OGH 1Ob217/75; 8Ob528/81; 6Ob618/81; 6Ob717/82; 7Ob654/85; 8Ob51/86; 1Ob642/90; 3Ob502/95; 9ObA143/95; 8Ob557/93; 1Ob49/95 (RS0037419)

OGH1Ob217/75; 8Ob528/81; 6Ob618/81; 6Ob717/82; 7Ob654/85; 8Ob51/86; 1Ob642/90; 3Ob502/95; 9ObA143/95; 8Ob557/93; 1Ob49/9531.10.2023

Rechtssatz

Der im Prozess geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand, ist nicht ident mit dem materiell-rechtlichen Anspruch. Das Gericht entscheidet im Prozess nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt.

Normen

ZPO §226 I
ZPO §226 IIIB
ZPO §233
ZPO §411 Aa

1 Ob 217/75OGH29.10.1975

Veröff: SZ 48/113

8 Ob 528/81OGH14.01.1982
6 Ob 618/81OGH13.01.1983

Auch; Beisatz: Verfahrensrechtliche Beschränkungen einer bloß teilweisen Geltendmachung eines mehrteiligen oder auf teilbare Leistung gerichteten Anspruches bestehen grundsätzlich nicht, weshalb Teileinklagungen gegenüber der Volleinklagung regelmäßig auch nur als ein Geringeres und nicht als etwas Anderes anzusehen sind. (T1)

6 Ob 717/82OGH14.07.1983

Auch; nur: Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. (T2)

7 Ob 654/85OGH16.01.1986

Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145

8 Ob 51/86OGH09.10.1986

nur T2

1 Ob 642/90OGH05.06.1991

nur T2; Veröff: SZ 64/71

3 Ob 502/95OGH25.01.1995

nur T2; Veröff: SZ 68/12

9 ObA 143/95OGH27.09.1995

Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/175

8 Ob 557/93OGH21.12.1995

Beisatz: Hiezu gehört nicht die rechtliche Qualifikation, im Bereich derselben bewegt sich das Gericht frei. (T3) Veröff: SZ 68/248

1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/220

5 Ob 502/96OGH27.02.1996

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T4)

9 Ob 17/97hOGH14.05.1997
9 Ob 2311/96kOGH09.07.1997

Auch; nur T2

8 ObA 149/97pOGH07.08.1997

nur T2; Beis wie T3

3 Ob 182/99gOGH28.06.1999

Auch; nur T2

2 Ob 349/98gOGH22.02.2000

Auch; nur T2

3 Ob 92/00aOGH20.06.2000
3 Ob 8/00yOGH23.05.2001

nur T2

8 ObA 127/04sOGH22.12.2004

nur: Der im Prozess geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand, ist nicht ident mit dem materiellrechtlichen Anspruch. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. (T5)

10 Ob 88/04wOGH23.05.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch bei einer negativen Feststellungsklage besteht kein unmittelbarer Zwang für den Kläger, bei der Bestimmung des Streitgegenstandes den gesamten, durch die Berühmung des Beklagten vorgegebenen Rahmen auszuschöpfen. (T6)

4 Ob 126/06tOGH28.09.2006

nur T2

4 Ob 118/07tOGH10.07.2007

Auch; nur T2

6 Ob 292/07wOGH24.01.2008

Vgl; Beisatz: Das Erstgericht wies einen Teil der geltend gemachten Schmerzengeldansprüche ab. Das Urteil wurde von der Klägerin nur in einem Teilbetrag davon bekämpft. Damit erwuchs die Abweisung des Mehrbegehrens in Rechtskraft. Diese Folge kann nicht durch neuerliche „Ausdehnung" des Klagebegehrens unterlaufen werden. (T7)

10 Ob 11/08bOGH01.04.2008

Auch; Beisatz: Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt. (T8)

2 Ob 212/08bEGMR22.01.2009

Auch; nur T2; Beis wie T8

6 Ob 185/09pOGH16.10.2009

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die neuerliche Ausdehnung des Klagebegehrens ohne gleichzeitige substantiierte Behauptung des Auftretens neuer, bei der seinerzeitigen Entscheidung nicht vorhersehbarer Schmerzen zu, würde in Wahrheit einer neuerlichen (aber unzulässigen) Überprüfung des bereits rechtskräftig abgewiesenen Anspruchs gleichkommen. (T9)

4 Ob 171/09iOGH20.10.2009

Auch; nur T2

7 Ob 207/10gOGH15.12.2010

Auch

7 Ob 194/10wOGH15.12.2010

Auch

6 Ob 3/11aOGH28.01.2011

nur T2; Beis wie T8

8 Ob 99/10gOGH25.01.2011

Vgl; nur T8

3 Ob 196/10kOGH19.01.2011

Auch

1 Ob 220/10zOGH25.01.2011

Vgl auch; nur T2

8 Ob 110/10zOGH25.01.2011

Vgl; Beis wie T8

6 Ob 247/10gOGH28.01.2011

nur T2; Beis wie T8

5 Ob 7/11gOGH26.05.2011

Auch; nur T2; Beis wie T8

4 Ob 51/11wOGH21.06.2011
6 Ob 218/11vOGH13.10.2011

Auch; Beis wie T8

1 Ob 253/11dOGH01.03.2012

nur T2

4 Ob 198/12iOGH17.12.2012
3 Ob 189/12hOGH19.12.2012

Auch; nur T2

9 ObA 80/13zOGH27.08.2013

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8

4 Ob 52/14xOGH23.04.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/40

9 ObA 86/14hOGH25.09.2014
10 Ob 29/15kOGH19.05.2015

Auch

3 Ob 138/18tOGH21.09.2018

Auch; nur T5

10 Ob 30/23vOGH31.10.2023

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0010OB00217_7500000_001

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