Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Hier steht fest, dass sich die Wohnung in einem verwahrlosten und völlig verschmutzten Zustand befindet. Gerümpel ist gelagert. Die Wohnung wirkt wie eine Mülldeponie. Die Wände sind voll Spinnweben oder Lurch. In der Küche befinden sich verdorbene Früchte und Speisereste. Ungezieferbefall (viele kleine, schwarze, schnell kriechende Käfer) wurde festgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die auf diesen Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0068103) beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 1118 erster Fall ABGB sei verwirklicht, ist zumindest vertretbar. Es entspricht der Rechtsprechung, dass eine Verwahrlosung des Bestandobjektes in Verbindung mit Ungeziefergefahr oder Ungezieferbefall nachteiligen Gebrauch darstellt (RIS-Justiz RS0067832; 10 Ob 272/99v = MietSlg 51.382).
Im Unterschied zu dem hier zu beurteilenden Fall lag der in der Revision zitierten Entscheidung 1 Ob 41/02i zugrunde, dass weder Ungezieferbefall noch eine konkrete Gefahr der Ungezieferbildung festgestellt wurde. Im Übrigen steht gerade hier fest, dass die Verwahrlosung der Wohnung jedenfalls bereits seit 2002 bestand.
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