OGH 4Ob21/15i

OGH4Ob21/15i24.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei h***** OG, *****, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei F***** M*****, vertreten durch Dr. Karl Rümmele und Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M***** AG, *****, Liechtenstein, vertreten durch Dr. Markus Andréewitch und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung/Stufenklage (Streitwert im Sicherungsverfahren 10.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. November 2014, GZ 2 R 201/14x‑24, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Oktober 2014, GZ 9 Cg 75/14k‑11, abgeändert wurde, den

Beschluss

 

Spruch:

Begründung

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Rechtliche Beurteilung

Wiebe Kucsko

Walter

Walter Wiebe Kucsko Czychowski Nordemann/Nordemann/Nordemann 10 Günther, Kotthoff Dreyer/Kotthoff/Meckel 3

Wiebe Kucsko Walter

E

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, für den Zuspruch an den Beklagte iVm §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat den Sicherungsantrag zu etwa zwei Drittel abgewehrt; er hat daher Anspruch auf zwei Drittel seiner im Sicherungsverfahren angefallenen Kosten. Bemessungsgrundlage ist allerdings nur der Streitwert des Unterlassungsbegehrens. Für den Revisionsrekurs ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der erhöhte ERV‑Zuschlag gemäß § 23a RATG nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel, gebührt (vgl RIS‑Justiz RS0126594 [T1]). Für die Rekursbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz; § 23 Abs 9 RATG gilt nur für das Berufungsverfahren.

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