OGH 10Ob11/08b

OGH10Ob11/08b1.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. U*****B*****, 2. U*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Teichtmeister, Notar in Wien, dieser vertreten durch Mag. Reinhard Prugger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Matthias H*****, vertreten durch Schreiner Lackner & Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, sowie der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin B***** Bank AG, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wegen Löschung einer Eigentumseinverleibung, infolge der Revisionsrekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 24. Oktober 2007, GZ 13 R 125/07s‑15, womit infolge Rekurses der klagenden Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 20. August 2007, GZ 2 C 506/07y‑9, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00011.08B.0401.000

 

Spruch:

Beiden Rechtsmitteln wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei je die Hälfte der mit 1.006,99 EUR (darin 167,83 EUR USt) sowie ihrer Nebenintervenientin je die Hälfte der ebenfalls mit 1.006,99 EUR (darin 167,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Die Erstklägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 7, Grundbuch ***** B*****; die Zweitklägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 8, Grundbuch ***** B*****.

Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 205 Grundbuch ***** B***** unter anderem mit den Grundstücken Nr 520, 780 und 781. Im Gutsbestandsblatt ist diese Liegenschaft als Stammsitzliegenschaft bezüglich Agraranteilen an den beiden erwähnten Liegenschaften der Klägerinnen ersichtlich gemacht.

Die Liegenschaft EZ 205 Grundbuch ***** B***** mit den Grundstücken Nr 520, 780 und 781 befand sich früher im Eigentum des Johann I*****. Über das Vermögen des Johann I***** wurde vom Landesgericht Eisenstadt der Konkurs eröffnet. In einem im Zuge einer gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaft eingeholten Schätzungsgutachten wurden die erwähnten Agraranteile nicht gesondert bewertet. Im Rahmen der am 25. 11. 1999 vom Bezirksgericht Mattersburg durchgeführten Versteigerungstagsatzung erfolgte eine parzellenweise Versteigerung, wobei die Grundstücke Nr 520, 780 und 781 vorbehaltlich der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der B***** A***** & Kredit Bank AG (im Folgenden: Ersteherin) zugeschlagen wurden. Eine gesonderte Versteigerung der oben angeführten Agraranteile erfolgte nicht; die Erteilung des Zuschlags hinsichtlich der Grundstücke Nr 520, 780 und 781 erfolgte ebenfalls ohne Bezugnahme auf die Agraranteile.

Die Ersteherin verkaufte mit Kaufvertrag vom 11. 2. bzw 17. 2. 2000 unter anderem die Liegenschaft EZ 205 Grundbuch ***** B*****, bestehend aus den Grundstücken Nr 520, 780 und 781, sowie mit weiterem Kaufvertrag vom 20. 10. 2000 - vorbehaltlich der Genehmigung durch das Amt der burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz - auch die Agraranteile an den beiden erwähnten Liegenschaften der Klägerinnen an den Beklagten. Mit Schreiben vom 7. 2. 2001 teilte das Amt der burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz der Ersteherin zu deren Antrag vom 28. 11. 2000 mit, dass „eine agrarbehördliche Genehmigung zur Übertragung der 15 Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der EZ 7 und der 3 Anteile an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken der EZ 8 Grundbuch B*****, derzeit gebunden bei der Stammsitzliegenschaft EZ ds. Gb an Herrn Matthias H***** (= Beklagter) .... nicht erteilt werden kann". Mit Schreiben vom 19. 3. 2001 zog daraufhin die Ersteherin ihren Antrag zurück.

In dem von der Ersteherin zu AZ 3 E 4475/96v des Erstgerichts gegen die Verpflichteten Elfriede I***** und Paul I***** geführten Exekutionsverfahren stellte der nunmehrige Beklagte gemeinsam mit der Ersteherin unter Vorlage des Kaufvertrags vom 11. 2. bzw 17. 2. 2000 am 16. 3. 2001 den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts für den Beklagten ob der Liegenschaft EZ 205 Grundbuch ***** B*****. Zu diesem Zeitpunkt war sowohl dem Beklagten als auch den im Umgang mit Behörden im Zuge der Abwicklung und Durchführung von Grundverkehrsgeschäften erfahrenen Mitarbeitern der Ersteherin bewusst, dass die für die Bewilligung dieses Antrags im Hinblick auf die auch zu übertragenden Agraranteile erforderliche Genehmigung des Amts der burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz fehlte. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 12. 4. 2001 bewilligt, wobei der Beschluss weder den Klägerinnen noch der Grundverkehrs- oder Agrarbehörde zugestellt wurde. Rekurse der Klägerinnen gegen diesen Bewilligungsbeschluss des Erstgerichts vom 12. 4. 2001 blieben ebenso erfolglos wie ein Rekurs des Amts der burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz gegen die vom Erstgericht zugunsten des Beklagten durchgeführten Verbücherungsbeschlüsse.

Mit einer am 22. 2. 2006 beim Erstgericht zur AZ 2 C 212/06m eingebrachten Klage begehrten die Klägerinnen die Löschung des Eigentumsrechts des Beklagten und in eventu die Wiederherstellung des alten Grundbuchsstands, in eventu auch die Löschung der im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft EZ 205 enthaltenen Anmerkung betreffend die Eigenschaft als Stammsitzliegenschaft bezüglich der beiden erwähnten Liegenschaften der Klägerinnen. Sie begründeten ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass das ihnen nach § 57 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz zustehende Vorkaufsrecht verletzt worden sei. Im Übrigen habe die Ersteherin mit Kaufvertrag vom 20. 10. 2000 die in der Liegenschaft EZ 205 Grundbuch ***** B***** ersichtlichen Anteilsrechte - vorbehaltlich der Genehmigung durch die Agrarbehörde erster Instanz - an den Kläger (gemeint wohl: Beklagten) übertragen. Mit Schreiben vom 7. 2. 2001 habe die Agrarbehörde erster Instanz der Ersteherin mitgeteilt, dass eine Genehmigung nicht möglich sei, weil keine Zustimmung zur Übertragung der Anteilsrechte durch die Erst- und Zweitklägerin vorliege. Der Kaufvertrag vom 20. 10. 2000 sei daher gemäß § 56 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz mangels Genehmigung durch die Agrarbehörde erster Instanz unwirksam. Die Eintragung des Eigentumsrechts des Beklagten sei somit gesetzwidrig erfolgt. Die Klägerinnen stützten sich bei der Geltendmachung ihres Anspruchs ausdrücklich auch „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund".

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren sowie ein Eventualbegehren ab, erkannte den Beklagten aber im Sinne eines weiteren Eventualbegehrens schuldig, gegenüber der Erstklägerin in die Löschung der im A2‑Blatt der ihm gehörenden Liegenschaft EZ 205 Grundbuch ***** B***** unter L‑Nr. 1a eingetragenen Anmerkung und gegenüber der Zweitklägerin in die Löschung der im A2‑Blatt dieser Liegenschaft unter L‑Nr. 2a eingetragenen Anmerkung einzuwilligen. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, dass den Klägerinnen ein Vorkaufsrecht gemäß § 57 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz zustehe und die Bewilligung des Antrags des Beklagten betreffend die grundbücherliche Übertragung von Agraranteilen nur bei Vorliegen der Genehmigung durch die Agrarbehörde erster Instanz hätte erfolgen dürfen.

Das Berufungsgericht wies über Berufung des Beklagten und der Nebenintervenientin auf seiner Seite das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach seiner Rechtsansicht hätten die Klägerinnen ihr Klagebegehren ausschließlich auf die Verletzung des von ihnen behaupteten Vorkaufsrechts nach § 57 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz gestützt. Da den Klägerinnen dieses von ihnen behauptete Vorkaufsrecht nicht zugestanden sei, sei das Klagebegehren zur Gänze unberechtigt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision daher jedenfalls unzulässig sei.

Mit der gegenständlichen Klage begehren die Klägerinnen neuerlich die Löschung des Eigentumsrechts des Beklagten und die Wiederherstellung des alten Grundbuchsstands. Sie erstatteten ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Tatsachenvorbringen wie im Vorprozess und führten in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Klage im Vorprozess ausschließlich auf das in § 57 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz enthaltene Vorkaufsrecht gestützt gewesen sei. Die nunmehrige Klage werde demgegenüber auf alle anderen bücherlichen und öffentlichen Rechte gestützt, die sich aus der direkten und/oder analogen Anwendung der hier wesentlichen Bestimmungen des Burgenländischen Flurverfassungs‑Landesgesetzes ableiten ließen, insbesondere darauf, dass die bekämpfte Eintragung trotz der fehlenden Zustimmung der Klägerinnen erfolgt sei.

Der Beklagte und die auf seiner Seite als Nebenintervenientin beigetretene Rechtsnachfolgerin der Ersteherin bestritten das Klagebegehren und beantragten unter anderem die Zurückweisung der Klage wegen entschiedener Rechtssache.

Das Erstgericht wies die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerinnen Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Nach seiner Rechtsansicht liege das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache nicht vor, weil die Klägerinnen im Vorverfahren ihr Klagebegehren ausschließlich auf die Verletzung eines ihnen gesetzlich eingeräumten Vorkaufsrechts gestützt hätten, während sie in der nunmehrigen Klage ausdrücklich und ausreichend konkret eine Verletzung des ihnen nach § 56 Abs 2 lit c Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz in der damals geltenden Fassung eingeräumten Zustimmungsrechts geltend machten. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob der Streitgegenstand einer Löschungsklage, mit der ein Vorkaufsrecht geltend gemacht werde, mit dem einer anderen Löschungsklage ident sei, die sich auf die Verletzung eines gesetzlichen Zustimmungsrechts stütze.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionsrekurse des Beklagten und der Nebenintervenientin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Hilfsweise wird vom Beklagten auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerinnen haben keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind zulässig. Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, beseitigt wird, stellt eine abändernde Entscheidung dar, welche nach § 528 ZPO anfechtbar ist (RIS‑Justiz RS0044033 ua). Hat das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof nach der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Senate, der sich auch der erkennende Senat anschließt, zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt nach dieser Rechtsprechung mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren nicht in Betracht (vgl 6 Ob 276/06s; 9 Ob 25/07b; 4 Ob 87/07h; 1 Ob 114/07g mwN; RIS‑Justiz RS0121604; RS0043771 [T1]; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 528 Rz 7 mwN; Nunner‑Kautgasser, Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: keine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren, Zak 2007/259, 146 ua; für die frühere gegenteilige Rsp: RIS‑Justiz RS0054895 ua). Die Revisionsrekurse des Beklagten und der Nebenintervenientin sind daher nicht absolut unzulässig; es hängt ihre Zulässigkeit vielmehr vom Vorliegen einer im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Revisionsrekurse sind auch berechtigt.

Die Revisionsrekurswerber machen im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Rekursgerichts sei aktenwidrig, weil sie das Prozessvorbringen der Klägerinnen im Vorverfahren unrichtig wiedergebe. Die Klägerinnen hätten ihr Klagebegehren im Vorverfahren nicht nur auf eine Verletzung ihres Vorkaufsrechts gemäß § 57 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz, sondern ganz allgemein auf die Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes, insbesondere auch auf die Verletzung ihres Zustimmungsrechts nach § 56 Abs 1 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz, sowie ausdrücklich „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" gestützt. Wenn sich ein Kläger in seiner Klage auf keinen bestimmten Rechtsgrund festgelegt habe, habe das Gericht den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das Erstgericht habe daher die gegenständliche Klage im Hinblick auf den identen Sachvortrag zu Recht wegen rechtskräftig entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine unrichtige Wiedergabe, unzutreffende Auslegung oder Übergehung von Tatsachenbehauptungen oder sonstigen Prozessvorbringen entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber zwar keine Aktenwidrigkeit darstellt; sie kann allerdings einen wesentlichen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen (3 Ob 280/06g = RIS‑Justiz RS0041814 [T8]; Kodek in Rechberger aaO § 503 Rz 18; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 ZPO Rz 166 mwN). Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt (RIS‑Justiz RS0037419; RS0039255; RS0037522). Klagegrund ist daher das tatsächliche Vorbringen, aus dem der Kläger sein Klagebegehren ableitet. Dieses Tatsachenvorbringen ist vom Gericht nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (Fasching in Fasching/Konecny2 § 226 ZPO Rz 91 mwN). Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, ist es dem Gericht nach der herrschenden Rechtsprechung verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (RIS‑Justiz RS0037610). Die Rechtskraft einer Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand zwischen denselben Parteien ist ein Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Zurückweisung der Klage führen muss. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff kann von einer Identität des Streitgegenstands nur dann gesprochen werden, wenn sowohl der Entscheidungsantrag (Sachantrag) als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) dieselben sind (SZ 2003/37 mwN; RIS‑Justiz RS0039347; RS0041229).

Im vorliegenden Fall ist der von den Klägerinnen in der Klage gestellte Entscheidungsantrag (Sachantrag) mit jenem im Vorverfahren ident. Zutreffend machen die Revisionsrekurswerber geltend, dass entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch das von den Klägerinnen im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren erstattete Sachvorbringen ident ist. Auch im Vorverfahren haben die Klägerinnen ihr Klagebegehren nicht ausschließlich auf eine Verletzung eines auf § 57 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz gestützten Vorkaufsrechts gegründet, sondern sie haben - sogar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 56 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz - auch ausdrücklich geltend gemacht, dass der Kaufvertrag vom 20. 10. 2000 wegen der nicht vorhandenen Genehmigung durch die Agrarbehörde unwirksam sei. Eine Zustimmung der Agrarbehörde sei aber schon deshalb nicht möglich, weil keine Zustimmung der Klägerinnen zur Übertragung der Anteilsrechte vorliege. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften des Burgenländischen Flurverfassungs‑Landesgesetzes bewirke die Unwirksamkeit der zur Grundbuchseintragung führenden Titel (Zuschlagserteilung und/oder Kaufvertrag vom 11. 2./17. 2. 2000). Die Klägerinnen haben sich mit diesem Vorbringen daher bereits im Vorverfahren ausdrücklich auch auf die Verletzung von § 56 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz und die behauptete fehlende Bewilligung der Agrarbehörde infolge ihrer fehlenden Zustimmung zur Übertragung der Anteilsrechte gestützt. In der nunmehrigen Klage stützen sich die Klägerinnen wiederum auf § 56 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz, insbesondere wiederum auf das Fehlen der Genehmigung durch die Agrarbehörde sowie auf die von ihnen nicht erteilte Zustimmung zur Übertragung der Anteilsrechte. Die Klägerinnen haben daher in beiden Verfahren ein identes Sach- und sogar weitgehend identes Rechtsvorbringen erstattet. Da somit im gegenständlichen Verfahren sowohl der Klagegrund als auch das Klagebegehren ident mit jenem im Vorverfahren ist, ist die Zurückweisung der gegenständlichen Klage wegen entschiedener Rechtssache durch das Erstgericht zu Recht erfolgt. Im Übrigen stellte auch die ausdrückliche Bezugnahme der Klägerinnen in ihrer Klage im Vorprozess „auf alle erdenklichen Rechtsgründe" klar, dass sie sich nicht auf einen von ihnen allenfalls ausdrücklich genannten Rechtsgrund (der Verletzung des Vorkaufsrechts nach § 57 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz) beschränken wollten (vgl 9 Ob 120/99h). Doch selbst wenn man entsprechend dem Prozessstandpunkt der Klägerinnen entgegen der Aktenlage davon ausginge, sie hätten im Vorprozess ihre fehlende Zustimmung zur Übertragung der Anteilsrechte sowie die fehlende Genehmigung der Anteilsübertragung durch die Agrarbehörde im Sinn des § 56 Burgenländisches Flurverfassungs‑Landesgesetz nicht als Prozessbehauptung geltend gemacht, wäre für ihren Standpunkt im Ergebnis nichts gewonnen, da infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung auch die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozess ausgeschlossen wäre (6 Ob 157/04p, 10 ObS 210/03k mwN; RIS‑Justiz RS0041321; RS0041317).

Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Beklagten und der Nebenintervenientin der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 46 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO. Daraus folgt, dass den unterlegenen Klägerinnen der Kostenersatz gegenüber dem Beklagten und der Nebenintervenientin nach Kopfteilen aufzuerlegen ist (vgl WoBl 1993/107, 142 [Call]). Der vom Erstgericht gemäß § 7 RATG festgesetzte kostenrechtliche Streitwert von 5.668,48 EUR ist auch für den Kostenersatzanspruch im Revisionsrekursverfahren maßgebend, weil die für die Rechtsmittelzulässigkeit an den Obersten Gerichtshof maßgebliche Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung ist (vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 448 mwN).

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