OGH 6Ob16/15v

OGH6Ob16/15v19.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Weissborn & Wojnar, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei T***** I*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh‑Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. September 2014, GZ 38 R 134/14h‑46, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00016.15V.0219.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein „erheblich nachteiliger Gebrauch“ iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG bzw des § 1118 erster Fall ABGB droht bzw bereits eingetreten ist, hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0113693, RS0068103, RS0021018).

In der Regel stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, einen nachteiligen Gebrauch dar (RIS‑Justiz RS0128773, RS0067832 [T10]; 3 Ob 20/09a; 2 Ob 23/13s). Im vorliegenden Fall drangen nach den Feststellungen der Vorinstanzen wiederholt größere Wassermengen ua durch den im Badezimmer mangelhaft isolierten Boden bzw die mangelhaften Silikonfugen beim Bad in die darunter liegenden Wohnungen, was dem Beklagten auch bewusst sein musste. Darüber hinaus erschwerte der Beklagte der Klägerin ohne nachvollziehbaren Grund die Lokalisierung und Behebung der Wasserschäden, indem er mehrfach auf Schreiben der Hausverwaltung mit der Bitte um Konktaktaufnahme nicht reagierte. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage vom grob nachteiligen Gebrauch des Mieters ausgingen, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Die Revision bringt damit keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

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