Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Ehe der Parteien wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27. Mai 1983, GZ. 25 Cg 46/83-7, aus dem Alleinverschulden der Frau rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin begehrte am 30. Juni 1983 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens derart, daß dem Antragsgegner die vormalige Ehewohnung in 1080 Wien, Albertplatz 4, top. Nr. 16 und 18, samt Einrichtung, der Antragstellerin dagegen die dem Antragsgegner gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 1498 KG Helmahof ins Alleineigentum übertragen werde und dem Antragsgegner unter Berücksichtigung des Rückkaufwertes einer von ihm abgeschlossenen Lebensversicherung die Leistung einer Ausgleichszahlung von 1,1 Mio S an die Antragstellerin auferlegt werde. Auf von beiden Teilen während der Ehe abgeschlossene Bausparverträge sei nicht Bedacht zu nehmen, weil diese einander gleichwertig seien. Der Antragsgegner erklärte sich mit dem Zuweisungsvorschlag einverstanden, lehnte jedoch die Leistung der begehrten Ausgleichszahlung ab und begehrte seinerseits den Zuspruch eines Betrages von 57.368,49 S.
Am 4. Juni 1987 beantragte die Antragstellerin (ON 71 AS 247) den Zuspruch weiterer Ausgleichszahlungen von 185.000 S für ein von ihr zurückgezahltes Darlehen sowie von 314.345,25 S, diesen Betrag jedoch nur bedingt für den Fall, daß die Antragstellerin als beklagte Firmengesellschafterin im Rechtsstreit 3 Cg 1390/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt der klagenden Partei Firma R*** GesmbH unterliegen sollte. Bereits am 22. Jänner 1986 hatte sie eine weitere Ausgleichszahlung von 16.534,20 S für Aufwendungen betreffend die Liegenschaft Helmahof begehrt. Nach Schluß der Verhandlung brachte die Antragstellerin vor (ON 77), sie habe durch ihre Mitarbeit dem Antragsgegner eine gewerberechtlich verwertbare Berufspilotenausbildung ermöglicht und der Aufwand für diese sei bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Das Erstgericht teilte das unbewegliche Vermögen und die Fahrnisse im Sinne des gestellten Antrages zu und trug dem Antragsgegner unter Abweisung des Mehrbegehrens sowie des Begehrens des Antragsgegners auf, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 300.000 S binnen 12 Wochen zu leisten. Es stellte fest, daß der Verkehrswert der Eigentumswohnung in Wien 8., Albertplatz 4, rund 1,2 Mio. S, der in dieser vorhandenen Einrichtungsgegenstände 59.950 S und der Verkehrswert der Liegenschaft EZ 1498 KG Helmahof rund 650.000 S beträgt. Für die von jedem der vormaligen Ehegatten in gleicher Höhe abgeschlossenen Bausparverträge wurden ihnen in der Zwischenzeit jeweils 200.000 S ausbezahlt. Die vom Antragsgegner während der Ehe abgeschlossene Lebensversicherung hat einen Rückkaufswert von 41.950 S. Beide vormaligen Ehegatten waren während der Ehe bei der Firma Ing. Ludwig und Georg R*** GesmbH Wien angestellt; das Arbeitsentgelt der stundenweise beschäftigten Antragstellerin betrug jeweils rund 1/3 jenes des Antragsgegners. Die Antragstellerin war auch Mitgesellschafterin der vorgenannten Gesellschaft. Aus ihrem zusammengelegten Einkommen bestritten die Ehegatten ihren Lebensunterhalt. Der Haushalt wurde von der Antragstellerin geführt. Den im 6. Stock des Hauses Albertplatz 4 gelegenen Teil der vormaligen Ehewohnung (top. 18) hat der Antragsgegner in die Ehe eingebracht. Der im 5. Stock gelegene Teil wurde während der Ehe erworben und saniert, wobei der Gesamtaufwand 800.000 S betrug.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht darauf, daß das Begehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach Ablauf der Fallfrist des § 95 EheG wegen des dadurch eingetretenen Rechtsverlustes nicht mehr wirksam ausgedehnt werden könne. Die von der Antragstellerin am 22. Jänner 1986 und 4. Juni 1987 vorgenommenen diesbezüglichen Ausdehnungen seien somit unzulässig. Im übrigen entbehre der bedingte Antrag, dem Antragsgegner die Zahlung eines Betrages von 314.345,25 S aufzuerlegen, jeder rechtlichen Grundlage. Wegen des nach der Sachlage anzunehmenden gleichteiligen Beitrages der Ehegatten zur Schaffung des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens und der zugewiesenen Werte von einerseits 1,260.000 S und andererseits 650.000 S sei der Zuspruch einer vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung von 300.000 S gerechtfertigt. Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob die Antragstellerin Rekurs mit dem Antrag, ihr eine weitere Ausgleichszahlung von 185.000 S zuzuerkennen und auszusprechen, daß der Antragsgegner für den Fall des im Verfahren 3 Cg 1390/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt an ihn erfolgten Zuspruches eines Betrages von 314.345,25 S ihr diesen Betrag "im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzung zurückzuerstatten hat". Darüberhinaus möge nach den Grundsätzen der Billigkeit für die "Pilotentätigkeit" des Antragsgegners, die ihm die Antragstellerin durch ihre Mitarbeit im Betrieb ermöglicht habe, und deren Aufwand sonst eheliche Ersparnis gebildet hätte, eine entsprechende Ausgleichssumme festgesetzt werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsansicht, ein im Aufteilungsverfahren gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestimme den Gegenstand des Verfahrens und dieser Antrag sowie das Begehren einer bezifferten Ausgleichszahlung stelle den Rahmen dar, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden befugt sei. Eine nach Ablauf der Fallfrist des § 95 EheG vorgenommene Ausdehnung des Begehrens auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung für einen neu geltend gemachten Anspruch sei zufolge eingetretenen Rechtsverlustes materiell nicht berechtigt. Im übrigen hätte der noch streitverfangene Betrag von 314.345,25 S betreffend restliches Arbeitsentgelt im Rahmen des gegenständlichen Aufteilungsverfahrens keinesfalls zuerkannt werden können. Selbst wenn damit eine Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb gemäß § 98 ABGB begehrt worden sei, könne eine diesbezügliche Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren nach den §§ 81 ff. EheG nicht erfolgen. Das Vorbringen über die "Ermöglichung der Pilotentätigkeit des Antragsgegners" sei in erster Instanz nicht erstattet worden und darüberhinaus ein diesbezüglicher Antrag - eine Bezifferung sei nicht erfolgt - ebenfalls verfristet. Auch das Vorbringen über die Darlehensgewährung ließe eine Zuordnung zum Rechtsbereich der §§ 81 ff. EheG nicht erkennen.
In ihrem Revisionsrekurs wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß ihr Vorbringen vom 4. Juni 1987 verfristet und daher unzulässig erscheine. Sie beantragt die Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses und die Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanzen und führt hiezu aus: Gemäß § 95 EheG sei der Antrag auf Aufteilung gemäß den §§ 81 ff. EheG zwar innerhalb eines Jahres zu stellen. Im Sinne des § 83 Abs. 1 EheG müsse die Aufteilung jedoch nach Billigkeit vorgenommen werden. Demgemäß sei aber bis zum Schluß der Verhandlung neues Vorbringen möglich, wie dies auch, vom Falle der Verfahrensverschleppung abgesehen, allgemein zulässig sei. Hinsichtlich des Vorbringens über die Flugstunden müsse darauf hingewiesen werden, daß der Antragstellerin eine 14-tägige Äußerungsfrist nach Schluß der Verhandlung eingeräumt worden sei. Bei den gegebenen Umständen seien die begehrten Ausgleichszahlungen auch unter dem Gesichtspunkt des § 81 Abs. 3 EheG zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Betrages von S 314.345,25 könne im Rahmen der Billigkeit für den Fall des Prozeßverlustes eine Vorsorge getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Das Erstgericht hat ua. die am 4. Juni 1987 (ON 71) erfolgte Ausdehnung der von der Antragstellerin in der Höhe von S 1,1 Mill. begehrten Ausgleichszahlung um die Beträge von 185.000 S und 314.345,25 S wegen bereits eingetretenen Ablaufes der Fallfrist des § 95 EheG als unzulässig angesehen (S 14 des erstgerichtlichen Beschlusses). Da das Rekursgericht diese rechtliche Beurteilung billigte und die erstgerichtliche Entscheidung bestätigte, liegt im Sinne der Rechtsprechung (vgl. MietSlg. 34.813 !26 ; 5 Ob 582/83, 2 Ob 542/84 ua.) eine bestätigende Sachentscheidung des Rekursgerichtes vor, hinsichtlich deren Anfechtbarkeit die Rechtsmittelvorschriften für Sachentscheidungen gemäß § 232 AußStrG anzuwenden sind. Im Hinblick auf den vom Rekursgericht gemäß § 232 Abs. 1 AußStrG vorgenommenen Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist der vorliegende Revisionsrekurs der Antragstellerin zulässig. Er ist aber nicht gerechtfertigt.
Die Vorinstanzen sind im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 55/163; SZ 55/192; 2 Ob 636/86; 1 Ob 561/88 uva.) zutreffend davon ausgegangen, daß bei einem bezifferten Begehren einer Ausgleichszahlung der angegebene Betrag den Rahmen bildet, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist, und eine Ausdehnung dieses bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ausgeschlossen erscheint. Die von der Antragstellerin erst am 4. Juni 1987 vorgenommene Ausdehnung ihres Begehrens auf weitere Ausgleichszahlungen ist im Hinblick auf die am 27. Mai 1983 rechtskräftig erfolgte Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner verspätet und somit zufolge eingetretenen Anspruchsverlustes jedenfalls unzulässig.
Hinsichtlich des nach Schluß der Verhandlung erstatteten Vorbringens der Antragstellerin im Schriftsatz ON 77 geht sie in ihrem Revisionsrekurs selbst zutreffend davon aus, daß ihr diese Äußerungsmöglichkeit nur zu einem anderen Beweisthema zugestanden worden war (siehe ON 71 AS 250, 248). Soferne dieses Vorbringen als weitere, wenngleich unbezifferte Ausdehnung des Ausgleichszahlungsanspruches aufzufassen ist, wäre die damit unternommene Ausdehnung des Aufteilungsantrages im übrigen gemäß § 95 EheG ebenfalls verspätet.
Durch die im Zuge des Verfahrens vor dem Erstgericht erfolgte Vorlage der "Aktennotiz" ./G über angebliche, aus den gemeinsamen Einkünften der vormaligen Ehegatten finanzierte Ausgaben des Antragsgegners in Ausübung seines Hobbies "Fliegen" hat die Antragstellerin jedoch zumindest erkennbar auch deren Berücksichtigung bei Festsetzung der begehrten Ausgleichszahlung von 1,1 Millionen S im Rahmen der anzustellenden Billigkeitserwägungen beantragt. Das Erstgericht stellte hiezu fest (Beschluß S 12), daß der Antragsgegner während der Ehe den Pilotenschein erworben hat und das Fliegen als Hobby betreibt. Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung gingen beide Vorinstanzen von einem gleichteiligen Beitrag der Ehegatten zur Schaffung des aufzuteilenden Vermögens aus, ohne auf einen allenfalls unterschiedlichen Lebensaufwand der vormaligen Ehegatten hinzuweisen.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 55/45 unter Bezugnahme auch auf Bydlinski, FS Schwind 52, ausgesprochen hat, ist ein, z.B. auch aus einem kostspieligen Hobby hervorgehender, auffallend unterschiedlicher Lebensaufwand der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG zu berücksichtigen. Selbst wenn vorliegendenfalls ein derartiger unterschiedlicher Lebensaufwand hervorkäme - der Antragsgegner hat die in Beilage ./G durch die Antragstellerin erfolgte Schätzung der Kosten für sein "Hobby Fliegen" bestritten und in einer Stellungnahme sowie in ON 72 AS 249 f. Gegenvorbringen erstattet - würde dessen Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 83 EheG hier am Ergebnis nichts ändern. In mehreren Entscheidungen (EvBl. 1982/113; 1 Ob 630/83; 2 Ob 581/83; 6 Ob 623/84) hat der Oberste Gerichtshof nämlich die Rechtsansicht vertreten, es entspräche auch der Billigkeit, daß der an der Scheidung unschuldige Ehegatte bei der Aufteilung in angemessener Weise besser bedacht werde als der schuldige Teil. Da die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin geschieden wurde, erscheint eine angemessene Besserstellung des Antragsgegners durch Außerachtlassung eines höheren Lebensaufwandes durchaus gerechtfertigt, zumal er im Zeitpunkt der Kostenaufwendung mit der Scheidung seiner Ehe und einer derartigen Veranschlagung auch nicht rechnen mußte. Dem Revisionsrekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Der Antragsgegner hat in seiner Rekursbeantwortung keinen Kostenersatz beansprucht; die Antragstellerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)