OGH 3Ob8/00y

OGH3Ob8/00y23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa S*****, vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Eduard S*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck a. d. Mur, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) und gegen die Exekutionsbewilligung (§ 36 EO), über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. Oktober 1999, GZ 4 R 248/99s-17, mit dem aus Anlass der Berufung der Klägerin das Urteil des Bezirksgerichtes Weiz vom 31. März 1999, GZ 5 C 76/98i-11, in seinem Ausspruch über das Oppositionsklagebegehren sowie das diesem zugrundeliegende Verfahren als nichtig aufgehoben wurden und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 28. 6. 1998 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten gegen die Klägerin auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrags des Landesgerichts für ZRS Graz vom 17. 11. 1982 zur Hereinbringung von 61.380 S sA die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft.

Am 7. 8. 1998 langte eine Klage wegen "Unzulässigkeit der Exekution" beim Erstgericht ein. Die Klägerin brachte darin vor, der Beklagte habe den Exekutionstitel erschlichen. Nach Zustellung des Wechselzahlungsauftrags habe er ihr erklärt und zugesichert, sie bräuchte keine Einwendungen zu erheben, er werde vom Wechselzahlungsauftrag nicht Gebrauch machen. Im Vertrauen darauf habe sie keine Einwendungen erhoben, obwohl die zugrundeliegende Forderung am 22. 2. 1981 mit einem vom Beklagten ermäßigten Pauschalbetrag von 300.000 S bereits gezahlt gewesen sei. Auch habe der Beklagte am 2. 11. 1985 eine Bestätigung ausgestellt, wonach er auf die Bezahlung der Wechselschuld verzichtet habe. Die Schuld sei daher erloschen. Mit Schreiben vom 11. 6. 1986 habe der Beklagte weiters bestätigt, dass die dem Wechselzahlungsauftrag zugrundeliegende Forderung zur Gänze bezahlt sei. Die nunmehr eingeleitete Exekution sei daher "unzulässig". In der Tagsatzung vom 7. 12. 1998 wurde das Klagebegehren dahin "präzisiert", dass die geführte Exekution unzulässig "bzw dieser Anspruch erloschen" sei.

Der Beklagte wendete entschiedene Streitsache ein und beantragte die Zurückweisung der Klage, weil über die Klagebehauptungen bereits zu AZ 21 Cg 99/93p des Landesgerichts für ZRS Graz ein Verfahren geführt und rechtskräftig (durch Klageabweisung) entschieden worden sei. Darüber hinaus beantragte der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies das "präzisierte" Klagebegehren ab. Hiezu traf es - großteils durch Verweisung auf den Inhalt des Urteils des Landesgerichts für ZRS Graz vom 14. 8. 1997 im genannten Verfahren - Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass das Klagebegehren eher eine Impugnationsklage (erschlichener Titel, Exekutionsverzicht) sei, aber auch Elemente der Oppositionsklage (Verzicht auf den Anspruch selbst) aufweise. Der bereits im Verfahren 21 Cg 99/93p des Landesgerichts für ZRS Graz geltend gemachte Anspruch (dortiges Urteilsbegehren: Der Anspruch aus dem Wechselzahlungsauftrag .... sei erloschen, die Exekution sei unzulässig) sei mit dem vorliegenden nicht identisch, weshalb keine entschiedene Rechtssache vorliege. Zwischen den beiden Verfahren bestehe jedoch ein so enger Zusammenhang, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfragen nicht gestatteten. Es liege eine inhaltliche Bindung dieser Entscheidung an den Vorprozess vor. Daher sei vom aufrechten Bestand der betriebenen Forderungen auszugehen. Auch habe die Klägerin den Feststellungen zufolge weder den behaupteten Exekutionsverzicht noch die Zusage des Beklagten, vom Wechselzahlungsauftrag nicht Gebrauch zu machen, unter Beweis stellen können.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung der Klägerin das klageabweisende Urteil des Erstgerichts in seinem Ausspruch über das "Oppositionsklagebegehren" und das zugrundeliegende Verfahren als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Bezüglich des Impugnationsklagebegehrens fasste es einen Aufhebungsbeschluss, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.

Mit der vorliegenden Klage würden zwei selbständige Ansprüche, nämlich einerseits ein Oppositionsbegehren nach § 35 EO, andererseits ein Impugnationsbegehren nach § 36 EO, geltend gemacht, denen jeweils ein gesondertes Schicksal beschieden sein könne. Das Oppositionsbegehren richte sich gegen den betriebenen Anspruch selbst. Für eine Oppositionsklage sei Voraussetzung, dass zu Gunsten dieses Anspruchs Exekution geführt werde, das stattgebende Oppositionsurteil schaffe aber materielle Rechtskraft gegenüber jeder weiteren Exekution auf Grund desselben Titels zu Gunsten derselben Forderung. Daher schließe schon die Anhängigkeit einer Klage nach § 35 EO die Einbringung einer neuen Klage, sei es aus Anlass der selben oder einer anderen zur Durchsetzung desselben Anspruchs geführten Exekution aus, wenn der Klagegrund derselbe sei, also die Klage auf dieselben rechtserzeugenden Tatsachen (Einwendungen) gestützt werde. Analoges gelte für den Umfang der Rechtskraftwirkung auf Grund eines gemäß § 35 EO erlassenen Urteils. Neuerlichen Klagen stehe unter gleichen Voraussetzungen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Demnach gehe die Rechtskraftwirkung des zu 21 Cg 99/93p des Landesgerichts für ZRS Graz ergangenen Urteils über das damals anhängige Exekutionsverfahren hinaus und habe zur Folge, dass die bereits damals geltend gemachten Klagsbehauptungen wegen "res iudicata" nicht neuerlich zum Gegenstand eines Oppositionsprozesses gemacht werden könnten. Das im vorliegenden Verfahren als Oppositionsgrund herangezogene Schreiben vom 11. 6. 1986 (Löschungserklärung betreffend ein Zwangspfandrecht) sowie die Bestätigung aus dem Jahr 1985, dass keine offenen Forderungen mehr bestehen, und der (angebliche) Verzicht des Beklagten auf die (Rest-)Forderung seien bereits Gegenstand des genannten Verfahrens gewesen. Dort sei auch für dieses Verfahren verbindlich festgehalten, dass die genannten Oppositionsgründe nicht vorliegen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Rekurs der Klägerin ist nicht berechtigt.

Mit der Oppositionsklage können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden (oder hemmenden) Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind; falls dieser in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den angeführten Tatsachen im vorausgegangen gerichtlichen (Titel-)Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte (§ 35 Abs 1 EO). Alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden ("Eventualmaxime" - § 35 Abs 3 EO).

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Streitgegenstandsbegriff zweigliedrig: er wird durch das Begehren und das tatsächliche Vorbringen, aus dem das Begehren abgeleitet wird (= den Klagegrund) bestimmt (SZ 68/12 mwN; Fasching, LB2 Rz 1154, 1155, 1158; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Vor § 226 Rz 15). § 411 Abs 2 ZPO, wonach die Rechtskraft des Urteils von Amts wegen zu berücksichtigen ist, erfordert als streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzung das Nichtvorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in (oder der Streitanhängigkeit) derselben Sache (Rechberger/Frauenberger aaO Rz 7 unter Verweisung auf Rechberger aaO § 411 Rz 2); ihr Fehlen bewirkt einen Nichtigkeitsgrund (Rechberger aaO; Kodek in Rechberger2 § 477 Rz 1).

Sind demnach der - in welchem Exekutionsverfahren auch immer - betriebene Anspruch und der Oppositionsgrund bereits Gegenstand eines Oppositionsverfahrens gewesen, dann steht die Rechtskraft des dort ergangenen (klageabweisenden) Urteils der neuerlichen Erhebung einer Oppositionsklage gegen denselben - wenn auch in einem anderen Exekutionsverfahren betriebenen - Anspruch und aus denselben Oppositionsgründen als Prozesshindernis entgegen. Dies gilt entgegen der im Rekurs vertretenen Meinung auch dann, wenn ein Oppositionsgrund im vorangehenden Verfahren wegen des Verstoßes gegen die Eventualmaxime nicht berücksichtigt wurden, weil es keinen Unterscheid macht, aus welchem Grund eine geltend gemachte Tatsache nicht zum Erfolg des Klagebegehrens führte.

Zutreffend hat das Berufungsgericht somit das vom Erstgericht über die Oppositionsklage durchgeführte Verfahren und das über das Oppositionsklagebegehren gefällte Urteil als nichtig aufgehoben und die Oppositionsklage zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 41, 40 ZPO.

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