OGH 4Ob40/00m

OGH4Ob40/00m14.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Helmut H*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung und Widerruf (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 1999, GZ 4 R 139/99m-8, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang immer an der konkreten wettbewerbswidrigen Handlung zu orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0037607; RS0037645). Allerdings ist bei Unterlassungsansprüchen eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens iVm Einzelverboten meist schon deswegen erforderlich, um die Umgehung des erwähnten Verbotes nicht allzu leicht zu machen (stRsp RIS-Justiz RS0037607). Die Auffassung des Rekursgerichtes hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Unterlassungsgebot auch den konkreten Wettbewerbsverstoss umfasst und die Beklagte eben durch diese Handlungsweise gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs verstossen hat. Dass auch die Klägerin in anderen Fällen gegen diesen Grundsatz verstossen hat und diesbezüglich verurteilt wurde, hindert nicht, diese nunmehr in anderem Zusammenhang zu Unrecht aufgestellte Behauptung zu verbieten.

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