Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Sie bekämpft die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Erstgericht hatte die Ergebnisse des Lokalaugenscheines eingehend gewürdigt und angesichts der hygienischen Zustände in der aufgekündigten Wohnung die Auffassung vertreten, daß die Gefahr neuerlichen Auftretens von Ungeziefer bestehe. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge behandelt und die Feststellungen des Erstgerichts mit ausreichender Begründung übernommen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist zu verneinen.
Auf der Grundlage der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen steht die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach dem ersten Fall des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliege, mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach für die Verwirklichung des Kündigungstatbestandes bereits das Drohen einer Beschädigung der Substanz der Bestandsache etwa durch Ungezieferbefall ausreiche (RIS-Justiz RS0067832).
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