Rechtssatz
Der im Prozess geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand, ist nicht ident mit dem materiell-rechtlichen Anspruch. Das Gericht entscheidet im Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt.
6 Ob 618/81 | OGH | 13.01.1983 |
Auch; Beisatz: Verfahrensrechtliche Beschränkungen einer bloß teilweisen Geltendmachung eines mehrteiligen oder auf teilbare Leistung gerichteten Anspruches bestehen grundsätzlich nicht, weshalb Teileinklagungen gegenüber der Volleinklagung regelmäßig auch nur als ein Geringeres und nicht als etwas Anderes anzusehen sind. (T1) |
6 Ob 717/82 | OGH | 14.07.1983 |
Auch; nur: Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. (T2) |
8 Ob 557/93 | OGH | 21.12.1995 |
Beisatz: Hiezu gehört nicht die rechtliche Qualifikation, im Bereich derselben bewegt sich das Gericht frei. (T3) Veröff: SZ 68/248 |
5 Ob 502/96 | OGH | 27.02.1996 |
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T4) |
8 ObA 127/04s | OGH | 22.12.2004 |
nur: Der im Prozess geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand, ist nicht ident mit dem materiellrechtlichen Anspruch. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. (T5) |
10 Ob 88/04w | OGH | 23.05.2005 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch bei einer negativen Feststellungsklage besteht kein unmittelbarer Zwang für den Kläger, bei der Bestimmung des Streitgegenstandes den gesamten, durch die Berühmung des Beklagten vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen. (T6) |
6 Ob 292/07w | OGH | 24.01.2008 |
Vgl; Beisatz: Das Erstgericht wies einen Teil der geltend gemachten Schmerzengeldansprüche ab. Das Urteil wurde von der Klägerin nur in einem Teilbetrag davon bekämpft. Damit erwuchs die Abweisung des Mehrbegehrens in Rechtskraft. Diese Folge kann nicht durch neuerliche „Ausdehnung" des Klagebegehrens unterlaufen werden. (T7) |
10 Ob 11/08b | OGH | 01.04.2008 |
Auch; Beisatz: Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt. (T8) |
2 Ob 212/08b | EGMR | 22.01.2009 |
Auch; nur T2; Beis wie T8 |
6 Ob 185/09p | OGH | 16.10.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die neuerliche Ausdehnung des Klagebegehrens ohne gleichzeitige substantiierte Behauptung des Auftretens neuer, bei der seinerzeitigen Entscheidung nicht vorhersehbarer Schmerzen zu, würde in Wahrheit einer neuerlichen (aber unzulässigen) Überprüfung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs gleichkommen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0010OB00217_7500000_001
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