OGH 6Ob511/82; 2Ob514/88; 6Ob587/88; 1Ob590/88; 7Ob503/93; 4Ob2288/96s; 5Ob152/00i; 3Ob273/00v; 10Ob37/03v; 6Ob212/03z; 6Ob209/03h; 10Ob26/05d; 8Ob73/06b; 1Ob107/09f; 6Ob68/09g; 2Ob8/10f; 5Ob260/09k; 5Ob257/09v; 1Ob67/10z; 7Ob159/11z; 7Ob168/13a; 4Ob131/14i; 10Ob61/15s; 3Ob122/16m; 7Ob117/16f; 3Ob66/17b; 4Ob219/20i; 3Ob206/20w; 7Ob195/21h; 9Ob40/22f; 5Ob100/23a (RS0008614)

OGH6Ob511/82; 2Ob514/88; 6Ob587/88; 1Ob590/88; 7Ob503/93; 4Ob2288/96s; 5Ob152/00i; 3Ob273/00v; 10Ob37/03v; 6Ob212/03z; 6Ob209/03h; 10Ob26/05d; 8Ob73/06b; 1Ob107/09f; 6Ob68/09g; 2Ob8/10f; 5Ob260/09k; 5Ob257/09v; 1Ob67/10z; 7Ob159/11z; 7Ob168/13a; 4Ob131/14i; 10Ob61/15s; 3Ob122/16m; 7Ob117/16f; 3Ob66/17b; 4Ob219/20i; 3Ob206/20w; 7Ob195/21h; 9Ob40/22f; 5Ob100/23a4.7.2023

Rechtssatz

Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft, oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder auch unverhältnismäßig - und in diesem Sinn "untauglich" ist.

Normen

AußStrG §19
AußStrG 2005 §79 Abs2
AußStrG 2005 §110 Abs3

6 Ob 511/82OGH20.01.1982

Veröff: EvBl 1982/78 S 267

2 Ob 514/88OGH16.02.1988

nur: Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft, oder die Beziehung des Kindes zum pflegeberechtigten Elternteil unerträglich stört. (T1)

6 Ob 587/88OGH19.05.1988

Vgl

1 Ob 590/88OGH15.06.1988

nur T1

7 Ob 503/93OGH03.03.1993

nur: Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich - oder auch unverhältnismäßig - und in diesem Sinn "untauglich" ist. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1993/104 S 429 = RZ 1994/48 S 141

4 Ob 2288/96sOGH15.10.1996

nur: Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft. Von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zweckes untauglich oder auch unverhältnismäßig ist. (T3)

5 Ob 152/00iOGH07.11.2000

Auch

3 Ob 273/00vOGH23.05.2001

Beisatz: In der Regel kommt der Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und damit auch nicht die Qualität einer Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG zu. (T4)

10 Ob 37/03vOGH18.11.2003

nur T1

6 Ob 212/03zOGH27.05.2004

Vgl auch; Beisatz: Mit diesen in Rechtsfürsorgeverfahren (Pflegschaftsverfahren) ergangenen Entscheidungen ist das amtswegige Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung der Offenlegungspflichten von Kapitalgesellschaften nicht (völlig) vergleichbar. Hier geht es nicht um der clausula rebus sic stantibus unterliegende Dauerrechtsverhältnisse von unter dem besonderen Fürsorgeschutz stehenden Personen, sondern um die Durchsetzung einer im öffentlichen Interesse verhängten Zwangsstrafe außerhalb eines Rechtsfürsorgeverfahrens. (T5)

6 Ob 209/03hOGH29.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zwangsstrafe gemäß § 283 HGB. (T6)<br/>Beisatz: Nach Erlassung eines Zahlungsauftrags und insbesondere nach Einleitung eines Exekutionsverfahrens trifft dies aber nicht mehr zu. (T7)

10 Ob 26/05dOGH12.04.2005

Auch

8 Ob 73/06bOGH03.08.2006

Beisatz: Gemäß dem nun anwendbaren § 110 Abs 3 AußStrG kann das Gericht von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet. (T8)

1 Ob 107/09fOGH09.06.2009

Auch; nur: Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft. (T9)<br/>Beis wie T4

6 Ob 68/09gOGH14.05.2009

Vgl; Beisatz: Insbesonders wenn der besuchsberechtigte Elternteil den Antrag auf zwangsweise Durchsetzung seines Besuchsrechts nicht unmittelbar nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme, sondern erst einige Zeit (hier: ca 6 Monate) später gestellt hat, ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob das Verstreichen eines langen Zeitraums ohne Besuchskontakte zu einer verstärkten Entfremdung geführt hat, deren (zwangsweise) Überwindung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte. (T10)

2 Ob 8/10fOGH17.02.2010

Auch; Beis wie T8

5 Ob 260/09kOGH11.02.2010

nur T9; Bem: Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ. (T11)

5 Ob 257/09vOGH19.01.2010

Vgl aber; Beisatz: Das Argument, die Verhängung von Zwangsstrafen gefährde das Wohl des Kindes und den von der Mutter zu leistenden Naturalunterhalt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, wenn ihr Verhalten selbst Ursache für die Notwendigkeit von (bislang erfolglosen) Zwangsmaßnahmen ist. (T12)

1 Ob 67/10zOGH01.06.2010

nur T9; Beis wie T8

7 Ob 159/11zOGH12.10.2011
7 Ob 168/13aOGH16.10.2013

Auch

4 Ob 131/14iOGH17.09.2014

Vgl auch; Beis wie T4

10 Ob 61/15sOGH30.06.2015

Auch; Beis ähnlich wie T4

3 Ob 122/16mOGH22.09.2016

Veröff: SZ 2016/91

7 Ob 117/16fOGH24.10.2016

Auch; Beis wie T4

3 Ob 66/17bOGH10.05.2017

Auch; Beis wie T4

4 Ob 219/20iOGH26.01.2021

Beisatz: Bloße Stellung eines neuen Antrags reicht nicht. (T13); Beis wie T4

3 Ob 206/20wOGH20.01.2021

Vgl; Beis wie T4

7 Ob 195/21hOGH12.01.2022

Vgl

9 Ob 40/22fOGH19.05.2022

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 100/23aOGH04.07.2023

nur T3; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Kein Kontaktrechtsverfahren nach Zustimmung zur Aussetzung des Kontakts und Rückziehung sämtlicher Kontaktrechtsanträge. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19820120_OGH0002_0060OB00511_8200000_002

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