OGH 1Ob590/88

OGH1Ob590/8815.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Robert M***, geboren am 30.Juni 1981, infolge Revisionsrekurses der Mutter Maria M***, Wien 22., Donaustadtstraße 30/13/9/27, vertreten durch Dr. Barbara Wagner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12.Februar 1988, GZ 43 R 75/88-146, womit der Beschluß des Beziksgerichtes Donaustadt vom 10. Dezember 1987, GZ 17 P 1/87-130, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 24.2.1987 bewilligte das Erstgericht dem Vater Olgierd M*** ein Besuchsrecht dergestalt, daß er das Kind jeden ersten und dritten Sonntag im Monat jeweils von 13 Uhr 30 bis 18 Uhr 00 zu sich zu nehmen berechtigt sei; dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht mit Beschluß vom 23.9.1987 bestätigt. Am 11.5.1987 beantragte der Vater die zwangsweise Durchsetzung des ihm bewilligten Besuchsrechtes gemäß § 19 AußStrG, weil ihm die Mutter die Ausfolgung des Kindes stets verweigere; diesen Antrag wiederholte er am 30.9.1987 mit gleicher Begründung. Im Protokoll des Erstgerichtes vom 12.11.1987 ist festgehalten, daß die Mutter im Zuge eines mehrere Tage zuvor geführten Ferngespräches dem Richter gegenüber bekräftigt habe, sie werde das dem Vater eingeräumte Besuchsrecht nicht beachten, worauf ihr der Richter Rechtsbelehrung erteilt habe. Zufolge Amtsvermerkes vom 3.12.1987 erteilte das Erstgericht der Mutter wegen Vereitelung des Besuchsrechtes einen Verweis und drohte ihr gleichzeitig die Verhängung einer Ordnungsstrafe für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns an.

Mit Beschluß vom 10.12.1987 verhängte das Erstgericht über die Mutter eine Ordnungsstrafe von S 2.500,--. Ihr sei bereits zweimal wegen wiederholter Vereitelung des Besuchsrechtes ein Verweis erteilt und gleichzeitig die Verhängung einer Ordnungsstrafe angedroht worden. Trotzdem zeige sie sich uneinsichtig. Diese auffällige beharrliche Mißachtung des Besuchsrechtes lasse eine schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Entwicklung des Kindes besorgen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Dem Akteninhalt sei zu entnehmen, daß das Verhältnis zwischen den Eltern denkbar schlecht sei. Sie müßten aber ihre gegenseitige Aversion zumindest soweit eindämmen, daß das Kind dieser Spannungssituation nicht wehrlos ausgesetzt sei. Die von der Mutter ins Treffen geführten Argumente seien vom Rekursgericht in dessen Entscheidung vom 23.9.1987 nicht als derart stichhältig erkannt worden, daß sie die Versagung des Besuchsrechtes rechtfertigten. Soweit die Mutter nunmehr ihre Argumentation wiederhole, genüge daher der Hinweis auf die genannte Entscheidung. Die Mutter werde als Erziehungsberechtigte dafür zu sorgen haben, daß das Besuchsrecht vom Vater reibungslos ausgeübt werden könne, und insbesondere auch bestehende Irritationen des Kindes durch entsprechende Vorbereitung abbauen müssen. Komme sie dieser Verpflichtung nicht nach oder sei sie hiezu nicht imstande, werde die Frage nach ihrer Erziehungstauglichkeit aufzuwerfen sein. Jedenfalls aber habe sie die gerichtlichen Entscheidungen zu respektieren. Daß die Mutter dem Vater die Ausübung des Besuchsrechtes bisher stets verwehrt und keinerlei Einsicht in ihr Unrechtsverhalten gezeigt habe, müsse die verhängte Geldstrafe auch der Höhe nach als angemessen beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht die erstinstanzliche Verfügung bestätigt hat, kann die Mutter den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz nur aus den in § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründen anfechten. Sie macht mit der Behauptung, das Rekursgericht setze sich mit seiner Entscheidung über das Wohl des Kindes hinweg, auch offenbare Gesetzwidrigkeit geltend. Es trifft zu, daß von der Anordnung von Vollzugsmaßnahmen Abstand zu nehmen ist, sofern diese dem Kindeswohl zuwiderläuft oder die Beziehung des Kindes zu jenem Elternteil, dem die elterlichen Rechte und Pflichten übertragen sind, unerträglich stört (EvBl 1982/78 uva). Jene Einwände, die die Mutter nunmehr im Verfahren zur Durchsetzung der Besuchsrechtsentscheidung zum Inhalt ihrer Rechtsmittel gemacht hat, sind im wesentlichen bereits im Verfahren vor Bewilligung des Besuchsrechtes als nicht stichhältig erkannt worden. Soweit die Mutter unter dem Gesichtspunkt seither geänderter Verhältnisse ins Treffen führt, das Kind besuche seit Herbst 1987 die Volksschule, es habe mit gewissen Eingewöhnungsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt, die sich erst in letzter Zeit langsam gebessert hätten, die schockartige Durchsetzung des Besuchsrechtes hätte daher mit Sicherheit negative Auswirkungen auf den Erfolg des Kindes in der Schule zur Folge gehabt, macht sie bei Erledigung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittels unbeachtliche Neuerungen geltend (EFSlg.52.740 uva). Umstände, die es nahelegten, daß die angeordnete Besuchsrechtsregelung dem Kindeswohl zuwiderliefe oder die Beziehungen zwischen der Mutter und dem Kind unerträglich störte, sind dem Akteninhalt auch sonst nicht zu entnehmen. Dem Rekursgericht ist vielmehr darin beizupflichten, daß die Mutter als Erziehungsberechtigte dafür Sorge zu tragen hat, allfällige Irritationen des Kindes durch eine entsprechende Vorbereitung abzubauen.

Da das Rekursgericht bei seiner Entscheidung das Wohl des Kindes nicht außer acht gelassen hat, ist die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit zu verneinen.

Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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