OGH 7Ob578/80; 6Ob691/81; 4Ob531/82; 7Ob614/82; 7Ob652/82; 7Ob528/88; 4Ob2135/96s; 4Ob206/97s; 1Ob280/98b; 10Ob272/99v; 10Ob270/99z; 10Ob17/00y; 3Ob164/02t; 8Ob18/06i; 5Ob291/07s; 5Ob235/07f; 8Ob86/08t; 3Ob20/09a; 7Ob78/09k; 9Ob88/08v; 8Ob73/10h; 8Ob137/10w; 7Ob242/10d; 10Ob47/11a; 5Ob142/11k; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 5Ob128/12b; 1Ob39/12k; 2Ob23/13s; 9Ob71/13a; 8Ob67/14g; 6Ob16/15v; 5Ob45/15a; 1Ob33/16h; 9Ob17/17s; 3Ob5/17g; 7Ob99/17k; 8Ob119/17h; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 1Ob100/18i; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 8Ob117/19t; 1Ob29/21b; 8Ob43/21p; 4Ob2/23g (RS0067832)

OGH7Ob578/80; 6Ob691/81; 4Ob531/82; 7Ob614/82; 7Ob652/82; 7Ob528/88; 4Ob2135/96s; 4Ob206/97s; 1Ob280/98b; 10Ob272/99v; 10Ob270/99z; 10Ob17/00y; 3Ob164/02t; 8Ob18/06i; 5Ob291/07s; 5Ob235/07f; 8Ob86/08t; 3Ob20/09a; 7Ob78/09k; 9Ob88/08v; 8Ob73/10h; 8Ob137/10w; 7Ob242/10d; 10Ob47/11a; 5Ob142/11k; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 5Ob128/12b; 1Ob39/12k; 2Ob23/13s; 9Ob71/13a; 8Ob67/14g; 6Ob16/15v; 5Ob45/15a; 1Ob33/16h; 9Ob17/17s; 3Ob5/17g; 7Ob99/17k; 8Ob119/17h; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 7Ob53/18x; 1Ob100/18i; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 8Ob117/19t; 1Ob29/21b; 8Ob43/21p; 4Ob2/23g28.3.2023

Rechtssatz

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (hier: Gefahr von Ungezieferbildung, wobei je nach der Lage der Wohnung allenfalls auch das Auftreten von Nagern (Ratten, Mäuse) nicht ausgeschlossen werden kann.)

Normen

ABGB §1118 C
MG §19 Abs2 Z3 E
MRG §30 Abs2 Z3 B

7 Ob 578/80OGH24.04.1980
6 Ob 691/81OGH22.07.1981

Beisatz: Gerade dass verhältnismäßig leicht vermeidbare, aber mit der Gefahr des Rattenbefalles verbundene Übelstände aufrecht erhalten wurden, lässt den von der Mietsache gemachten Gebrauch als erheblich nachteilig scheinen. Die Verwahrlosung der Bestandräumlichkeiten wurde vor allen durch den Verlauf der Zeit arg, der nachteilige (Nichtgebrauch) Gebrauch erheblich. (T1)

4 Ob 531/82OGH14.09.1982
7 Ob 614/82OGH14.10.1982

nur: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (T2)

7 Ob 652/82OGH21.10.1982

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anhäufung von altem Plunder und Abfällen, so dass in der ganzen Wohnung unangenehmer und in der Küche modriger Geruch herrscht; Ungeziefergefahr auch für andere Wohnungen; hier wurde auch das Vorliegen des Kündigungsgrundes des rücksichtslosen und grob ungehörigen Verhaltens gegenüber den Mitbewohnern bejaht. (T3)

7 Ob 528/88OGH25.02.1988

Veröff: RZ 1988/37 S 165

4 Ob 2135/96sOGH12.08.1996

Auch; nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 1118, erster Fall, ABGB und des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG. (T4)<br/>Veröff: SZ 69/177

4 Ob 206/97sOGH09.09.1997

Auch

1 Ob 280/98bOGH15.12.1998

nur T2

10 Ob 272/99vOGH16.11.1999

Auch; nur T2; Beis wie T4

10 Ob 270/99zOGH16.11.1999

nur T2; Beis wie T4

10 Ob 17/00yOGH15.02.2000

nur T2; Beis wie T4

3 Ob 164/02tOGH24.04.2003

nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Das fortgesetzte Ansammeln und Belassen von Müll diverser Art in der gesamten Wohnung lässt die Gefahr von Ungeziefer als drohend erscheinen. (T5)<br/>Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, dass sich bisher die übrigen Hausbewohner durch die Beklagte nicht beschwert fühlten, kein greifbarer Nachteil im Zusammenleben im Hausverband entsprungen ist oder für die Vermieterin ein konkreter Schaden am Mietobjekt (bisher) nicht entstand. (T6)

8 Ob 18/06iOGH30.03.2006

Auch

5 Ob 291/07sOGH22.01.2008
5 Ob 235/07fOGH19.02.2008

Vgl; Beisatz: Hier: § 1118 1. Fall ABGB. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Langjährige eigenmächtige Nutzung vom Bestandrecht nicht umfasster Räume; eigenmächtige Reparaturarbeiten trotz Verweigerung durch die Bestandgeber; tätlicher Angriff des Bestandnehmers auf den Sohn des Bestandgebers anlässlich einer Besichtigung des Bestandobjekts. (T8)

8 Ob 86/08tOGH14.10.2008

nur T2; Beisatz: Verwahrlosung des Bestandobjekts durch Anhäufung von Gerümpel in Verbindung mit Unterlassung jeglicher Reinigung und Eintritt von Ungezieferbefall. (T9)

3 Ob 20/09aOGH19.05.2009

nur T2; Beisatz: Hier: Sorgloser Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, stellt nachteiligen Gebrauch dar. (T10) Veröff: SZ 2009/70

7 Ob 78/09kOGH29.04.2009

Auch; nur T2

9 Ob 88/08vOGH30.09.2009

nur T2; Beis wie T4 nur: Dies gilt auch für den "erheblich nachteiligen Gebrauch" im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3, erster Fall, MRG. (T11)

8 Ob 73/10hOGH22.07.2010

nur T2

8 Ob 137/10wOGH25.01.2011

Beis wie T4

7 Ob 242/10dOGH19.01.2011

Auch

10 Ob 47/11aOGH28.06.2011

Auch

5 Ob 142/11kOGH14.09.2011

nur T2

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

nur T2

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012

Auch; Beisatz: Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen. (T12)

5 Ob 128/12bOGH26.07.2012

Auch; nur T2

1 Ob 39/12kOGH26.04.2012

Auch; nur T2; Beis wie T7

2 Ob 23/13sOGH21.02.2013

nur T2; Vgl Beis wie T10

9 Ob 71/13aOGH19.12.2013

Auch

8 Ob 67/14gOGH25.08.2014

Auch; Beisatz: Eine Verwahrlosung des Bestandobjekts in Verbindung mit einer erheblichen Brand- oder Ungeziefergefahr durch Lagerung von Unrat stellt einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Bestandgegenstand dar. (T13)<br/>

6 Ob 16/15vOGH19.02.2015

Auch; Beis wie T10

5 Ob 45/15aOGH19.05.2015

Auch

1 Ob 33/16hOGH19.10.2016

nur T2; Beisatz: Hier: Tankstelle. (T14)

9 Ob 17/17sOGH20.04.2017

nur T2; Beis wie T7

3 Ob 5/17gOGH29.03.2017

Auch

7 Ob 99/17kOGH05.07.2017

Auch

8 Ob 119/17hOGH25.10.2017

Auch

8 Ob 123/17xOGH20.12.2017
7 Ob 198/17vOGH21.03.2018

Auch

7 Ob 53/18xOGH20.04.2018

Vgl

1 Ob 100/18iOGH29.08.2018

nur T2; Beis wie T7

4 Ob 107/19tOGH05.07.2019
5 Ob 84/19tOGH31.07.2019
8 Ob 117/19tOGH16.12.2019
1 Ob 29/21bOGH02.03.2021
8 Ob 43/21pOGH29.04.2021

Vgl

4 Ob 2/23gOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19800424_OGH0002_0070OB00578_8000000_002

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