OGH 6Ob701/81; 7Ob508/88; 6Ob1667/95 (RS0033606)

OGH6Ob701/81; 7Ob508/88; 6Ob1667/9517.1.2023

Rechtssatz

Auf den verschafften Nutzen steht dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger ein Kondiktionsanspruch zu, wenn der Leistungsempfänger sich darüber im klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im klaren sein müssen, dass die Arbeitsleitungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen.

Normen

ABGB §1152 A
ABGB §1435

6 Ob 701/81OGH21.04.1982
7 Ob 508/88OGH04.02.1988

Auch; Beisatz: Ein Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB wird dann gegeben sein, wenn ein Entgelt in Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht wurde, der dann nicht eingetreten ist. (T1) <br/>Veröff: JBl 1988,320

6 Ob 1667/95OGH25.10.1995
9 ObA 207/98aOGH02.09.1998

Vgl aber; Beisatz: Kann der Leistende mit der Erreichung des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen, wird in analoger Anwendung des § 1152 ABGB ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen des Empfängers (also über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein Anspruch auf angemessenen Lohn für die geleisteten Dienste zuerkannt. Wurde der angestrebte Erfolg vom Leistenden selbst vereitelt, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers, also auf den für den "verschafften Nutzen angemessenen Lohn stellen. (T2)

9 ObA 217/01dOGH10.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei Dienstleistungen ist in Fällen bewusster Inanspruchnahme durch den Empfänger (über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein angemessenes Entgelt in Analogie zu § 1152 ABGB zuzusprechen. (T3)

6 Ob 113/05vOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Erwartung des Leistenden (hier auf Übermittlung einer Bankgarantie) muss für den Empfänger auch erkennbar gewesen sein. (T4)

4 Ob 32/10zOGH31.08.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 172/10bOGH22.09.2010

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 236/11yOGH21.12.2011

Vgl auch

3 Ob 228/13wOGH21.08.2014

Auch; Beisatz: Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher. (T5)

6 Ob 44/15mOGH31.07.2015

Auch

2 Ob 2/16gOGH25.02.2016

Auch; Beis: Hier: Anspruch analog § 1435 ABGB bei Pflegeleistungen in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung durch letztwillige Zuwendung. (T6)<br/>Beis: „Konkludente“ Offenlegung dieser Erwartungen reicht aus. (T7)<br/>Beis: Bei Geschäftsunfähigkeit des Empfangenden aber Rückabwicklung nach § 877 iVm § 1424 ABGB. (T8)<br/>Veröff: SZ 2016/23

4 Ob 37/17wOGH28.03.2017

Auch

9 Ob 53/17kOGH30.10.2017
5 Ob 86/19mOGH20.02.2020
2 Ob 198/20mOGH18.12.2020

Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Offenlassend, ob ein solcher Anspruch auch nach dem ErbRÄG 2015 alternativ zum Pflegevermächtnis zusteht. (T9)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/125

2 Ob 217/22hOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0060OB00701_8100000_003

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