Rechtssatz
Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist. Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen.
7 Ob 750/80 | OGH | 18.12.1980 |
Veröff: EvBl 1981/49 S 160 |
3 Ob 552/81 | OGH | 12.08.1981 |
Auch; nur: Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. (T1) |
5 Ob 589/81 | OGH | 23.02.1982 |
nur: Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen. (T2) Beisatz: Dennoch ist der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung: Es muss nämlich vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt. Deshalb sind die Modalitäten einer Ausgleichszahlung so festzulegen, dass der ausgleichspflichtige schuldlose Teil nicht in unzumutbare Bedrängnis kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen muss. (T3) |
4 Ob 600/81 | OGH | 02.03.1982 |
nur T2; Beisatz: Für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens können auch die Ursachen der Eheauflösung von Bedeutung sein. (T4) Veröff: SZ 55/26 = RZ 1983/40 S 186 |
4 Ob 509/82 | OGH | 16.03.1982 |
Auch; Veröff: SZ 55/34 = MietSlg 34518 = MietSlg 34610 = MietSlg 34614(9) |
7 Ob 591/82 | OGH | 28.07.1982 |
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung sollen für den schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben. (T5) |
6 Ob 714/82 | OGH | 01.09.1982 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Zulässig ist es, dem schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten hinsichtlich der Gegenstände, die er zu behalten wünscht, einzuräumen (so schon 4 ob 600/81 und ähnlich 5 Ob 669/81). (T6) Veröff: MietSlg 34600 |
1 Ob 804/82 | OGH | 01.12.1982 |
nur T1; nur T2; Beis wie T3 nur: Dennoch ist der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung: Es muss nämlich vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt. (T7) Beis wie T5; Beis wie T6 |
3 Ob 675/82 | OGH | 16.02.1983 |
nur T1; nur T2 |
5 Ob 776/82 | OGH | 01.03.1983 |
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auf geistiger Störung beruhende Eheverfehlungen. (T8) |
5 Ob 754/82 | OGH | 31.05.1983 |
nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der an der Scheidung allein Schuldige hat auch jene Härten auf sich zu nehmen, der mit der Aufbringung der für eine angemessene Ausgleichszahlung erforderlichen Geldmittel verbunden sind. (T9) |
1 Ob 630/83 | OGH | 10.10.1983 |
Beis wie T7; Beis wie T6 |
1 Ob 527/84 | OGH | 04.04.1984 |
nur T1; Beis wie T3 nur: Dennoch ist der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung. (T10) Beisatz: Gilt auch für den erheblich weniger schuldigen Teil. (T11) Veröff: MietSlg 36680/16 |
1 Ob 506/84 | OGH | 04.04.1984 |
nur T2; Beis wie T10; Beis wie T6 |
7 Ob 551/84 | OGH | 19.04.1984 |
nur: Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen. (T12) |
2 Ob 581/83 | OGH | 10.04.1984 |
Vgl; Beis wie T4 |
4 Ob 516/84 | OGH | 25.09.1984 |
Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 600/81 |
1 Ob 541/85 | OGH | 10.06.1985 |
nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7 |
6 Ob 639/85 | OGH | 26.09.1985 |
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Billigkeit, dass der unschuldige Teil, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß, besser bedacht wird als der andere. (T13) |
3 Ob 624/85 | OGH | 18.12.1985 |
Vgl aber; Beisatz: Im Einzelfall muss der Eheteil, der durch sein Verhalten die Auflösung der Ehe und damit die Aufteilung des Gebrauchsvermögens veranlasst hat, sich mit seinem Anspruch auf Leistung der Ausgleichszahlung über das Maß des beiderseitigen Beitrags zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens hinaus bescheiden oder einen Aufschub der Fälligkeit seines Anspruchs hinnehmen, vor allem, wenn die Durchsetzung seines Verlangens den Verlust der Wohnmöglichkeit des schuldlosen Teils und der gemeinsamen Kinder bedeutet. (T14) |
8 Ob 653/85 | OGH | 13.02.1986 |
nur T2; Beis wie T7; Beis wie T6; Beis wie T13 |
6 Ob 640/86 | OGH | 13.11.1986 |
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das Optionsrecht des unschuldigen Eheteils darf nicht dazu führen, dass der andere Teil dadurch schlechtergestellt wird als der Optierende, wenn dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Auch in diesem Fall ist eine äußerste Anspannung der Kräfte des übernehmenden Ehegatten vorzunehmen. (T15) |
8 Ob 621/86 | OGH | 17.12.1986 |
nur T2; Beis wie T10; Vgl auch Beis wie T13 |
5 Ob 606/85 | OGH | 16.12.1986 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Es muss auch vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teiles ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare Schwierigkeiten kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen muss. (T16) |
3 Ob 622/86 | OGH | 14.01.1987 |
Auch; nur: Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. (T17) Beisatz: Im Hinblick auf die auch durch das Verschulden des Antragstellers geschaffene Vermögenssituation (Notwendigkeit zweier Haushalte) ist die Verschuldensentscheidung aber doch nicht gänzlich außer acht zu lassen. (T18) |
1 Ob 512/87 | OGH | 18.02.1987 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T5; Beis wie T6 |
4 Ob 511/87 | OGH | 19.05.1987 |
Vgl; Beisatz: Das Verschulden an der Auflösung der Ehe kann, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung im weitesten Sinn, insbesondere wegen der kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung, bedeutsam war, berücksichtigt werden. (T19) |
5 Ob 574/87 | OGH | 22.09.1987 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T16 |
6 Ob 677/87 | OGH | 08.10.1987 |
Vgl; Beisatz: Ergebnisse des Scheidungsverfahrens (Verschuldensausspruch) dürfen mitberücksichtigt werden. (T20) |
8 Ob 631/88 | OGH | 11.05.1989 |
Vgl aber; Beisatz: Da die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin geschieden wurde, erscheint eine angemessene Besserstellung des Antragsgegners durch Außerachtlassung eines höheren Lebensaufwandes (Hobby "Fliegen") durchaus gerechtfertigt. (T21) |
8 Ob 704/89 | OGH | 30.11.1989 |
Vgl; Beisatz: Es kann bei der Aufteilung auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden wurde. (T22) |
4 Ob 608/89 | OGH | 05.12.1989 |
Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T10; Beis wie T6; Beis wie T16 |
4 Ob 524/90 | OGH | 24.04.1990 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T22; Beisatz: Der an der Scheidung Schuldlose soll durch die Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, deretwegen er eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müsste. (T23) |
1 Ob 542/90 | OGH | 20.06.1990 |
nur T17; Beis wie T7; Beis wie T6 |
7 Ob 530/93 | OGH | 09.03.1994 |
Veröff: SZ 67/38<br/>nur T1; Beis wie T10; Beis wie T6; Beis wie T19 |
4 Ob 121/97s | OGH | 27.05.1997 |
Ähnlich; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T23 |
9 Ob 182/98z | OGH | 08.07.1998 |
nur T7; Beisatz: Der Aufteilungswunsch des schuldlos geschiedenen Ehegatten darf aber nicht dazu führen, dass der andere Teil sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufzugeben hätte. (T24) |
6 Ob 164/06w | OGH | 14.09.2006 |
Auch; Beis wie T19; Beisatz: § 91 Abs1 EheG sieht ohnehin ein Korrektiv bei einseitiger Verringerung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen durch einen Ehegatten vor. (T25) |
5 Ob 136/10a | OGH | 24.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Das Optionsrecht entkräftet nicht per se den Bewahrungsgrundsatz. (T26) |
5 Ob 221/10a | OGH | 26.05.2011 |
Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis auch wie T26 |
Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00750_8000000_001
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