OGH 7Ob750/80; 3Ob552/81; 5Ob589/81; 4Ob600/81; 4Ob509/82; 5Ob669/81; 7Ob591/82; 6Ob714/82; 1Ob804/82; 3Ob675/82; 5Ob776/82 (RS0057387)

OGH7Ob750/80; 3Ob552/81; 5Ob589/81; 4Ob600/81; 4Ob509/82; 5Ob669/81; 7Ob591/82; 6Ob714/82; 1Ob804/82; 3Ob675/82; 5Ob776/8221.3.2023

Rechtssatz

Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist. Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen.

Normen

EheG §83

7 Ob 750/80OGH18.12.1980

Veröff: EvBl 1981/49 S 160

3 Ob 552/81OGH12.08.1981

Auch; nur: Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. (T1)

5 Ob 589/81OGH23.02.1982

nur: Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen. (T2) Beisatz: Dennoch ist der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung: Es muss nämlich vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt. Deshalb sind die Modalitäten einer Ausgleichszahlung so festzulegen, dass der ausgleichspflichtige schuldlose Teil nicht in unzumutbare Bedrängnis kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen muss. (T3)

4 Ob 600/81OGH02.03.1982

nur T2; Beisatz: Für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens können auch die Ursachen der Eheauflösung von Bedeutung sein. (T4) Veröff: SZ 55/26 = RZ 1983/40 S 186

4 Ob 509/82OGH16.03.1982

Auch; Veröff: SZ 55/34 = MietSlg 34518 = MietSlg 34610 = MietSlg 34614(9)

5 Ob 669/81OGH30.08.1982

nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 55/43 = JBl 1983,598

7 Ob 591/82OGH28.07.1982

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung sollen für den schuldlosen Teil möglichst beschränkt bleiben. (T5)

6 Ob 714/82OGH01.09.1982

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Zulässig ist es, dem schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten hinsichtlich der Gegenstände, die er zu behalten wünscht, einzuräumen (so schon 4 ob 600/81 und ähnlich 5 Ob 669/81). (T6) Veröff: MietSlg 34600

1 Ob 804/82OGH01.12.1982

nur T1; nur T2; Beis wie T3 nur: Dennoch ist der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung: Es muss nämlich vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt. (T7) Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 675/82OGH16.02.1983

nur T1; nur T2

5 Ob 776/82OGH01.03.1983

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auf geistiger Störung beruhende Eheverfehlungen. (T8)

5 Ob 754/82OGH31.05.1983

nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Der an der Scheidung allein Schuldige hat auch jene Härten auf sich zu nehmen, der mit der Aufbringung der für eine angemessene Ausgleichszahlung erforderlichen Geldmittel verbunden sind. (T9)

1 Ob 630/83OGH10.10.1983

Beis wie T7; Beis wie T6

1 Ob 527/84OGH04.04.1984

nur T1; Beis wie T3 nur: Dennoch ist der Umstand, dass ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuld ist, nicht ohne jede Bedeutung. (T10) Beisatz: Gilt auch für den erheblich weniger schuldigen Teil. (T11) Veröff: MietSlg 36680/16

1 Ob 506/84OGH04.04.1984

nur T2; Beis wie T10; Beis wie T6

7 Ob 551/84OGH19.04.1984

nur: Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung beziehungsweise Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen. (T12)

2 Ob 581/83OGH10.04.1984

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 516/84OGH25.09.1984

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 600/81

7 Ob 653/84OGH18.10.1984

Beis wie T3

7 Ob 515/84OGH29.11.1984

Auch; Veröff: JBl 1986,116

2 Ob 551/85OGH07.05.1985

nur T1; nur T2

7 Ob 536/85OGH18.04.1985

nur T1; nur T2

1 Ob 541/85OGH10.06.1985

nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7

8 Ob 522/85OGH12.09.1985

nur T1; nur T12; Beis wie T7

6 Ob 639/85OGH26.09.1985

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Billigkeit, dass der unschuldige Teil, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß, besser bedacht wird als der andere. (T13)

3 Ob 624/85OGH18.12.1985

Vgl aber; Beisatz: Im Einzelfall muss der Eheteil, der durch sein Verhalten die Auflösung der Ehe und damit die Aufteilung des Gebrauchsvermögens veranlasst hat, sich mit seinem Anspruch auf Leistung der Ausgleichszahlung über das Maß des beiderseitigen Beitrags zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens hinaus bescheiden oder einen Aufschub der Fälligkeit seines Anspruchs hinnehmen, vor allem, wenn die Durchsetzung seines Verlangens den Verlust der Wohnmöglichkeit des schuldlosen Teils und der gemeinsamen Kinder bedeutet. (T14)

8 Ob 653/85OGH13.02.1986

nur T2; Beis wie T7; Beis wie T6; Beis wie T13

6 Ob 640/86OGH13.11.1986

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das Optionsrecht des unschuldigen Eheteils darf nicht dazu führen, dass der andere Teil dadurch schlechtergestellt wird als der Optierende, wenn dieser sich nur in der Lage sieht, eine unverhältnismäßig niedrige Ausgleichszahlung zu leisten. Auch in diesem Fall ist eine äußerste Anspannung der Kräfte des übernehmenden Ehegatten vorzunehmen. (T15)

8 Ob 621/86OGH17.12.1986

nur T2; Beis wie T10; Vgl auch Beis wie T13

5 Ob 606/85OGH16.12.1986

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Es muss auch vermieden werden, dass der völlig Schuldlose infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teiles ausgelösten Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare Schwierigkeiten kommt und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seiner Lebenshaltung hinnehmen muss. (T16)

3 Ob 622/86OGH14.01.1987

Auch; nur: Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. (T17) Beisatz: Im Hinblick auf die auch durch das Verschulden des Antragstellers geschaffene Vermögenssituation (Notwendigkeit zweier Haushalte) ist die Verschuldensentscheidung aber doch nicht gänzlich außer acht zu lassen. (T18)

2 Ob 547/86OGH02.12.1986

nur T12; Beis wie T3

1 Ob 512/87OGH18.02.1987

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T5; Beis wie T6

8 Ob 548/86OGH30.03.1987

Beis wie T13; Beis wie T6

2 Ob 704/86OGH12.05.1987

Beis wie T3; Beis wie T6

4 Ob 511/87OGH19.05.1987

Vgl; Beisatz: Das Verschulden an der Auflösung der Ehe kann, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung im weitesten Sinn, insbesondere wegen der kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung, bedeutsam war, berücksichtigt werden. (T19)

5 Ob 574/87OGH22.09.1987

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T16

6 Ob 677/87OGH08.10.1987

Vgl; Beisatz: Ergebnisse des Scheidungsverfahrens (Verschuldensausspruch) dürfen mitberücksichtigt werden. (T20)

3 Ob 573/87OGH11.11.1987

nur T1; Beis wie T7

3 Ob 544/87OGH23.05.1988

Beis wie T3; Beis wie T6

7 Ob 598/88OGH30.06.1988

Vgl; Beis wie T7, Beis wie T6

8 Ob 593/88OGH01.09.1988

Auch; Beis wie T10

4 Ob 588/88OGH25.10.1988

Vgl auch; Beis wie T15

5 Ob 621/88OGH25.10.1988
2 Ob 559/88OGH10.01.1989
8 Ob 505/89OGH26.01.1989
2 Ob 604/88OGH10.05.1989

nur T2; Beis wie T10

8 Ob 631/88OGH11.05.1989

Vgl aber; Beisatz: Da die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin geschieden wurde, erscheint eine angemessene Besserstellung des Antragsgegners durch Außerachtlassung eines höheren Lebensaufwandes (Hobby "Fliegen") durchaus gerechtfertigt. (T21)

1 Ob 655/89OGH15.11.1989

Vgl

2 Ob 586/89OGH28.11.1989

nur T12

8 Ob 704/89OGH30.11.1989

Vgl; Beisatz: Es kann bei der Aufteilung auch nicht gänzlich außer Betracht bleiben, dass die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden wurde. (T22)

4 Ob 608/89OGH05.12.1989

Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T10; Beis wie T6; Beis wie T16

2 Ob 537/90OGH28.03.1990
5 Ob 563/90OGH15.05.1990

Auch; Beis wie T6

4 Ob 524/90OGH24.04.1990

Vgl auch; nur T1; Beis wie T22; Beisatz: Der an der Scheidung Schuldlose soll durch die Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, deretwegen er eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müsste. (T23)

2 Ob 583/89OGH28.03.1990
1 Ob 542/90OGH20.06.1990

nur T17; Beis wie T7; Beis wie T6

8 Ob 638/90OGH28.11.1991

nur T2

6 Ob 603/91OGH24.10.1991

Beis wie T22

3 Ob 581/91OGH08.04.1992

Auch; nur T2

7 Ob 530/93OGH09.03.1994

Veröff: SZ 67/38<br/>nur T1; Beis wie T10; Beis wie T6; Beis wie T19

1 Ob 2104/96kOGH25.06.1996

Vgl; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T7

4 Ob 121/97sOGH27.05.1997

Ähnlich; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T23

9 Ob 182/98zOGH08.07.1998

nur T7; Beisatz: Der Aufteilungswunsch des schuldlos geschiedenen Ehegatten darf aber nicht dazu führen, dass der andere Teil sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufzugeben hätte. (T24)

7 Ob 52/04dOGH26.05.2004

Vgl auch; Beis wie T24

4 Ob 183/05yOGH04.10.2005

Auch; Beis wie T24

6 Ob 164/06wOGH14.09.2006

Auch; Beis wie T19; Beisatz: § 91 Abs1 EheG sieht ohnehin ein Korrektiv bei einseitiger Verringerung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen durch einen Ehegatten vor. (T25)

5 Ob 136/10aOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Optionsrecht entkräftet nicht per se den Bewahrungsgrundsatz. (T26)

5 Ob 221/10aOGH26.05.2011

Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis auch wie T26

1 Ob 46/14tOGH27.03.2014

Vgl

1 Ob 145/15bOGH27.08.2015
1 Ob 83/16mOGH24.05.2016
1 Ob 49/17pOGH16.03.2017

nur T1; Beis wie T26

1 Ob 67/19pOGH30.04.2019

Auch; Beis wie T24

1 Ob 200/20yOGH27.11.2020

nur T2

1 Ob 11/22gOGH21.02.2022

Vgl

1 Ob 21/23dOGH21.03.2023

vgl; Beisatz wie T24

Dokumentnummer

JJR_19801218_OGH0002_0070OB00750_8000000_001

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