OGH 6Ob1667/95(6Ob1668/95)

OGH6Ob1667/95(6Ob1668/95)25.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Schinko und Dr.Prückner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei B***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1. Verlassenschaft nach dem am 28.November 1994 verstorbenen Ing.Walter J*****, zuletzt Pensionist in *****, 2. Ingrid N*****, beide vertreten durch Dr.Hans Nemetz, Dr.Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, wegen jeweils S 727.074,25 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Mai 1995, AZ 15 R 26/95 (ON 216), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen gingen von der festgestellten Vereinbarung aus, wonach die Klägerin für die Zweitbeklagte auf deren Grundstück unentgeltlich einen (vollständigen) Rohbau errichten (die Klägerin sollte die Maschinen und Arbeitskräfte beistellen) und die Zweitbeklagte nur die Materialkosten des Bauwerks tragen sollte.

Parteivorbringen der Klägerin war es, daß eine Unentgeltlichkeit nicht vereinbart worden sei. Die Klägerin sei den Beklagten nur deswegen entgegengekommen, weil der (im Zuge des Verfahrens verstorbene) Erstbeklagte der Klägerin unentgeltlich Bauaufträge vermittelt habe. Die Klägerin habe einen Nachlaß auf die Lohnsumme gewährt (ON 1). Der Erstbeklagte habe ein Entgegenkommen beim herzustellenden Unterbau des geplanten Einfamilienhauses erbeten, für den er ca. drei Wochen Arbeitszeit veranschlagt habe. Die Klägerin habe die Nichtverrechnung dieser Arbeitszeit wegen der vermittelten Bauaufträge im Wert von S 3,000.000,-- zugesagt (ON 4). Es sei in der Folge aber zur Herstellung des kompletten Rohbaus mit Zusatzaufträgen gekommen (ON 4 und S.8 f in ON 168). Der Erstbeklagte habe in sittenwidriger Weise die Fortsetzung der Arbeiten und deren Unentgeltlichkeit mit einem anderen Bauprojekt junktimiert (indem er dort Zahlungen an die Klägerin zurückgehalten habe), weshalb die Schenkung (wenn eine solche festgestellt werden sollte) widerrufen werde (ON 18).

Die Zulässigkeit der Revision begründet die Klägerin mit der mangelnden Erörterung und Anerkennung eines Bereicherungsanspruchs nach § 1435 ABGB. Es fehlten Feststellungen darüber, daß nach dem Zerwürfnis zwischen den Parteien um den Jahreswechsel 1979/80 keine weiteren Aufträge vom Erstbeklagten mehr an die Klägerin vermittelt worden seien (S.5 der Revision).

Rechtliche Beurteilung

Ein Rückforderungsanspruch nach (oder in analogiam) § 1435 ABGB besteht, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung gewesen waren (SZ 53/71). Die Leistungskondiktion wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs stützt die Klägerin erst im Revisionsverfahren auf ihre nicht eingetretene Erwartung, daß der Erstbeklagte der Klägerin weitere Bauaufträge vermitteln werde. Wohl hat die Klägerin schon am 8.10.1980 behauptet, der Erstbeklagte habe ein Entgegenkommen gewünscht, "dafür werde er weitere Aufträge vermitteln" (S.3 in ON 4), aber im gesamten Parteivorbringen erster Instanz nicht vorgebracht, daß in der Folge tatsächlich keine weiteren Vermittlungen erfolgt seien. Im verbundenen Verfahren hat die Klägerin sich in ihrer Klage gegen die Zweitbeklagte nur allgemein "für den Fall des Nichtbestehens eines Auftragsverhältnisses" auf einen Bereicherungsanspruch berufen, dazu aber keinen näheren Sachverhalt behauptet.

Auch in der Berufung der Klägerin (ON 212) wurde ein Feststellungsmangel zum Thema des Nichteintritts der erwarteten Gegenleistung (Vermittlungstätigkeit des Erstbeklagten) nicht gerügt.

Dem Leistenden steht ein Kondiktionsanspruch nur zu, wenn dem Leistungsempfänger klar war oder ihm nach den Umständen klar sein mußte, daß die unentgeltlichen Arbeitsleistungen nur in Erwartung einer späteren Gegenleistung erfolgen (JBl 1988, 320) und dies in der Folge nicht eintritt. Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin, insbesondere zur festgestellten zweiten Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit des gesamten Rohbaus auch nicht hilfsweise neben ihrer Bestreitung der Unentgeltlichkeitsvereinbarung behauptet. Die Relevierung eines Sachverhalts über eine zugesagte oder doch von beiden Seiten erwartete, aber nicht erfolgte weitere Vermittlungstätigkeit des Erstbeklagten verstößt daher gegen das Neuerungsverbot. Eine (einseitige) Erwartung der Klägerin in diese Richtung (Motiv für die kostenlose Zurverfügungstellung von Arbeitern und Maschinen) reicht zur Begründung eines Bereicherungsanspruchs nicht aus.

Die mangelnde Behandlung der Frage der Passivlegitimation des Erstbeklagten kann auf sich beruhen. Ob auch der Erstbeklagte Auftraggeber war oder nicht, ist nicht entscheidungswesentlich, wenn der Klagsanspruch wegen vereinbarter Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Klägerin nicht berechtigt ist.

Zu dem im Berufungsverfahren noch strittigen Thema weiterer Zusatzaufträge (über den Rohbau hinaus) bringt die Klägerin im Revisionsverfahren nichts mehr vor.

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