht eingehend verweist ‑ nicht angenommen werden kann, daß die früheren Ehegatten weiterhin unter einem Dach in einem kleinen, am Stadtrand gelegenen Haus konfliktfrei leben würden. Es wäre eine beide Teile treffende unzumutbare Belastung, wenn der schuldige geschiedene Antragsgegner mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin und künftigen Ehefrau, mit der er bereits ein eineinhalbjähriges Kind hat, zusammen mit der Antragstellerin auf derselben Liegenschaft wohnten und damit ständig Kontakt zueinander hätten. Ein solcher Zustand wäre eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen der früheren Ehegatten.

Der in der Bestimmung des § 90 Abs. 1 EheG für unbewegliches Vermögen ausgedrückte Bewahrungsschutz, daß nämlich jedem Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden möglichst erhalten bleiben soll, hat demnach hinter dem leitenden Grundgedanken der gesetzlichen Aufteilungsregelung, daß die häufig eine ständige Quelle für Auseinandersetzungen bildenden vermögensrechtlichen Beziehungen der früheren Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen (5 Ob 556/80), zurückzutreten. Deshalb ist auch hier eine Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft beider Teile an dieser Liegenschaft zu vermeiden (SZ 55/45; 4 Ob 517/81 u.a.).

5) Unternehmensbestandteil (o),(r), (s):

Den zu diesem Themenkreis vorgebrachten Erwägungen des Antragsgegners, wonach er durch die Zuweisung des die Ehewohnung bildenden Hauses in der K*straße 4 an die Antragstellerin den Sitz seines Unternehmens verliere, ist zunächst entgegenzuhalten, daß er dabei von einer feststellungsfremden Annahme ausgeht. Die Vorinstanzen haben demgegenüber vielmehr festgestellt, daß er seinen Betrieb im Hause *, D*straße 3, hat. Daß er „über kurz oder lang“ an das Wohnhaus in der K*straße ein Nebengebäude für seinen Betrieb angeschlossen hätte, ist nicht erwiesen und als bloß hypothetische Annahme nicht relevant. Soweit aus dem Vorbringen im Zusammenhang erschlossen werden kann, daß der Antragsgegner die Zuweisung des Hauses in der K*straße 4 auch deshalb für sich anstrebt, weil in dem als Ehewohnung dienenden Haus immerhin Büroagenden für seinen Betrieb erledigt wurden, ist dem zu erwidern:

Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung geht auf die Erwägung zurück, daß diese Wohnung in erster Linie der Abwicklung des ehelichen Lebens diente. Das eheliche Leben ist aber nicht Bestandteil des Berufes der Eheleute und daher auch nicht eines Unternehmens eines der Ehegatten. Es ist jener Teil des Lebens, in den sich Menschen im allgemeinen aus ihrem Beruf zurückziehen. Es verkörpert geradezu die Privatsphäre im Gegensatz zu der Sphäre des Berufes. Dieser ehelichen Privatsphäre zuzuordnende Dinge wie die gemeinsame Wohnung und der gemeinsame Haushalt sollen im Falle der Aufhebung der Ehegemeinschaft nach Billigkeit aufgeteilt werden. Sie sind daher nie Teile eines Unternehmens im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 3 EheG, mögen sie auch in räumlicher Verbindung zu einem Unternehmen stehen. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, daß jede Familie ihren Wohnbedarf in einer Wohnung deckt. Diese Wohnung ist die Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG. Dies gilt auch für Familien, in denen ein Mitglied einen Beruf in der Ehewohnung ausübt (SZ 54/114 u.a.). Daraus folgt aber für den vorliegenden Fall, daß ‑ worauf schon das Erstgericht zutreffend unter Zitierung von Schwindt, Kommentar zum Eherecht2, 316, hingewiesen hat ‑ die Ehewohnung in der K*straße 4, bloß dadurch, daß darin auch Büroagenden von den Ehepartnern erledigt wurden, nicht ihren Charakter als solche verliert. Davon, daß jener in die Ehewohnung integrierter Raum, in welchem solche Schreibarbeiten gemacht wurden, einen Unternehmensbestandteil des in der D*straße geführten Betriebes des Antragsgegners gebildet hätte, kann daher nicht gesprochen werden. Es besteht kein Grund, daraus das vom Antragsgegner angestrebte Hindernis für die Zuweisung des Hauses an die Antragstellerin abzuleiten. Damit gehen aber auch die Erwägungen des Antragsgegners dahin, daß das Haus aus den genannten Gründen zum Unternehmen einer bürgerlich‑rechtlichen Gesellschaft zwischen den ehemaligen Ehepartnern gehörte, ins Leere.

6) Wert des der Aufteilung unterliegenden PKWs (x):

Nach der Rechtsprechung ist für die Bewertung des zu verteilenden Vermögens der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgeblich (RZ 1981/76; SZ 55/163; 5 Ob 589/81 u.a.). Darauf hat es das Rekursgericht auch ausdrücklich bei der Beurteilung des Schätzwertes des PKWs der Streitteile auf Grund eines Sachverständigengutachtens abgestellt (Seite 10 des rekursgerichtlichen Beschlusses oben). Davon abzugehen besteht daher im Gegensatz zu den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers kein Grund.

7) Sicherstellung:

Vom Antragsgegner wird die Art der Sicherstellung seiner Forderung gegen die Antragstellerin auf Bezahlung des Ausgleichsbetrages von S 500.000,‑‑ nicht releviert. Er stellt hiezu auch keine Anträge in irgendeine Richtung, weshalb zu diesem Punkt des rekursgerichtlichen Beschlusses nicht weiter Stellung zu nehmen war. Ebenso wird auch die von der ersten Instanz vorgenommene und von der zweiten Instanz bestätigte Vorgangsweise betreffend die Eigentumsübertragung nicht bekämpft. Auch darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners war somit jedenfalls der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.

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