Rechtssatz
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (hier: Gefahr von Ungezieferbildung, wobei je nach der Lage der Wohnung allenfalls auch das Auftreten von Nagern (Ratten, Mäuse) nicht ausgeschlossen werden kann.)
6 Ob 691/81 | OGH | 22.07.1981 |
Beisatz: Gerade dass verhältnismäßig leicht vermeidbare, aber mit der Gefahr des Rattenbefalles verbundene Übelstände aufrecht erhalten wurden, lässt den von der Mietsache gemachten Gebrauch als erheblich nachteilig scheinen. Die Verwahrlosung der Bestandräumlichkeiten wurde vor allen durch den Verlauf der Zeit arg, der nachteilige (Nichtgebrauch) Gebrauch erheblich. (T1) |
7 Ob 614/82 | OGH | 14.10.1982 |
nur: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (T2) |
7 Ob 652/82 | OGH | 21.10.1982 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anhäufung von altem Plunder und Abfällen, so dass in der ganzen Wohnung unangenehmer und in der Küche modriger Geruch herrscht; Ungeziefergefahr auch für andere Wohnungen; hier wurde auch das Vorliegen des Kündigungsgrundes des rücksichtslosen und grob ungehörigen Verhaltens gegenüber den Mitbewohnern bejaht. (T3) |
4 Ob 2135/96s | OGH | 12.08.1996 |
Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 1118, erster Fall, ABGB und des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG. (T4)<br/>Veröff: SZ 69/177 |
3 Ob 164/02t | OGH | 24.04.2003 |
nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Das fortgesetzte Ansammeln und Belassen von Müll diverser Art in der gesamten Wohnung lässt die Gefahr von Ungeziefer als drohend erscheinen. (T5)<br/>Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, dass sich bisher die übrigen Hausbewohner durch die Beklagte nicht beschwert fühlten, kein greifbarer Nachteil im Zusammenleben im Hausverband entsprungen ist oder für die Vermieterin ein konkreter Schaden am Mietobjekt (bisher) nicht entstand. (T6) |
5 Ob 235/07f | OGH | 19.02.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 1118 1. Fall ABGB. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Langjährige eigenmächtige Nutzung vom Bestandrecht nicht umfasster Räume; eigenmächtige Reparaturarbeiten trotz Verweigerung durch die Bestandgeber; tätlicher Angriff des Bestandnehmers auf den Sohn des Bestandgebers anlässlich einer Besichtigung des Bestandobjekts. (T8) |
8 Ob 86/08t | OGH | 14.10.2008 |
nur T2; Beisatz: Verwahrlosung des Bestandobjekts durch Anhäufung von Gerümpel in Verbindung mit Unterlassung jeglicher Reinigung und Eintritt von Ungezieferbefall. (T9) |
3 Ob 20/09a | OGH | 19.05.2009 |
nur T2; Beisatz: Hier: Sorgloser Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, stellt nachteiligen Gebrauch dar. (T10) Veröff: SZ 2009/70 |
9 Ob 88/08v | OGH | 30.09.2009 |
nur T2; Beis wie T4 nur: Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG. (T11) |
7 Ob 199/11g | OGH | 28.03.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T12) |
8 Ob 67/14g | OGH | 25.08.2014 |
Auch; Beisatz: Eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand dar. (T13)<br/> |
1 Ob 33/16h | OGH | 19.10.2016 |
nur T2; Beisatz: Hier: Tankstelle. (T14) |
4 Ob 2/23g | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0070OB00578_8000000_002
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