OGH 8Ob557/93

OGH8Ob557/9321.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 124,774.668,91 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 803,453.579,71), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1992, GZ 6 R 124/92-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.Februar 1992, GZ 23 Cg 292/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil zu lauten hat:

"Die Klagebegehren

1.) die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Finanzprokuratur den Betrag von S 124,744.668,91 samt 6,7 %

Zinsen aus S 167,176.996,83 vom 28.9.1989 bis 31.12.1989, 6,8 %

Zinsen aus S 167,176.996,83 vom 1.1.1990 bis 14.6.1990, 6,8 % Zinsen aus S 235,044.887,91 vom 15.6.1990 bis 25.10.1990 und 6,8 % Zinsen aus S 124,774.668,91 seit 26.10.1990 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen;

2.) es wird der beklagten Partei gegenüber festgestellt, daß der Vertrag vom 6.5.1963 auch in Zukunft zwischen den Streitteilen rechtswirksam fortbesteht und die beklagte Partei verpflichtet ist, auch in Zukunft fällig werdende Leistungen in Höhe eines Drittels des entsprechend dem Vertrag ermittelten Gebarungsabganges der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz zu leisten,

werden abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 36,304.054,20 bestimmten Verfahrenskosten (einschließlich S 423.000,70 Umsatzsteuer und S 33,766.050,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Streitteilen wurde ein auf Zahlung von S 187,373.271,42 sA gerichteter Vorprozeß geführt, der mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 585/88 vom 20.7.1989 endete und in der auf den Seiten 3 bis 12 folgendes ausgeführt worden war:

"Durch das Kunstakademiegesetz, BGBl 1948/168, wurden verschiedene Kunstschulen, die im Jahre 1941 zu Reichshochschulen erhoben worden waren und diesen Status im Jahre 1945 verloren hatten, zu Kunstakademien umgestaltet; damit wurden sie dem Bundesministerium für Unterricht unmittelbar unterstehende Lehranstalten des Bundes mit hochschulähnlichem Charakter (569 BlgNR 5. GP, 1) und den sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen; ihre Stellung sollte zwischen einer Mittelschule (damalige Bezeichnung für AHS und BHS) und einer Hochschule liegen.

Das Steiermärkische Landeskonservatorium in Graz, eine Einrichtung des Landes Steiermark, wurde durch das Bundesgesetz vom 5.7.1962, BGBl Nr 190, mit Wirksamkeit vom 1.6.1963 in eine staatliche Kunstakademie als Anstalt des Bundes mit dem Namen "Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz", umgewandelt. Über diese "Verbundlichung des Steiermärkischen Landeskonservatoriums in Graz" war zwischen der Republik Österreich und dem Bundesland Steiermark mit privatrechtlichem Vertrag vom 6.5.1963 im wesentlichen folgendes vereinbart worden:

"§ 2

(1.) Das Bundesland Steiermark verpflichtet sich, ein Drittel des gesamten jährlichen Gebarungsabganges dieser Akademie zu tragen, der sich aus dem Unterschied des Aufwandes und der Einnahmen ergibt; im Personalaufwand sind die Aktivitäts- und die Pensionsbezüge, im Sachaufwand alle Betriebsaufwandsteile (Regie- und Zweckaufwand, insbesonders auch die Kosten der Bereitstellung und der Erhaltung der Schulgebäude) enthalten.

(2.) ...

§ 3

(1.) Das Bundesland Steiermark erhält vom Bundesministerium für Unterricht zum 30.April jedes Jahres den von der Akademie vorgelegten Entwurf des Voranschlages für das folgende Kalenderjahr zur Kenntnis.

(2.) Der Voranschlagsentwurf des Bundesministeriums für Unterricht wird bis längstens 15.Juni jedes Jahres vom Bundesministerium für Unterricht und der Steiermärkischen Landesregierung einvernehmlich erstellt.

(3.) Die Höhe der in den Budgetvorschlag für die Akademie aufzunehmenden Ausgaben- und Einnahmenkredite wird nach Abstimmung zwischen dem BMU und dem Bundesministerium für Finanzen dem Bundesland Steiermark unverzüglich bekanntgegeben.

(4.) Das Bundesland Steiermark erhält nach Genehmigung des Budgetvoranschlages durch die gesetzgebenden Körperschaften eine Verständigung über die Höhe der endgültigen Kredite. § 4

Das Bundesland Steiermark entrichtet zur Begleichung seines nach den Grundsätzen des § 2 errechneten Beitrages zur Deckung des Gebarungsabganges an den Bund im Wege der Postsparkasse monatliche Vorschüsse in der Höhe eines Zwölftels des im Budgetvoranschlag jeweils veranschlagten Beitrages des Landes.

§ 5

(1.) Die vorläufige Abrechnung über das jeweils abgelaufene Budgetjahr findet im Wege der Postsparkasse binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebarungserfolges an das Bundesland Steiermark statt, längstens jedoch bis zum 31.Jänner des nachfolgenden Jahres.

(2.) Sollte die endgültige Abrechnung auf Grund der Rechnungsabschlüsse eine Differenz gegenüber der vorläufigen Abrechnung ergeben, wird dieser Differenzbetrag längstens binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses durch den Rechnungshof von dem jeweils bezogenen Vertragspartner ausgeglichen werden.

§ 6 ...

§ 7

(1.) Der Akademie werden die für ihren Betrieb erforderlichen Räume in dem landeseigenen Gebäude Graz, Nikolaigasse 2 und in dem vom Lande angemieteten Gebäude Graz, Lichtenfelsgasse 7 a bis zur Beziehbarkeit des im § 9 genannten Gebäudes unbeschadet des Benützungsrechtes der Volksmusikschule Graz an den für ihren Betrieb notwendigen Räumen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2.) Der Bund trägt bis zu dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt die Hälfte der Gesamtkosten für die in den in Abs 1 genannten Liegenschaften anfallenden Aufwendungen für Beleuchtung, Beheizung, Hauserfordernisse, Gebäudeinstandhaltung, Miete und Telefon, soweit diese Aufwendungen mit der notwendigen laufenden baulichen Instandhaltung bzw. mit dem normalen Schulbetrieb in Zusammenhang stehen. Diese Vergütung wird vierteljährlich im nachhinein gezahlt.

§ 8 .........

§ 9

(1.) Das Bundesland Steiermark wird bestrebt sein, der Akademie ein eigenes, für ihre Zwecke geeignetes Gebäude zur Verfügung zu stellen und wird bei der Instandsetzung bzw. Anpassung desselben an die besonderen Bedürfnisse der Akademie behilflich sein.

(2.) Insbesondere kommen die Vertragspartner überein, daß die Akademie im Palais Meran untergebracht wird. Falls das Gebäude in das Eigentum des Landes übergeht, wird es dieses sobald als möglich dem Bund dauernd für Zwecke der Akademie unentgeltlich und von seinen eigenen Landesdienststellen geräumt überlassen. Andernfalls wird das Land die von ihm benützten Räume im Palais Meran sobald als möglich ohne Gegenleistung für Zwecke der Akademie zur Verfügung stellen.

(3.) Zu den effektiven Kosten der Instandhaltung des in Abs 1 genannten Gebäudes und der zu seiner Anpassung an die Erfordernisse der Akademie notwendigen Adaptierungsarbeiten wird das Bundesland Steiermark außerhalb der laufenden Beitragsverpflichtung (§ 2) einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten leisten.

(4.) Sollte das für Zwecke der Akademie gewidmete Gebäude im Eigentum des Landes stehen bzw. in das Eigentum des Landes übergehen und die Widmung für Zwecke der Akademie nicht volle 20 Jahre dauern, so verpflichtet sich das Land Steiermark von den vom Bund getragenen anteiligen Kosten der Erstinstandsetzung für Zwecke der Akademie dem Bund für jedes auf volle 20 Jahre fehlende Jahr der Nichtbenützung 1/20 dieser Kosten zu ersetzen.

§ 10

Dieser Vertrag wird mit Wirksamkeit vom 1.Juni 1963 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist nicht einseitig kündbar und kann nur einvernehmlich gelöst werden.

§ 11

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können gleichfalls nur einvernehmlich erfolgen und bedürfen der Schriftform.

§ 12

Über Streitigkeiten aus diesem Vertrage entscheidet das sachlich zuständige Gericht in Graz.

§ 13 ...."

Durch das Kunsthochschulorganisationsgesetz, BGBl 1970/54, wurde u.a. auch diese Akademie in Graz mit Wirksamkeit vom 1.August 1970 in die "Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz" umgewandelt, wodurch allerdings keine völlige Neuorganisation der ehemaligen Akademie erfolgte; es kam lediglich zu einer formalen Gleichstellung der Akademien mit den Hochschulen. Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Kunsthochschulorganisationsgesetz geht hervor, daß die Kunstakademien auf Grund ihrer Zielsetzungen de facto seit jeher Hochschulcharakter hatten und es nur eine Frage der Zeit war, wann der Hochschulcharakter legalisiert werden sollte (1461 BlgNR 11. GP). Auch die erläuternden Bemerkungen zur Kunsthochschulordnung, BGBl 1971/70, legen klar, daß die Kunsthochschulen als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kunstakademien zu werten sind (230 BlgNR 12. GP, 12).

Die Umwandlung der Kunstakademie in eine volle Hochschule wurde ausdrücklich auch von der beklagten Partei als berechtigt begrüßt (Beilage ./J); es wurden zu diesem Zeitpunkt von der beklagten Partei noch regelmäßig Zahlungen auf die Drittelbeteiligung geleistet.

Ab dem Jahre 1971 war die beklagte Partei bestrebt, eine Änderung der Vertragslage hinsichtlich der Musikhochschule herbeizuführen; und zwar ging es der beklagten Partei vor allem darum, aus dem sogenannten "Akademievertrag" auszusteigen, um die jährliche Drittelbeitragsleistung nicht mehr erbringen zu müssen. In den zahlreichen Verhandlungen darüber, die sich primär in schriftlichen Vorschlägen darstellten und schließlich auch in mündlichen Besprechungen zwischen beiden Streitteilen konkretisierten, wurde im besonderen über die vom Land anstelle der Drittelbeteiligung zu erbringende Gegenleistung diskutiert. So wurde etwa von der Beklagten die Bereitschaft erklärt, die Hochschule neu zu bauen und einzurichten, "wenn damit die Drittelkostenbeteiligung am Sachaufwand in Wegfall kommt"; auch wurde eine eventuelle Übertragung des Komplexes "Anna Kinderspital und chirurgische Kinderabteilung" unter gewissen Voraussetzungen erwogen; Landesrat Dr.K***** von der Beklagten formulierte es so, "daß eine solche Neubauverpflichtung von Seiten des Landes nur eingegangen wird, wenn das Land dadurch aus allen Verpflichtungen aus dem Akademievertrag entlassen wird", und er meinte, daß nur eine Regelung vertretbar sei, welche "eine Abfertigungszahlung vorsieht, mit welcher weitere Zahlungsverpflichtungen des Landes für alle Zukunft abgegolten sind". Auch wird in einem Schreiben der beklagten Partei vom 8.5.1978 noch von Verhandlungen betreffend "die Entlassung des Landes Steiermark aus dem Akademievertrag" gesprochen und Landeshauptmann Dr.***** K***** äußerte am 31.1.1985 die Auffassung, daß diese Verhandlungen "in der Frage der Auflösung des Akademievertrages" weitergeführt und ein Vergleich als Grundlage für eine einvernehmliche Entscheidung ausgearbeitet werden sollte.

Schließlich wurden auch über den Inhalt der Verhandlungsgespräche Resümeeprotokolle verfaßt, gegen die von der Beklagten keinerlei Einwände erhoben wurden. Aus sechs solchen Protokollen über Verhandlungsgespräche im Zeitraum Februar 1972 bis Jänner 1984 geht ebenfalls eindeutig das Streben der beklagten Partei nach Entlassung aus dem sogenannten Akademievertrag hervor. In der Besprechung vom 1.2.1973 wurde etwa ein Vorschlagsentwurf für einen Vertrag festgehalten, der den bisherigen Akademievertrag ablösen und die Drittelbeteiligung des Landes an den Kosten der Musikhochschule gegen eine einmalige Abschlagszahlung in der Höhe von S 300,000.000,-- aufheben sollte. Im Verrechnungswege sollten S 60,000.000,-- für die Überlassung der Liegenschaften "Taubstummeninstitut" und "Kinderspital" an den Bund kompensiert sein. Allerdings führte auch dieser Vorschlag der Beklagten zu keinem Ergebnis.

Bis einschließlich 1981 hat die beklagte Partei noch regelmäßig die voranschlagsmäßig errechneten Vorauszahlungen erbracht, im Jahre 1981 etwa S 22,183,157,87. Die jeweiligen, dann aus der Jahresabrechnung ersichtlichen, offenen Restbeträge wurden für das nächste Jahr hinzugerechnet.

Seit 1982 wurde die Bezahlung jedweder Beträge von der beklagten Partei eingestellt.

In der Sitzung vom 16.12.1982 beschloß die Steiermärkische Landesregierung die Feststellung, das Land Steiermark habe aus dem Akademievertrag keine finanziellen Leistungen mehr zu erbringen und die seit 1970 erbrachten Leistungen seien freiwillige Leistungen an den Bund. Von diesem Beschluß wurde das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 20.1.1983 verständigt.

Am 12.1.1984 fand im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine Besprechung zwischen Vertretern des Bundes und des Landes Steiermark "betreffend die Entlassung des Landes Steiermark aus dem Akademievertrag" statt. Obwohl die Vertreter des Landes mit Rücksicht auf den Text der Einladung feststellten, sie seien berechtigt und bereit, über Fragen des geplanten Neubaues für diese Kunsthochschule zu sprechen, wurden sie von den Vertretern des Bundes darauf hingewiesen, daß die Besprechung als Weiterführung der bisherigen Gespräche über die Auflösung des Akademievertrages zu sehen sei, da die Erörterung nur eines Teiles dieses Gesamtkomplexes kaum zu einer befriedigenden Lösung führen könne. Die Bundesvertreter unterbreiteten den Landesvertretern einen Vorschlag zur Bereinigung dieser Sache, u.a. auch des Inhaltes, das Land begleiche die bis zu einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Bund aufgelaufenen Schulden aus der Drittelbeteiligung am Gebarungsabgang. Die Besprechungsteilnehmer kamen überein, diesen Vorschlag ihren entscheidungsbefugten Organen vorzutragen, je nach Annahme oder Ablehnung sollte es dann "entweder zu einem Vergleich zwischen Bund und Land oder zur Beschreitung des Rechtsweges kommen".

Mit Schreiben vom 26.6.1984 ersuchte die Steiermärkische Landesregierung das BMWF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung vom 12.1.1984 und auf ein Urgenzschreiben vom 12.6.1984 "bis Ende Oktober 1984 zuzuwarten, da mit der bisher nicht erfolgten Willensbildung innerhalb der nächsten vier Monate gerechnet werden könne".

Am 31.1.1985 wurde Bundesminister Dr.F***** von Landeshauptmann Dr.K***** um Fortsetzung der im vergangenen Jahr auf Beamtenebene geführten Verhandlungen zur Frage der Auflösung des Akademievertrages und um Weiterführung dieser Verhandlungen in der Form ersucht, daß ein vom Land mit einem geeigneten Verhandlungsmandat betrautes Beamtenkomitee mit einem entsprechenden Verhandlungskomitee des Bundes einen Vergleich als Grundlage für eine einvernehmliche Entscheidung ausarbeite.

Nach Bekanntgabe des Gebarungsabganges für das Jahr 1984 mit Note vom 8.5.1985, teilte die beklagte Partei mit Schreiben vom 19.7.1985 dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 21.3.1985 (Terminanbot für Verhandlungen) mit, daß sie ihren Rechtsstandpunkt laut Schreiben vom 20.1.1983 aufrecht halte, daß aber Besprechungen über diesen Gegenstand stattfinden könnten; einem Terminvorschlag werde entgegengesehen. Eine solche Besprechung fand vor Einbringung der Klage aber nicht mehr statt.

Erst am 30.6.1986 fand auf Ersuchen des Leiters der Finanzabteilung des Landes wieder eine Besprechung im BMWF statt, in dem erörtert wurde, daß trotz Einbringen der Leistungsklage bis zur ersten Tagsatzung die Möglichkeit einer außergerichtlichen Bereinigung der Frage des offenen Gebarungsabganges und der Konditionen für ein Ausscheiden des Landes aus dem Akademievertrag offen stehe.

Am 30.6.1986 langte bei Gericht die Klage der Republik Österreich auf Zahlung des Rückstandes aus der vom Land im Akademievertrag eingegangenen Verpflichtung zur Abdeckung eines Drittels des Gebarungsabganges für die Jahre 1981 bis einschließlich 1985 in der Höhe von S 187,373.271,42 samt 4 % Stufenzinsen ein.

Das Land Steiermark wendete ein, es fühle sich nicht mehr an den Vertrag gebunden; es bestehe keine Berechtigung des Bundes, auf Vertragszuhaltung zu bestehen; den Bund treffe nach der Finanzverfassung die ausschließliche Erhaltungspflicht der Hochschulen; der Schulcharakter der den Hintergrund des Vertrages vom 6.5.1963 bildenden Kunstakademie sei vom Bund einseitig durch einen Akt der Gesetzgebung (KHOG 1970) verändert worden, weshalb die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages weggefallen sei; das Land habe sich nur zur Deckung des Gebarungsabganges "dieser Akademie" verpflichtet; der finanzielle Aufwand, der bei Vertragsabschluß mit rund S 1,300.000,--, angenommen worden sei, habe sich für das Land seither explosionsartig in einer nicht zumutbaren Weise erhöht, wodurch eine weitere Geschäftsgrundlage weggefallen und das Land in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt sei; das Beharren des Bundes auf Vertragszuhaltung erscheine sittenwidrig. Das Land Steiermark bestritt, ohne im einzelnen dazu konkrete Behauptungen vorzubringen, nur generell die Höhe des Rückstandes und wendete Verjährung der für die Jahre 1981 bis einschließlich 1983 geforderten Teilbeträge von zusammen S 99,952.487,32 ein."

Nach dem weiteren Inhalt dieser im Vorprozeß ergangenen Entscheidung 8 Ob 585/88 wies der Oberste Gerichtshof in teilweiser Abänderung der klagsstattgebenden vorinstanzlichen Entscheidungen einen Teilbetrag von S 28,644.480,09 sA wegen Verjährung ab, bestätigte im übrigen diese Entscheidungen und führte in seiner rechtlichen Beurteilung ua aus:

Die beklagte Partei sei auf die außerordentliche Kündigung oder die Vertragsanpassung verwiesen. Dies gelte vor allem, wenn die unvorhergesehenen und exorbitanten Kostensteigerungen eingetreten wären, ohne daß dies von den Vertragspartnern im Rahmen gesetzeskonformer Budgetstellung durch entsprechende Gestaltung des Hochschulbetriebes hätte verhindert werden können. Die bloße Tatsache der Umwandlung der Akademie in eine Kunsthochschule habe nämlich nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt. Durch die Umwandlung des Landeskonservatoriums in eine Kunstakademie mit hochschulähnlichem Charakter wäre ohne den privatrechtlichen Vertrag der finanzielle Aufwand für diese Akademie als Anstalt des Bundes allein von der klagenden Partei zu tragen gewesen. Gerade um dieses zu verhindern sei jedoch im Zusammenhang mit der Umwandlung der gegenständliche Vertrag zwischen den Streitteilen geschlossen worden (s 726 BlgNR 9. GP, 2).

Die bloße Tatsache, daß in der Folge mit der Führung der Anstalt ein erhöhter Finanzbedarf verbunden sein könnte, würde schon deswegen nicht den Wegfall der Vertragsgrundlage bewirken, weil gemäß § 3 Abs 2 des Akademievertrages der Budgetvoranschlag für diese Anstalt im Einvernehmen mit der beklagten Partei zu erstellen sei und dieser daher hinreichender Einfluß auf die Ausgestaltung auch der jetzt als Kunsthochschule geführten Anstalt zukomme. Daß die beklagte Partei durch einseitiges Vorgehen der klagenden Partei von der Budgeterstellung ausgeschlossen worden wäre, sei nicht einmal behauptet worden. Sollte ein unerwartet und dem Ausmaß nach auch nicht vorhersehbar hoher Finanzbedarf dieser Kunsthochschule entstanden sein, der sich dem regulierenden Einfluß der Vertragsteile bei der Budgeterstellung entzog, so könnte dies die beklagte Partei zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses trotz der vereinbarten Unkündbarkeit berechtigt haben. Selbst wenn man in der Bekanntgabe des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.1982 an die klagende Partei über die Feststellung, das Land erbringe seit 1970 nur noch freiwillige Leistungen, eine außerordentliche Kündigung erblicken wollte, so könne darauf nicht Bedacht genommen werden, weil wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müßten und dies hier nicht geschehen sei. Die beklagte Partei habe über zehn Jahre verstreichen lassen, bis sie die ihr bekannten Umstände, mit denen sie nicht gerechnet habe und auch nicht habe rechnen können, zum Anlaß für den genannten Beschluß und seiner Mitteilung an die klagende Partei genommen habe.

Auf eine auch noch zu erwägende Vertragsanpassung (in Analogie zu § 872 ABGB) habe sich die beklagte Partei weder ausdrücklich noch implizit berufen. Sie habe vielmehr im Zuge der Verhandlungen mit der klagenden Partei über ihre Entlassung aus dem Akademievertrag einen Vorschlag der klagenden Partei auf teilweise Entlassung - und dies wäre eine Vertragsanpassung - entschieden abgelehnt.

In der nun vorliegenden, am 22.10.1990 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung eines restlichen Rückstandes aus der von der beklagten Partei im Akademievertrag eingegangenen Verpflichtung zur Abdeckung eines Drittels des Gebarungsabganges für die Jahre 1986 bis einschließlich 1989 in der Höhe von S 235,044.877,91 sA sowie weiters die Feststellung, daß der Vertrag vom 6.5.1963 auch in Zukunft zwischen den Streitteilen rechtswirksam fortbestehe und die beklagte Partei verpflichtet sei, auch in Zukunft fällig werdende Leistungen in Höhe eines Drittels des Gebarungsabganges der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz zu leisten. In der Folge wurde das Leistungsbegehren um den von der beklagten Partei laut Schreiben vom 15.10.1990 bezahlten Betrag von S 118,472.180,- auf restliche S 124,774.668,91 sA eingeschränkt und das Feststellungsbegehren dahin modifiziert, es werde der beklagten Partei gegenüber festgestellt, daß der Vertrag vom 6.5.1963 auch in Zukunft zwischen den Streitteilen rechtswirksam fortbestehe und die beklagte Partei verpflichtet sei, auch in Zukunft fällig werdende Leistungen in Höhe eines Drittels des entsprechend dem Vertrag ermittelten Gebarungsabganges der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz zu leisten. Hiezu brachte die klagende Partei vor:

Nach der Entrichtung der Drittelanteile der beklagten Partei am Gebarungsabgang bis einschließlich jenem für das Jahr 1985 seien die jeweiligen Gebarungsabgänge für die Jahre 1986 bis 1989 bekannt gegeben und eingefordert worden. Die beklagte Partei habe zwar im Zuge diesbezüglicher Verhandlungen eine "eventuelle Novation des Akademievertrages" angestrebt, in einem Fernschreiben vom 4.12.1989 an den Bundeskanzler aber erklärt: "Für die Jahre 1986 bis 1989 sei weiters noch ein Betrag zum Gebarungsabgang in der Höhe von S 167,000.000,- ausständig, der bis spätestens Ende Jänner an den Bund zu überweisen sein werde." Auch in Besprechungen, über die Aktenvermerke verfaßt worden seien, habe die beklagte Partei ihre Zahlungspflicht für die Jahre 1986 bis 1989 dem Grunde und der Höhe nach anerkannt und auch schriftlich auf eine Verjährungseinwendung ausdrücklich verzichtet. Die tatsächliche Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und die Herstellung eines Einvernehmens über die Budgetentwürfe habe sie ab dem Jahre 1984 jedoch abgelehnt, weshalb ihr Einwand, sie sei zu Budgetverhandlungen nicht geladen worden, gegen die guten Sitten verstoße. Unrichtig sei, daß die klagende Partei trotz Aufforderung ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nachgekommen sei. Erstmals im Rahmen der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung initiierten Besprechung des Budgets für 1991 am 21.6.1990 hätten die Vertreter des Landes um Übermittlung ergänzender Unterlagen ersucht. Diese Unterlagen habe die Hochschule dem Land mit eingehender Stellungnahme vom 5.7.1990 übermittelt. Ein Ersuchen der Beklagten um weitere Auskünfte sei der Klägerin nicht zugekommen. Die Klägerin habe der beklagten Partei auch nicht die Einflußnahme auf die Budgetgestaltung verwehrt, sondern diese habe vertragswidrig die einvernehmliche Budgeterstellung abgelehnt. Die Tatsache, daß Budgetbesprechungen nicht mehr stattfanden, sei der beklagten Partei seit dem Jahre 1983 bekannt gewesen, seit dem Jahre 1984 würden ihr aber die Gebarungsabgangsrechnungen hinsichtlich der Budgets, an deren Erstellung sie nicht mehr mitgewirkt habe, übermittelt. Bereits bei Abschluß des Vertrages vom 6.5.1963 habe der beklagten Partei bekannt sein müssen, daß die studienrechtlichen Bestimmungen keine Aufnahmebeschränkungen vorsähen. Ein kontinuierliches Ansteigen der Hörerzahlen sei somit bereits bei Abschluß des Akademievertrages vorhersehbar gewesen und die beklagte Partei habe dies auch vor Einstellung der Zahlungen stets akzeptiert. Mit dem Ansteigen der Hörerzahlen sei aber unweigerlich ein Ansteigen des Personals und Sachaufwandes verbunden und die beklagte Partei habe dies bis zum Jahre 1990 ohne jeden Widerspruch, bis 1980 faktisch durch Leistung des Gebarungsabganges, akzeptiert und auch der Oberste Gerichtshof habe dies für die Jahre 1980 bis 1985 seiner Entscheidung zugrundegelegt. Bei dem gegebenen Sachverhalt sei aus den im einzelnen genannten Gründen auch das erhobene Feststellungsbegehren gerechtfertigt.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte hiezu im wesentlichen aus:

Sie habe entgegen § 3 des Vertrages vom 6.5.1963 vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nicht jeweils zum 30.4. jeden Jahres den von der Akademie vorgelegten Entwurf des Voranschlages für die folgenden Kalenderjahre zur Kenntnis erhalten, sie sei zu Budgetverhandlungen gar nicht eingeladen worden und es habe daher der Vorschlagsentwurf nicht im Einvernehmen erstellt werden können, wie dies § 3 Abs 2 des Vertrages jedoch ausdrücklich vorsehe. Die ihr bekanntgegebenen und von ihr geforderten Anteile am Gebarungsabgang für die klagsgegenständlichen Jahre 1986 bis 1989 seien vertragswidrig und weit überhöht, weil von der klagenden Partei einseitig und ohne den regulierenden Einfluß der beklagten Partei bei der Budgeterstellung festgesetzt worden. Die beklagte Partei könne nicht einmal aus den bei Bekanntgabe des Gebarungsabganges übermittelten Abrechnungen feststellen, daß die darin enthaltenen Ausgaben für diese Akademie angefallen oder notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich gewesen seien. In den Verhandlungen mit der klagenden Partei seien die klagsgegenständlichen Forderungen nie anerkannt worden. Eine Zusicherung, die klagsgegenständlichen Landesanteile am Gebarungsabgang für die Jahre 1986 bis 1989 zu begleichen, sei nie erfolgt. Vielmehr seien bei der Besprechung am 1.6.1990 Varianten für die Beendigung des Akademievertrages besprochen und es sei dabei festgehalten worden, daß es dazu auch keinen einvernehmlichen Vorschlag für die der Höhe der Zahlungen zugrundeliegenden Kosten und Multiplikationsfaktoren gebe und weiters, daß zwar die grundsätzliche Zahlungspflicht akzeptiert werde, daß aber über das Budget jeweils das Einvernehmen herzustellen sei. Dieses Einvernehmen herzustellen habe aber die klagende Partei abgelehnt. Die Teilzahlung von S 118,472.180, sei als eine als Gesamtbetrag gewidmete Überweisung von der klagenden Partei angenommen worden. Die beklagte Partei sei zur Höhe dieses Betrages durch Beantwortung der Frage gelangt, wie sich die Höhe des Gebarungsabganges erstellt hätte, wenn die Budgeterstellung vertrags- und gesetzeskonform erfolgt wäre, also redliche Handlungsweise beider Parteien voraussetzt. Die klagende Partei habe zusätzliche Einrichtungen und Planstellen an der Akademie bzw. Hochschule geschaffen, wozu die beklagte Partei keinen Beitrag zu leisten habe. So bestehe z. B. an der Hochschule ein Referat für Auslandsbeziehungen und Öffentlichkeitsarbeit, ein Deutschlehrgang für fremdsprachige Ausländer, das Fach Rechtskunde sowie die Freifächer für Urheber- und Verlagsrecht und für Fremdsprachen (Italienisch und Französisch), Toningenieurausbildung, für Methodik der wissenschaftlichen Arbeiten sowie für Einführung in die wissenschaftliche Arbeitstechnik. Diese Einrichtungen hätten nichts mit dem Sinne der in der Regierungsvorlage zur Kunstakademiegesetzesnovelle enthaltenen Erläuternden Bemerkungen zu tun. Tatsächlich stellten 20 % der Hörerschaft an der Kunsthochschule in Graz Ausländer dar. An einer Ausbildung für Ausländer und die damit einhergehenden Einrichtungen habe sich aber die beklagte Partei nie beteiligen wollen; sie sei daher auch zur anteiligen Tragung jener Kosten nicht verpflichtet. Die Klagsforderung sei schon aus diesen und weiteren im einzelnen genannten Gründen überhöht. Tatsächlich sei der Budgetvoranschlag für die klagsgegenständlichen Jahre nicht im Einvernehmen, sondern einseitig durch die klagende Partei erstellt worden. Der beklagten Partei sei für diese Jahre nicht einmal ein Entwurf des Voranschlages zur Kenntnis gebracht noch sei die beklagte Partei zu Budgetbesprechungen eingeladen worden. Dies sei erst über Aufforderung für das Budgetjahr 1991 geschehen und der beklagten Partei daher der regulierende Einfluß bei der Budgeterstellung zur Hintanhaltung der enormen Kostensteigerung entzogen worden. Die ernormen Kostensteigerungen hätten im Rahmen gesetzeskonformer und vertragskonformer Budgeterstellung durch entsprechende Gestaltung des Hochschulbetriebes verhindert werden können. Die klagende Partei habe sich auch nicht an die ihr aufgrund der Verfassung obliegenden Verpflichtungen zur Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten. Das Schreiben der beklagten Partei vom 20.1.1983 enthalte eine außerordentliche Kündigung des Akademievertrages aus wichtigen Gründen. Wenn diese außerordentliche Kündigung auch im Vorprozeß nicht zum Tragen gekommen sei, so müsse sie aber im gegenständlichen Verfahren Platz greifen, zumal als wichtiger Grund nicht nur die Kostenexplosion vorliege, sondern als weiterer wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung der Umstand eingetreten sei, daß die beklagte Partei vom regulierenden Einfluß bei der Budgeterstellung ausgeschlossen worden sei. Aus Gründen der Vorsicht kündige die beklagte Partei hiemit den Akademievertrag vom 6.5.1963 aus wichtigen Gründen auf, nämlich, weil die klagende Partei sie von der Budgetgestaltung gemäß § 3 Abs 2 des Akademievertrages ausgeschlossen habe und auch nicht bereit sei, den Gebarungsabgang zu rechtfertigen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Zur Begründung führte es ua aus:

Die beklagte Partei habe die Berechtigung der Klageforderung keineswegs nur im Umfang der erfolgten Teilzahlung anerkannt und auch keineswegs nur in diesem Umfang "auf das vertraglich vereinbarte Zustimmungsrecht verzichtet und den Voranschlag der klagenden Partei insofern für richtig befunden". In wiederholten Erklärungen seien vielmehr die Gebarungsabgänge für 1986 bis 1988 dem Grunde und der Höhe nach, jener für 1989 dem Grunde nach und hinsichtlich aller klagegegenständlichen Gebarungsabgänge die Fälligkeit anerkannt worden. Der Beschluß der beklagten Partei vom 16.Dezember 1982 über die Feststellung, sie erbringe seit 1970 nur noch freiwillige Leistungen, sei nicht als außerordentliche Kündigung zu werten, da die beklagte Partei über zehn Jahre habe verstreichen lassen, bis sie die ihr bekannten Umstände zum Anlaß für den genannten Beschluß und seine Mitteilung an die klagende Partei genommen habe. Anläßlich der Budgetbesprechung am 21.Juni 1990 sei zwischen den Streitteilen einvernehmlich festgehalten worden, daß aus der Verspätung des Termines der Übersendung des Voranschlages Einwendungen nicht abgeleitet werden; die Vertreter der beklagten Partei hätten überdies erklärt, der Steiermärkischen Landesregierung zu empfehlen, den Vorschlagsentwurf des Ministeriums zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, wenn noch ergänzende Unterlagen übermittelt werden. Dies sei mit Schreiben vom 4.Juli 1990 geschehen; weitere Ergänzungswünsche habe die Beklagte nicht gestellt, sondern vielmehr erst mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 die Zustimmung zum Vorschlagsentwurf 1991 verweigert. Als Begründung hiefür sei lediglich angeführt worden, daß eingeforderte zusätzliche Unterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien, ohne darzulegen, um welche Unterlagen es sich hiebei handeln sollte. Die Höhe der Klagsforderung und der Zinsen ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden. Da die beklagte Partei weiters die Prozeßbehauptung aufgestellt habe, daß für den Fall des nicht rechtzeitigen Ausspruches der außerordentlichen Kündigung dies mit der Klagebeantwortung geschehen solle, habe die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Leistungspflicht der beklagten Partei aus dem Vertrag vom 6.Mai 1963. Handle es sich, wie im gegenständlichen Fall, um ein Dauerrechtsverhältnis und könnten mit der Leistungsklage nur einzelne, daraus entstandene Ansprüche geltend gemacht werden, so sei in Beziehung auf den Bestand des Dauerrechtsverhältnisses auch ein Feststellungsbegehren zulässig.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und erklärte die Revision für zulässig. Es legte seiner Entscheidung weiters folgende, aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommene und auf dem Urkundeninhalt basierende, noch nicht wiedergegebene Feststellungen zugrunde:

Die beklagte Partei hat die der klagenden Partei im Vorprozeß zuerkannte Forderung zur Gänze, also bis einschließlich eines Drittels des Gebarungsabganges für das Jahre 1985, berichtigt und neuerlich Verhandlungen mit der klagenden Partei aufgenommen, deren Gegenstand einerseits die Entrichtung der fälligen Landesanteile an den Gebarungsabgängen für die Folgejahre 1986 (S 49,529.531,47), 1987 (S 56,656.344,26), 1988 (S 60,991.121,10) und 1989 (S 67,867.891,08) und andererseits eine von der beklagten Partei angestrebte "eventuelle Novation des Akademievertrages" war. Bereits in dem diese Verhandlungen einleitenden, an den Bundeskanzler Dr.***** V***** gerichteten Fernschreiben vom 4.Dezember 1989 erklärte die beklagte Partei: "Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis die Forderung des Bundes gegen das Land Steiermark auf Tragung des anteiligen Gebarungsabganges der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz als zu Recht bestehend anerkannt. Vom Land wurde bereits als erste Tranche ein Betrag in der Höhe von S 188,000.000,-- überwiesen, der als reelle Staatseinnahme gilt. Für die Jahre 1986 bis 1988 ist weiters noch ein Gebarungsabgang in der Höhe von S 167,000.000,-- ausständig, der bis spätestens Ende Jänner 1990 an den Bund zu überweisen sein wird." Dieser Erklärung liegt ein gleichlautender, von Landeshauptmann Dr.***** K***** unterfertigter Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 4.Dezember 1989 zugrunde.

In der Besprechung vom 8.Mai 1990 erklärten die Vertreter der beklagten Partei, daß diese, soweit es die noch ausstehenden Teilbeträge betrifft, zahlungswillig ist und ausdrücklich darauf verzichtet, auf die Dauer der derzeit laufenden Verhandlungen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. In der weiteren Besprechung vom 1.Juni 1990 erklärten die Vertreter der Beklagten, "daß das Land Steiermark die fällige Verbindlichkeit aus dem Akademievertrag budgetiert hat und auch begleichen will". Die Aktenvermerke über diese Gespräche wurden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung verfaßt und der beklagten Partei übermittelt, ohne daß diese gegen den Inhalt dieser Vermerke Einwände erhoben hätte.

In Beantwortung eines zufolge Nichtzahlung der Gebarungsabgänge für die Jahre 1986 bis 1989 die Klageeinbringung androhenden Schreibens vom 11.September 1990 stellte das Büro des Landesrates Dr.***** K***** mit Schreiben vom 27.September 1990 nachstehendes fest:

"Im Landesvoranschlag 1990 sind für die Forderungen des Bundes aus obigem Titel (offene Gesamtforderungen des Bundes gegenüber dem Land Steiermark aus den Gebarungsabgangsrechnungen 1986 bis 1989 der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz) S 180,000.000,-- budgetiert. Ich habe unter einem dem Vorstand der Abteilung für Wissenschaft und Forschung geschrieben und ihn gebeten, diesen Betrag durch die Regierung freigeben zu lassen. Der offene Restbetrag auf die Gesamtforderung inklusive der Verzinsung wird in den Landesvoranschlag 1991 aufgenommen. Das bedeutet, daß eine Freigabe des Restbetrages nach Genehmigung des Landesvoranschlages am Beginn des nächstens Jahres möglich ist. Damit dürften die Bedenken des Bundes, daß seitens des Landes die Einrede der Verjährung zu diesen Bundesforderungen vorgebracht wird, zerstreut sein. Ich hoffe, daß diese Angelegenheiten damit einer zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden kann ....". Dementsprechend war auch unter Post 7301 als Nachzahlung bis einschließlich 1989 in den Landesvoranschlag 1990 ein Betrag von S 180,000.000,-- und in den Landesvoranschlag 1991 ein solcher von S 87,000.000,-- aufgenommen worden.

Mit Schreiben vom 10.Oktober 1990 stimmte das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung dem Vorschlag der beklagten Partei grundsätzlich zu und führte darüberhinaus aus: "Wie schon in Ihrem Brief vom 27.September 1990 ausgeführt wurde, soll nach Ansicht des Landes ein Betrag von S 180,000.000,-- noch heuer und der Restbetrag zu Beginn 1991 an den Bund überwiesen werden. Zu diesem Vorschlag wird seitens der Finanzprokuratur ausdrücklich verlangt, daß für beide Raten eine genaue Terminisierung der Zahlungen vorgesehen wird. Weiters ersucht die Finanzprokuratur, in diesem Schreiben festzuhalten, daß das Land auf die Einrede der Verjährung bis zu einem Monat nach dem Zahlungstermin der zweiten Rate ausdrücklich verzichtet. Ebenso hält die Finanzprokuratur fest, daß ihrerseits von der Einbringung einer Klage (der gegenständlichen) nur dann abgesehen werden kann, wenn die Landesanteile an den Gebarungsabgängen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz für die Jahre 1986 bis 1989 auch ziffernmäßig anerkannt werden." Ohne hierauf näher einzugehen teilte die beklagte Partei mit Schreiben vom 15.Oktober 1990 mit, daß "als Landesleistung zum Gebarungsabgang der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Graz für die aushaftenden Budgetjahre ab 1986 ein Gesamtbetrag von S 118.472.180,-- an den Bund überwiesen wird". Weiters wurde mitgeteilt, daß die Steiermärkische Landesregierung den Beschluß gefaßt hat, dem Budgetvoranschlag des Bundes für 1991 mit der Begründung nicht zuzustimmen, daß die von den Vertretern des Landes vom Bund eingeforderten zusätzlichen Unterlagen bis zum oben angeführten Termin (15.Oktober 1990) nicht vollständig vorgelegt worden sind.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, aus dem Inhalt der vom Erstgericht festgestellten Korrespondenz ab Zustellung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 585/88 könne hinsichtlich der nunmehr streitgegenständlichen Gebarungsabgänge nur auf ein konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei, somit auf einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund, geschlossen werden. Die in dieser Korrespondenz von der beklagten Partei abgegebenen Erklärungen (Amtsvermerk über die Regierungssitzung und Schreiben an den Bundeskanzler vom 4.Dezember 1989, Beilage ./AA und ./BB; Vorschlag des Landes Steiermark vom 8. Mai 1990, Beilage ./CC; Schreiben Büro Landesrat Dr.***** K***** vom 27.September 1990, Beilage ./FF) widersprächen schon vom Wortlaut her dem Standpunkt der beklagten Partei, wonach sie nur als Vorschläge und Bekundungen der Verhandlungsbereitschaft über Leistungen aus dem Akademievertrag unter der Voraussetzung, daß es zu einer Novation desselben käme oder daß die Zahlungen im Rahmen des Steirischen Hochschulsonderbauprogrammes refinanziert würden, zu qualifizieren seien. Die beklagte Partei lasse auch den Inhalt des Schreibens vom 30.Jänner 1990 (Beilage ./JJJ) außer Betracht, in dem sie unmißverständlich zu verstehen gegeben habe, ihre Rückzahlungsverpflichtungen nie mit der Schaffung eines Hochschulsonderprogrammes junktimiert zu haben und sich aus dem Titel einer Vertragsauflösung nicht nur mit dem ausständigen, sondern auch mit einem über die künftigen Beiträge hinausgehenden Betrag an einem von Bund und Land zu finanzierenden Sonderprogramm für steirische Hochschulen zu beteiligen. Auch aus diesem Schreiben lasse sich somit nur der Schluß auf ein konstitutives Anerkenntnis der beklagten Partei ziehen. Ein solches setze grundsätzlich die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen; es rufe damit das anerkannte Schuldverhältnis auch für den Fall ins Leben, daß es nicht bestanden haben sollte und schaffe eine neue selbständige Verpflichtung. Da auch beim konstitutiven Anerkenntnis die Vertrauenstheorie gelte, komme es nicht auf die wahre Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten haben mußte. Hier habe die klagende Partei aus den Erklärungen der beklagten Partei nur den Schluß ziehen können, daß diese die Zweifel am Bestehen ihrer Forderung beseitigen und unabhängig von einem bestehenden gesetzlichen Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen und damit ihrer Forderung auf Zahlung der ausständigen Gebarungsabgänge weder dem Grunde noch der Höhe nach Einwendungen entgegensetzen wollte. Die Aufforderung im Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 10. Oktober 1990, die Gebarungsabgänge für die Jahre 1986 bis 1989 "auch ziffernmäßig anzuerkennen", erkläre sich dadurch, daß die beklagte Partei in der vorangegangenen Korrespondenz die Gebarungsabgänge für 1986 bis 1988 nur mit einem, wenn auch der tatsächlich aushaftenden Höhe ungefähr entsprechenden, gerundeten Globalbetrag, den Gebarungsabgang für 1989 aber nur dem Grund nach anerkannt habe. Auf ein mangelndes Mitspracherecht bezüglich der einvernehmlichen Erstellung der Voranschlagsentwürfe habe sich die beklagte Partei nie berufen, sondern vielmehr stets Zahlung der jeweils aushaftenden Beträge zugesagt. Die festgestellten Erklärungen der beklagten Partei umfaßten daher im Sinne der erstgerichtlichen Rechtsansicht auch "einen Verzicht auf die im § 3 des Vertrages vom 6. Mai 1963 vorgesehene und infolge des vertragswidrigen Verhaltens des Landes nur mehr nachträglich mögliche, einvernehmliche Erstellung der Voranschlagsentwürfe für die Jahre 1986 bis 1990". Berücksichtige man weiters, daß festgestelltermaßen die beklagte Partei bereits auf die vertragsgerechte Übermittlung des Voranschlagsentwurfes für 1984 mit der Erklärung reagierte, keine finanziellen Leistungen aus dem Akademievertrag mehr zu erbringen, und dies in Beantwortung der Übermittlung der Gebarungsabrechnung für 1984 wiederholte, ab 1982 tatsächlich die Zahlungen einstellte und mit der Klagebeantwortung im Vorprozeß den Fortbestand des Vertrages vom 6.Mai 1963 überhaupt bestritten habe, so könne all dies einzig und allein als Verweigerung der im § 3 Abs 2 des Vertrages vom 6.Mai 1963 vorgesehenen einvernehmlichen Erstellung des Voranschlagsentwurfes und damit auch, wie vom Erstrichter zutreffend erkannt, als vertragswidriges Verhalten des Landes und insbesondere als Verzicht auf das aus § 3 Abs 2 resultierende Recht qualifiziert werden. Es sei daher zweifelsfrei unbillig, wenn die beklagte Partei ungeachtet ihrer ausdrücklichen Weigerung, die aus der Erörterung der Voranschlagsentwürfe resultierenden Leistungen zu erbringen, aus der Unterlassung der Übermittlung dieser Entwürfe einen für sie günstigen Prozeßerfolg herbeiführen wolle. Da umgekehrt ein vertragswidriges Verhalten der klagenden Partei nicht vorliege, vielmehr der Voranschlagsentwurf der Hochschule für 1991 vertragsgerecht der beklagten Partei übermittelt und hierüber auch eine Besprechung abgehalten worden sei, erscheine auch das erhobene Feststellungsbegehren gerechtfertigt. Die beklagte Partei habe nämlich, nachdem ihre Vertreter die Zustimmung in Aussicht gestellt hätten, sofern ergänzende Unterlagen übermittelt würden, nach Übermittlung dieser Urkunden die Zustimmung zum Budgetentwurf mit dem nicht konkretisierten Hinweis auf weitere, bisher nicht angeführte Unterlagen verweigert. Den Eintritt unvorhergesehener und exorbitanter Kostensteigerungen bezüglich der jeweiligen Gebarungsabgänge habe sie nicht dargelegt und es sprächen schon die unbekämpften durchschnittlichen Steigerungsraten zwischen 1981 und 1985 (11,35 %) und zwischen 1986 und 1989 (9,63 %) gerade für das Gegenteil. Demgemäß behaupte die beklagte Partei auch nicht einen Mißbrauch des Gestaltungsrechtes sondern bestreite lediglich unsubstantiiert die Berechtigung der Kosten vereinzelter Lehrveranstaltungen und Lehrgänge, die sämtliche zu Zeitpunkten eingerichtet worden seien, als die Budgeterstellung noch einvernehmlich erfolgte.

In Ermangelung eines wichtigen Grundes sei somit die in der Klagebeantwortung ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 6.Mai 1963 durch die beklagte Partei nicht rechtswirksam, sodaß zufolge der Bestreitung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens dem Grunde und der Höhe nach das rechtliche Interesse der klagenden Partei im Sinne des § 228 ZPO an der Feststellung des Fortbestandes des Vertrages vom 6.Mai 1963 und der Leistungspflicht der beklagten Partei aus dem Vertrag vom 6.Mai 1963 zu bejahen sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revisionswerberin bekämpft die vorinstanzlichen Rechtsansichten über das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses und eines Verzichtes ihrerseits auf eine einvernehmliche Budgeterstellung sowie die Annahme der Rechtsunwirksamkeit ihrer in der Klagebeantwortung enthaltenen außerordentlichen Kündigung des Vertrages vom 6.5.1963 und verweist auf die Entscheidung 1 Ob 526/92, nach der Kostenersatzvereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften im Sinne des § 879 ABGB nichtig seien, wenn sie - wie dies auch hier im Hinblick auf den Art 14 B-VG der Fall sei - der Bestimmung des § 2 F-VG widersprächen. Auch für die vorinstanzliche Annahme der Angemessenheit der für die Jahre 1986 bis 1989 geltend gemachten Gebarungsabgänge fehle jede Grundlage.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben. Sie führt aus, der Oberste Gerichtshof habe bereits im Vorprozeß mit Rechtskraftwirkung einen Verstoß der gegenständlichen Vereinbarung gegen § 2 F-VG und eine Nichtigkeit derselben verneint; diese Vereinbarung sei im übrigen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes BGBl 190/1962 und somit vor dessen Wirksamkeit (1.6.1963) geschlossen worden; grundsätzlich müsse zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung unterschieden werden; im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte freiwillige Kostenübernahmen ("Förderungen") seien durch § 2 F-VG nicht ausgeschlossen; der Steiermärkische Landtag habe als zuständiges gesetzgebendes Organ den gegenständlichen Vertrag überdies genehmigt; schließlich bewirke auch nicht jeder Gesetzesverstoß die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, entscheidend sei der Normzweck; durch die widerspruchslose Erfüllung des Vertrages seitens der beklagten Partei durch lange Zeit sei eine allfällige relative Nichtigkeit geheilt worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist auch berechtigt.

In der zwischen den Streitparteien ergangenen Entscheidung 8 Ob 585/88 hat der erkennende Senat die damalige berufungsgerichtliche rechtliche Beurteilung grundsätzlich übernommen, ohne sie in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Rechtsfolgen nach § 2 F-VG 1948 im einzelnen zu erörtern. Der jetzt erhobene Klageanspruch wird zwar aus demselben Rechtstitel wie im Vorprozeß, nämlich einem zwischen den Parteien im Mai 1963 geschlossenen Vertrag abgeleitet, betrifft aber den Ersatz des anteiligen Gebarungsabganges für einen anderen Zeitraum, nämlich für die Jahre 1986 bis 1989, und ist damit nicht auf einen identischen rechtserzeugenden Tatbestand gegründet, sodaß entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung die Rechtskraftwirkung des seinerzeitigen Urteilsspruches nicht entgegensteht. Das Gericht entscheidet in einem Prozeß nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren. Der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes wird durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt; hiezu gehört nicht die rechtliche Qualifikation, im Bereich derselben bewegt sich das Gericht frei (SZ 48/113, EvBl 1986/122 S 465 ua; Fasching ZPR2 Rz 1155 f). Die Rechtskraft des Urteiles ergreift nur den erhobenen Anspruch, nicht aber dessen Voraussetzungen und Konsequenzen (RZ 1981/52 S 203). Demgemäß wurde zB bereits ausgesprochen, daß die vom Obersten Gerichtshof bestätigte abweisende Entscheidung über einen Pensionsanspruch einer neuerlichen Klage auf Pensionszahlung für einen anderen Zeitraum und der stattgebenden Entscheidung hierüber unter Ablehnung der eigenen früheren Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht entgegensteht (JBl 1953, 576). Somit muß der hier vorliegende Klageanspruch aber auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt neuerlich beurteilt werden, ob seinen vertraglichen Grundlagen nicht die Verfassungsbestimmung des § 2 F-VG 1948 entgegensteht. Hiezu wurde erwogen:

Gemäß dem unter der Überschrift "Finanzausgleich" stehenden § 2 F-VG 1948 haben der Bund und die anderen Gebietskörperschaften "soferne die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand zu tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt."

Nach Art 14(1) B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens ......, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

Hieraus folgt grundsätzlich, daß der Bund den gesamten Aufwand, der sich aus der unmittelbar von ihm selbst zu vollziehenden Hoheitsverwaltung der ihm unmittelbar unterstellten (BGBl 168/1948; 61/1953; 190/1962) staatlichen Kunstakademien und sodann hieraus hervorgegangenen Kunsthochschulen (BGBl 54/170) ergibt, selbst zu tragen hat, zumal in den folgenden Absätzen dieser Verfassungsnorm hinsichtlich der Zuständigkeit nicht anderes bestimmt ist.

Anders als bei der unmittelbaren Hoheitsverwaltung des Bundes ist dies nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Kostentragung bei den Aufgaben des Bundes, die nicht von ihm selbst sondern gemäß § 102 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung von den Landeshauptleuten und Landesbehörden und Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis vollzogen und damit von diesen "als ihre Aufgaben besorgt" werden, wobei der Aufwand unmittelbar bei ihnen anfällt (VfSlg 9507) und ebenso auch bei der die Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) des Bundes betreffenden, mittelbar aber von den Landeshauptleuten und Landesbehörden usw. ausgeübten sogenannten "Auftragsverwaltung" nach dem Art 104 Abs 2 B-VG, der als lex specialis zu § 2 F-VG ausdrücklich eine Umkehrung des dort vorgesehenen Kostentragungsgrundsatzes und nur für "besondere Ausnahmefälle" einen Kostenersatz durch den Bund und zwar jedenfalls auf der Grundlage eines Bundesgesetzes vorsieht (Adamovich/Funk Verfassungsrecht3 280 f, 183; Walter/Mayer Grundriß7 Rz 286; VfSlg 9507).

Von diesen Fällen abgesehen sollen gemäß dem neueren Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 11.663 von der Verfassungsbestimmung des § 2 F-VG abweichende Vorschriften, die eine spezifisch finanzausgleichsrechtliche Frage regeln, grundsätzlich im Finanzausgleichsgesetz getroffen werden und nur ausnahmsweise in einem anderen Gesetz, das aber jedenfalls explizit die von § 2 F-VG abweichende Lastenverteilung zum Inhalt haben muß. In diesem Sinne lautet auch das Erkenntnis VfSlg 11.939, wonach die Bestimmung des § 2 F-VG eine umfassende finanzausgleichsrechtliche Regelung enthält und sich aus dem Zusammenhalt seiner §§ 2 und 4 eindeutig ergibt, daß das F-VG 1948 den Begriff der öffentlichen Verwaltung aufgabenbezogen (dh zweckbezogen) versteht und daß daher zu den kostenschaffenden Aufgaben im Sinne des § 2 F-VG sowohl die hoheitlichen Aufgaben als auch jene privatwirtschaftlichen Verwaltungshandlungen gehören, (so auch Walter/Mayer aaO Rz 285), mit denen ein im öffentlichen Interesse gelegener Zweck verfolgt werden soll. Hieraus leitet das genannte Erkenntnis für den speziellen Fall ab, daß die Kostentragungsregel des § 2 F-VG auch für den ganzen bei der Führung einer Amtsvormundschaft (einer zumindest auch im öffentlichen Interesse gelegenen Angelegenheit) anfallenden Aufwand gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung ausgeübt wird und erklärt sodann, die bereits im Erkenntnis VfSlg 9.507 dargelegte Verpflichtung der Gebietskörperschaft zur endgültigen Tragung des Aufwandes für die auf Grund bestehender Rechtsvorschriften erfolgte Besorgung von Aufgaben anderer Gebietskörperschaften gelte auch für im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgte Aufgaben.

Da die von der klagenden Partei zum Ersatz begehrten "Gebarungsabgänge" nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes entstandene Kosten sondern Kosten seiner unmittelbaren, also von ihm selbst besorgten Hoheitsverwaltung betreffen erhebt sich die Frage der Geltung des § 2 F-VG auch für die Privatwirtschaftsverwaltung hier unter dem besonderem Gesichtspunkt einer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des beklagten Landes erfolgten freiwilligen Übernahme der Kosten der hoheitlichen Verwaltung des Bundes. Zu ihrer Beantwortung ist insbesondere die vorzitierte jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die umfassende finanzausgleichsrechtliche Regelung des § 2 F-VG und die damit in Übereinstimmung stehende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 526/92 = SZ 65/40 sowie die einschlägige Lehre im allgemeinen und im besonderen heranzuziehen:

In seiner Entscheidung 1 Ob 526/92 = SZ 65/40 legte der Oberste Gerichtshof dar, daß sich nach herrschender Auffassung der in § 2 F-VG verankerte Kostentragungsgrundsatz auf die Aufgaben der einzelnen Gebietskörperschaften schlechthin und somit auch auf die in Formen des Privatrechtes wahrgenommenen Agenden beziehe. Da der Grundsatz der eigenen Kostentragung logische Konsequenz des bundesstaatlichen Aufbaues und der föderativen Einnahmenverteilung sei, müsse er selbst für die im Bereich der nichthoheitlichen Verwaltung besorgten Aufgaben Geltung haben. Das Erkenntnis VfSlg 9507 habe zwar insbesondere die mittelbare Bundesverwaltung und den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden als Anwendungsbereich des Grundsatzes, daß der Aufwand von jener Gebietskörperschaft endgültig zu tragen sei, bei der er unmittelbar anfällt, bezeichnet, ihn aber (arg. "aber nicht nur") keineswegs auf diesen Bereich und auf die sogenannte "Auftragsverwaltung" nach § 104 Abs 2 B-VG - als zu § 2 F-VG speziellere Norm - beschränkt. Habe die Gebietskörperschaft, bei der der sich aus der Erfüllung von Staatsaufgaben ergebende Aufwand unmittelbar anfällt, diesen Aufwand gemäß § 2 F-VG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst bei Besorgung der mittelbaren Bundesverwaltung oder im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden stets endgültig zu tragen, soferne nicht der zuständige Gesetzgeber davon Abweichendes bestimme, so müsse dies umsomehr in Fällen wie im zugrundeliegenden - Kosten der außerschulischen Jugendbetreuung - gelten, bei denen eine Gebietskörperschaft im Rahmen der nicht hoheitlichen Verwaltung von einer anderen Gebietskörperschaft Aufgaben in die eigene Zuständigkeit übernehme.

Unter diesen Gesichtspunkten kam der Oberste Gerichtshof zur Schlußfolgerung, eine gegenteilige Kostenerstattungsvereinbarung = freiwillige Kostenübernahme stehe mit der finanzverfassungsgesetzlichen Bestimmung, daß Gebietskörperschaften die bei ihnen angefallenen Kosten, soferne die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, in der Regel auch selbst zu tragen haben, in nicht überbrückbarem Widerspruch. Die Vereinbarung, mit der sich eine Gebietskörperschaft in Form eines Dauerrechtsverhältnisses entgegen § 2 F-VG zur laufenden Bestreitung eines Aufwandes verpflichtete, für den nach den darin festgelegten Kostenverteilungsgrundsätzen die andere Gebietskörperschaft (endgültig) aufzukommen hat, hätte einer eigenen bundesgesetzlichen Ermächtigung im formellen und materiellen Sinn bedurft (vgl hiezu VfSlg 9.006/1981; Adamovich-Funk aaO 207). So wie ein Vertrag nach § 879 ABGB zu beurteilen sei, wenn er gegen das Gebot hoheitlichen Handelns verstößt (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 867), müsse dies auch für einen Vertrag gelten, mit dem sich eine Gebietskörperschaft einer anderen Gebietskörperschaft gegenüber in Mißachtung verfassungsrechtlicher Kostenverteilungsgrundsätze zur Tragung eines Aufwandes verpflichtete, den nach dieser bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung letztere endgültig zu tragen habe. Zwar sei nicht jeder Gesetzesverstoß mit Nichtigkeit bedroht, entscheidend sei vielmehr der Normzweck; die Gültigkeit eines Vertrages, der die Änderung verfassungsgesetzlicher Kostenverteilungsgrundsätze zum Inhalt habe, deren Änderung nach diesem Verfassungsgesetz ausdrücklich dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten sei, müsse aber schon allein deshalb verneint werden, weil inhaltlichen Verstößen von Verträgen gegen verfassungsgesetzliche Gebote vor allem dann das Gewicht der Nichtigkeit beizumessen sei, wenn - wie hier - beide Vertragsteile Normadressaten seien und sonst keine andere Sanktion vorgesehen sei. Demgemäß sei das Klagebegehren zufolge Nichtigkeit der Kostenerstattungsvereinbarung abzuweisen.

In der Lehre verweisen Adamovich/Funk aaO 206 auf der Grundlage des Art 51 Abs 1 und 2 B-VG zum Bundesbudget ganz allgemein darauf, es dürfe im Interesse der Grundsätze der Budgeteinheit und Budgettransparenz außerhalb des Bundesvoranschlages keine Sonderetats des Bundes geben und sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Bundes seien in das eine Budget aufzunehmen.

Lödl hat in seiner Untersuchung "Verfassungsrechtliche Grundlagen der Bundestransfers an Länder und Gemeinden" (in "Das öffentliche Haushaltswesen in Österreich", 1988, 36 ff) bei Behandlung der Abgrenzung Hoheitsverwaltung-Privatwirtschaftsverwaltung grundsätzlich die Frage gestellt, welche "Aufgaben" der Gebietskörperschaft finanzausgleichsrelevant und ob diese finanzausgleichsrelevanten Aufgaben der Gebietskörperschaft auf den Kreis "der hoheitlichen" Aufgaben beschränkt seien, oder ob auch Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung von den Regelungen des Finanzverfassungsgesetzes erfaßt werden. Er verweist auf die Lehre sowie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach unabhängig von den Handlungsformen jegliches ausgabenverursachende Verwaltungshandeln für die Mittelverteilung im Finanzausgleich bedeutsam sei (aaO 39) und vertritt - in der vergleichbaren Frage von Bundestransfers - zusammenfassend den Standpunkt, daß "die Leistung von Ausgaben des Bundes für die Finanzierung von Aufgaben der Länder und Gemeinden ohne gesetzliche Regelung unzulässig ist" (aaO 37). Der gegenteiligen Auffassung, nämlich einer Kostenübernahme durch den Bund auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen, tritt er unter Darlegung der aus § 2 F-VG hervorgehenden Grundsätze (Selbsttragung, abweichende Regelung nur durch Gesetz) entgegen (aaO 52 f, 58) und verweist darauf (aaO 53), daß sich auch aus VfSlg 3033, 3919, die sich mit anderen Fragen befassen, offensichtlich keine Begründung für die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Kostenübernahme ergibt.

Jabloner ("Gliedstaatsverträge in der österreichischen Rechtsordnung" in ZÖR 1989, 225, 237) verweist in Zusammenhang mit Vereinbarungen nach Art 15 a B-VG auf die Problemstellung wie weit das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip für die Privatwirtschaftsverwaltung gilt und erklärt" "doch wurde gerade im Hinblick auf § 15a - B-VG - Vereinbarungen, die finanzielle Transfers des Bundes zu anderen Gebietskörperschaften vorsahen, in jüngster Zeit mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß sich aus den einschlägigen Normen des F-VG 1948 zwingend die Notwendigkeit der Erlassung eines Bundesgesetzes ergibt, in diesen Fällen also eine besondere Qualität gegeben ist", wobei er sich auf Lödl aaO bezieht.

Pernthaler, Raumordnung und Verfassung 1975, 306 ff, erklärt, als Konsequenz des finanzausgleichsrechtlichen Charakters der Kostenträgerschaft sei zu beachten, daß die Selbstträgerschaft geradezu ein Grundprinzip der Finanzverfassung sei und das System des gesamten Finanzausgleiches überhaupt trage (aaO 308). Demgemäß könne der einfache Gesetzgeber die Kosten der einzelnen Vollzugsbereiche nicht nach Belieben hin- und herschieben, denn dann sei das gesamte hochdifferenzierte System des Finanzausgleiches sinnlos. Das Recht des einfachen Bundes- und Landesgesetzgebers, Kostentragungsregelungen (Kostenübernahme, Kostenüberwälzung) abweichend vom Prinzip des § 2 F-VG zu treffen, müsse im Wege der Verfassungsinterpretation begrenzt bleiben. Zur freiwilligen Kostenübernahme erklärt Pernthaler, diese stehe ungeachtet des Prinzips der Selbstträgerschaft nach § 2 F-VG grundsätzlich jeder Gebietskörperschaft frei, da sie hinsichtlich der Verwendung ihrer Abgabenerträge zufolge ihrer Budgethoheit nicht gebunden sei (VfSlg 3033, 3919 mit Kritik von Klecatsky) und sich gemäß Art 17 und 116 Abs 2 B-VG durch "innere Gesetzgebung" oder im Wege der sonstigen Privatwirtschaftsverwaltung zu finanziellen Leistungen auch über die Kompetenzschranken hinweg verpflichten könne. In der Praxis beruhten hierauf zahlreiche freiwillige Kostenbeteiligungen, denen regelmäßig eine Vereinbarung der beteiligten Gebietskörperschaften zugrundeliege. Zu bedenken sei jedoch, daß die dauernde und schwergewichtige Kostenübernahme auf einen Fehler im Finanzausgleich hinweise, der die betreffende Gebietskörperschaft zu Lasten anderer so begünstige, daß sie neben ihren eigenen auch noch fremde Aufgaben finanzieren könne.

Ruppe, Finanzverfassung im Bundesstaat 1977, 65 ff führt zunächst unter dem Titel "Konnexitätsgrundsatz" aus, nach diesem Grundsatz des § 2 F-VG folge die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung. Die Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich eine Aufgabe falle, habe prinzipiell auch die Kosten der Aufgabenbesorgung zu tragen. Dieser Konnexitätsgrundsatz entspreche nicht nur verwaltungsökonomischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen, er bestätige und sichere zugleich die bundesstaatliche Aufgabenverteilung von der finanziellen Seite her, indem er einer faktischen Verlagerung der Aufgabenzuständigkeit im Wege einer mit Mitspracherechten verbundenen Fremdfinanzierung vorzubeugen trachte. Dieser Grundsatz werde jedoch nicht mit voller Strenge durchgehalten, da der zuständige Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen, Vollziehungszuständigkeiten übertragen und damit die Ausgabenverantwortung abgewälzt und durch Kostenübernahme und andere finanzielle Hilfestellungen die Ausgabenstruktur anderer Gebietskörperschaften beeinflußt werden könne. § 2 F-VG wolle als Kostenverteilungsregelung Verantwortungsbereiche abstecken (aaO 70). Jede Gebietskörperschaft solle ihre eigenen Aufgaben durch die ihr zustehenden bzw. zugewiesenen Einnahmen finanzieren. Im weiteren erklärt Ruppe sodann (aaO 71), die freiwillige Beteiligung an den Kosten von Verwaltungsaufgaben, die an sich gemäß § 2 F-VG von einer anderen Gebietskörperschaft zu tragen wären, werde "von Rechtsprechung und herrschender Lehre in weitestgehendem Umfang für zulässig erachtet" und verweist hiezu auf Pernthaler aaO 308 und wie dieser darauf, daß nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 3033; 3916, richtig wohl 3919) die Gebietskörperschaften bei der Verwendung von Abgabenerträgen nicht an die Kompetenzschranken des B-VG gebunden seien und Abgabenerträge auch für Zwecke verwenden könnten, die in die Zuständigkeit anderer Gebietskörperschaften fielen; da die Abgabenerträge überdies nicht nur der Finanzierung des hoheitlichen sondern auch des privatrechtlichen Verwaltungshandelns dienten, die privatwirtschaftliche Verwaltung aber nach der Judikatur nicht der Kompetenzverteilung der Art 10 - 15 B-VG unterworfen sei, bestehe auch auf diesem Weg die Möglichkeit, Kosten, die nach dem Grundsatz des § 2 F-VG von einer anderen Gebietskörperschaft zu tragen wären, zu übernehmen. Klecatsky sehe in der fraglichen Judikatur eine Zerstörung des förderalistischen Kompetenzgefüges des B-VG (siehe hiezu nunmehr Klecatsky/Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3, 1982, 806, mit Verweis auf VfSlg 3033 und 3919). Durch Kostenübernahmen auf privatrechtlicher Basis könne der Zusammenhang zwischen Aufgabenverantwortung und Ausgabenverantwortung weitestgehend zerstört werden.

In Matzner, Aufgabenfinanzierung, 234 ff, verweist Ruppe neuerlich auf den Grundsatz der Kostenselbstträgerschaft des § 2 F-VG. Von der hL werde die Kompetenz zur Normierung von abweichenden Kostentragungsbestimmungen nach dem Adhäsionsprinzip als Bestandteil der Sachkompetenz angesehen, sie finde ihre verfassungsrechtliche Grenze jedenfalls im Gleichgewichtsgebot des § 4 F-VG. Die Aussage des § 2 F-VG, daß Abweichungen vom Prinzip der Selbstträgerschaft nur durch den zuständigen Gesetzgeber vorgesehen werden können, treffe dem Wortlaut nach auch für Kostenübernahmen zu (aaO 235). Die finanzielle Beteiligung einer Gebietskörperschaft an den Kosten einer Aufgabe, die in die Vollziehungszuständigkeit einer anderen Gebietskörperschaft falle, bedürfe danach auch bei freiwilliger Übernahme dieser Verpflichtung einer gesetzlichen Grundlage. Dem entspreche es, daß die der Kostenübernahme eng verwandten Institute der Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse, soweit sie vom Bund gewährt würden, einer bundesgesetzlichen, insoweit sie vom Land gewährt würden, einer landesgesetzlichen Grundlage bedürfen. In der Praxis fehle es vielfach an einer gesetzlichen Deckung von Kostenübernahmen. In den Erkenntnissen VfSlg 3033, 3919 werde diese Praxis vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet, jedoch von verschiedener Seite aus förderalistischer Sicht kritisiert. In der Tat liege hier - verfassungspolitisch gesehen - eine entscheidende Schwachstelle der österreichischen Finanzverfassung (aaO 235). Bedenke man den Ausnahmecharakter der abweichenden Kostentragungsregelungen im Verhältnis zum Grundsatz des § 2 F-VG und dem Wortlaut dieser Norm (arg. "bestimmt") so müsse geschlossen werden (aaO 239), daß Kostenabwälzungen auf eine andere Gebietskörperschaft in jedem Falle explizit zum Ausdruck gebracht werden müßten (vgl auch VSlg 7314/74).

In "Neuordnung der Kompetenzverteilung in Österreich, Abschnitt Neuordnung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung Teilbereich Finanzverfassung", 292 ff wiederholt Ruppe zunächst seine früheren Ausführungen zum Konnexitätsgrundsatz und erklärt (aaO 333), daß die in § 2 F-VG zugelassenen Abweichungen des einfachen Gesetzgebers "jedoch wohl begründungsbedürftige Ausnahmen bleiben müssen". Er verweist dabei auf die nunmehrige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beginnend mit VfSlg 9507 sowie darauf (aaO 334 f), daß sich § 2 F-VG auf die Aufgaben der Gebietskörperschaften schlechthin, somit auch auf die in den Rechtsformen des Privatrechts besorgten Aufgaben beziehe und erklärt, bereits Pernthaler habe aus der finanzausgleichsrechtlichen Natur der Kostentragungsregelungen und den besonderen Stellenwert des Konnexitätsgrundsatzes abgeleitet, daß abweichende Kostentragungsregelungen nur im Rahmen besonderer verfassungsrechtlicher Verschiebungen oder Verzahnungen der Zuständigkeitsbereiche oder im Rahmen des Finanzausgleichs zulässig seien. Die jüngere Judikatur des VfGH bestätige diese Position und unterstreiche in der Tat den Ausnahmecharakter: Im Erkenntnis VfSlg 11663 bezeichne der VfGH eine (abweichende) Kostentragungsregelung als spezifisch finanzausgleichsrechtliche Frage. "Grundsätzlich soll eine derartige Regelung im Finanzausgleichsgesetz getroffen werden und nur ausnahmsweise in einem anderen Gesetz, das aber explizit die von § 2 F-VG 1948 abweichende Lastenverteilung zum Inhalt haben muß. Diese Forderung ergibt sich schon daraus, daß der Finanzausgleich einen Komplex bietet, der nur als solcher dem Gebot des § 4 F-VG entsprechen kann".

Im weiteren führt hier Ruppe sodann aus (aaO 336), Kostenübernahmen kämen aus der Natur der Sache heraus nur in Betracht, wenn Gesetzgebungs- und Vollziehungstätigkeit auseinanderfielen. Sie erlaubten eine Finanzierungslösung vor allem in Fällen, in denen Aufgaben delegiert würden, die von der besorgenden Gebietskörperschaft nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden könnten oder sollten. Ruppe kommt unter anderem (aaO 338 f) sodann zum Schluß, daß die Übereinstimmung von Aufgaben - und Finanzierungsverantwortung am ehesten Gewähr für eine rationelle Aufgabenerfüllung, für die Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit biete, weil die Gebietskörperschaften nicht damit rechnen könnten, Kosten abwälzen zu können oder ersetzt zu erhalten. Festzustellen sei, daß der Konnexitätsgrundsatz des § 2 F-VG keine adäquate Lösung für kooperative Aufgabenerfüllung, für Aufgaben, deren Wahrnehmung im gemeinsamen Interesse mehrerer Gebietskörperschaften liege, oder die nur im Zusammenwirken erfüllt werden könnten, sei (aaO 339). Die bedingungslose Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers, Ausnahmen vom Konnexitätsgrundsatz zu verfügen, sei eine besondere Schwachstelle der bundesstaatlichen Finanzverfassung .................. Kostenübernahmen könnten ein sinnvolles Instrument sein, um Aufgabendelegationen vorzunehmen, ohne die besorgende Gebietskörperschaft mit Kosten zu belasten. Gerechtfertigt seien sie jedoch nur für vorübergehende Aufgaben bzw. als vorübergehende Finanzierungslösung (aaO 340). Bei einer Neuordnung der Struktur der Finanzverfassung müßten Ausnahmen für Kostenübernahmen im Kostentragungsgrundsatz selbst geregelt werden oder es müßten jene Bereiche verfassungsgesetzlich bezeichnet werden, in denen der einfache Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen dürfe (aaO 389).

Soweit Ruppe und Pernthaler nach den vorstehenden Ausführungen eine freiwillige Kostenübernahme auch ohne gesetzliche Deckung für zulässig erachten sind sie auf die dargestellte entgegenstehende Lehre und Rechtsprechung zu verweisen. Es ist kein einziges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes evident, in dem dieser die privatrechtliche Vereinbarung einer freiwilligen Kostenübernahme für zulässig erklärt hätte. Im Falle VfSlg 7314 verwies er lediglich darauf, daß eine derartige Vereinbarung nicht vorliege, weshalb auf damit verbundene Rechtsfragen nicht einzugehen sei. Die von den beiden vorgenannten Autoren für ihren Standpunkt zitierten Erkenntnisse VfSlg 3033 und 3919 hatten sich - siehe hiezu auch die obenstehenden Ausführungen von Lödl aaO 53 - mit der Frage freiwilliger Kostenübernahmen überhaupt nicht befaßt; es ging lediglich um die Frage, ob Abgaben nicht bloß für hoheitliche Aufgaben sondern auch zur Finanzierung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens eingehoben werden dürfen (Bäderbauabgabe) bzw ob über eingehobene Abgaben (: Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Garagengesetz) frei verfügt werden dürfe. Die Bejahung dieser Fragen besagt jedoch noch nichts darüber, in welcher Form die Übernahme nach der Finanzverfassung von einer anderen Gebietskörperschaft zu tragender Kosten zulässig sei. Von einer die Vereinbarung freiwilliger Kostenübernahmen nicht beanstandenden, dh solche rechtlich als zulässig behandelnden Praxis des Verfassungsgerichtshofes kann im Hinblick auf die beiden vorzitierten Erkenntnisse somit nicht die Rede sein.

Damit fällt einerseits ein wesentliches Argument dieser beiden Autoren weg, andererseits wird ihre Position von ihnen aber selbst noch weiter dadurch geschwächt, daß Pernthaler jedenfalls "dauernde und schwergewichtige Kostenübernahmen" selbst ablehnt und Ruppe, wie dargetan, ausdrücklich auch den Standpunkt vertritt, die Aussage des § 2 F-VG, daß Abweichungen vom Prinzip der Kostenträgerschaft nur durch den zuständigen Gesetzgeber vorgesehen werden können, treffe dem Wortlaut nach auch für Kostenübernahmen zu, sodaß auch die freiwillige Kostenübernahme einer gesetzlichen Grundlage bedürfte. Allein der von ihm behauptete Umstand, daß es in der Praxis vielfach an einer solchen gesetzlichen Deckung fehle, stünde diesem vom Wortlaut und Sinngehalt der Norm zweifellos vorausgesetzten Erfordernis aber grundsätzlich nicht entgegen. Im vorliegenden Falle ist es, wie noch auszuführen sein wird, nicht erfüllt. Überzeugend ist das Argument von Ruppe, Kostenübernahmen kämen aus der Natur der Sache heraus nur in Betracht, wenn Gesetzgebungs- und Vollziehungstätigkeit auseinanderfielen; diese Finanzierungslösung sollte daher Fällen dienen, in denen die delegierten Aufgaben nicht aus eigenen Mitteln der besorgenden Gebietskörperschaft finanziert werden könnten; sie seien nur hinsichtlich vorübergehender Aufgaben als vorübergehende Finanzierungslösung gerechtfertigt.

An allen diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall: Es geht hier nicht um Kosten aus der Besorgung delegierter Aufgaben, die von der delegierenden Gebietskörperschaft rückübernommen werden sollten, sondern ausschließlich um nach der Anordnung des § 2 F-VG und mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung vom Bund selbst zu tragende Kosten seiner unmittelbaren Hoheitsverwaltung; von einer nur "vorübergehenden Aufgabe" und von nur "vorübergehenden Finanzierungsleistungen" kann hier ebenfalls nicht die Rede sein.

Bedenkt man nun im Sinne aller vorstehenden Ausführungen das Prinzip des Finanzausgleichs als Grundlage der Finanzverfassung, das dazu führt, daß es gemäß § 2 F-VG auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig sein kann, die Kosten der eine bestimmte Aufgabe besorgenden Gebietskörperschaft auf eine andere Gebietskörperschaft zu übertragen, dann stünde es in glattem Widerspruch zu dieser Verfassungsbestimmung bzw. bildete eine Umgehung derselben, wenn auch durch einen gerade eben im Rahmen dieser gemäß Art 17 B-VG geführten Privatwirtschaftsverwaltung geschlossenen Vertrag doch eine Kostenübernahme erfolgen könnte. Die klagende Partei stützt ihr Begehren auf einen im Rahmen des Art 17 B-VG geschlossenen privatrechtlichen Vertrag. Die verfassungsrechtliche Schranke solcher Verträge wird dort zu erblicken sein, wo die von den Kompenzträgern getroffenen hoheitlichen Entscheidungen durch Akte der Privatwirtschaftsverwaltung unterlaufen werden sollen, weil nicht angenommen werden kann, daß der Verfassungsgesetzgeber die hoheitliche Kompetenzverteilung durch die Anordnung des Art 17 B-VG wieder in Frage habe stellen wollen (Schäffer in Ermacora ua, Allgemeines Verwaltungsrecht 269 und FN 64); Art 17 B-VG darf nicht als eine schleichende Kompetenzverschiebungsregel in Formen des Privatrechtes verstanden werden (Ermacora in FS Loebenstein 30). Daher bestehen in der Vorschrift des § 2 F-VG sehr wohl verfassungsrechtliche Gebote zur gesetzlichen Regelung der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung, deren Übertretung unter der Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 1 ABGB stehen kann (vgl Ruppe in FS Wagner 77, 82).

Aus der dargestellten Verfassungsrechtslage (Art 14 Abs 1 B-VG, § 2 F-VG) folgt hier somit im Sinne der im wesentlichen auch von der Lehre gestützten Rechtsprechung, daß der Bund grundsätzlich den gesamten Aufwand der seit 1.6.1963 (Art II, III BGBl 190/1962) unter seiner unmittelbaren Hoheitsverwaltung stehenden Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz und nunmehrigen (BGBl 54/1970) Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz selbst zu tragen hat, zumal eine wirksame Kostenübertragungsregelung eines eigenen Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte und eine solche fehlt. Sie hätte zwar auch jeweils in den Finanzausgleichsgesetzen normiert werden können, doch ist weder in dem die Jahre 1985 bis 1988 betreffenden FAG 1985 BGBl 544/1985 idF BGBl 384/1986 und BGBl 607/1989 noch in dem für die Jahre 1989 bis 1992 ergangenen FAG 1989 BGBl 687/1989 eine solche enthalten. Insbesondere fehlt eine Kostentragungsregelung aber auch im Gesetz BGBl 190/1962 über die Erhebung des Steiermärkischen Landeskonservatoriums in eine staatliche Kunstakademie. Der bloße Hinweis in den EB zu dieser Gesetzesvorlage (726 Blg NR 9 GP, 2), Ergebnis der Verhandlungen der zuständigen Stellen des Bundes und des Landes Steiermark sei "die grundsätzliche Erkenntnis, daß die Errichtung einer Musikakademie in Graz nicht nur zwingend notwendig sondern auch praktisch realisierbar ist, daß in Anlehnung an das bereits in Salzburg mit der dortigen Musikakademie gegebene Beispiel eine Verteilung der zu tragenden finanziellen Leistungen zwischen dem Bund und dem Bundesland Steiermark (in einem Verhältnis von 2:1) stattzufinden hat und daß die entsprechende Detailregelung späteren, zwischen den beiden Gebietskörperschaften im grundsätzlichen bereits konzipierten Maßnahmen vorbehalten bleibt" und ebenso auch die "genehmigende Kenntnisnahme des Berichtes der Steiermärkischen Landesregierung über die Unterzeichnung des gegenständlichen Vertrages" durch den Steiermärkischen Landtag in der Sitzung vom 24.10.1963 (siehe Beilagen zu ON 24, AS 341 ff) vermögen das im Sinne des § 2 F-VG erforderliche Gesetz nicht zu ersetzen. Warum hier eine gesetzliche Regelung unterblieb, ist letztlich nicht entscheidend, doch sei hiezu bemerkt:

In den EB zur Gesetzesvorlage (726 BlgNR 9. GP 2) wurde erklärt, daß die Verteilung der zu tragenden finanziellen Leistungen zwischen Bund und Land Steiermark im Verhältnis von 2 : 1 in Anlehnung an das mit der Musikakademie in Salzburg gemäß Bundesgesetz vom 20.5.1953 BGBl 61/1953 gegebene Beispiel erfolge. In diesem Gesetz selbst fehlte jedoch ebenfalls eine Kostenteilungsregelung und in den EB wurde hiezu auf die Neubegründung einer im Jahre 1922 geschlossenen Kostenteilungsvereinbarung zwischen Bund (2/3) und Land und Stadt Salzburg (je 1/6) verwiesen; der diesbezügliche Bericht des Unterrichtsausschusses (29 BlgNR VII GP 1) hebt mehrfach hervor, daß mit der nunmehrigen Verbundlichung des Mozarteums dem Bund keine höheren Kosten erwüchsen, weil nach Ablehnung der gesamten Kostentragung durch das BMF "Einvernehmen über die weitere Leistung der bisherigen Quoten durch Land und Stadt auch nach der Verbundlichung erzielt werden konnte." Diese im Jahre 1922 getroffene Kostenteilungsvereinbarung stand mit dem damals geltenden F-VG 1922 BGBl 124/1922 in Einklang, da dieses insoweit noch keine dem § 2 F-VG 1948 ähnliche Regelung enthielt (vgl §§ 9, 10 F-VG 1922). Gleiches gilt für das sodann folgende F-VG 1931 BGBl 61/1931 (vgl §§ 9, 10; Art VI Abs 3 leg cit). Erst im F-VG 1934 BGBl 150/1934, das aber gemäß Art 2 V-UG StGBl 1945/4 aufgehoben wurde, wurden die "Grundsätze für die Kostentragung der öffentlichen Verwaltung" in § 11 wie folgt geregelt: "Der Bund, die bundesunmittelbare Stadt Wien, die Länder, Ortsgemeindenverbände und Ortsgemeinden tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anders bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt ...........". Unter dem Titel "Beteiligung des Bundes an der Tragung des Aufwandes anderer Körperschaften" normierte § 12 leg cit: "(1) Der Bund kann der bundesunmittelbaren Stadt Wien, den Ländern, Ortsgemeindenverbänden und Ortsgemeinden Beiträge für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt oder für bestimmte Zwecke nur auf Grund besonderer Bundesgesetze gewähren; die Vorsorge im Bundesfinanzgesetz genügt nicht".

Auf die Frage, ob die somit hinsichtlich des Mozarteums ursprünglich finanzverfassungskonforme Kostenteilungsvereinbarung des Jahres 1922 im Jahre 1953 anläßlich der Erhebung des Mozarteums in den Rang einer staatlichen Kunstakademie des Bundes trotz der inzwischen in Kraft getretenen §§ 11, 12 F-VG 1934 bzw des an deren Stelle getretenen § 2 F-VG 1948 rechtswirksam zugrundegelegt werden konnte, ist nicht einzugehen. Für die hier zwischen den Streitteilen im Jahre 1963 geschlossene Vereinbarung konnte sie entgegen den obenstehenden Ausführungen in den EB 726 BlgNR 9. GP 2 im Hinblick auf die am 1.6.1963 geltende Bestimmung des § 2 F-VG 1948 rechtlich nicht mehr Vorbild sein. Es hätte, wie ausgeführt, einer ausdrücklichen Kostentragungsregelung durch ein Gesetz im formellen und materiellen Sinn bedurft. Solche ausdrückliche gesetzliche Regelungen wurden gerade im Rahmen des Hochschulwesens zwischen Bund und Ländern/Gemeinden auch tatsächlich beispielsweise wie folgt getroffen:

Im Bundesgesetz vom 5.7.1962(!) über die Errichtung des Linzer Hochschulfonds BGBl 189/1962 normierte § 3, daß die Mittel zur Erfüllung der im einzelnen bestimmten Aufgaben vom Bundesland Oberösterreich und der Stadtgemeinde Linz je zur Hälfte und der Aufwand für das wissenschaftliche Personal vom Bund zu tragen seien. Im Bundesgesetz vom 15.7.1966 BGBl 181/1966, mit dem ein Fonds zur Förderung und Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck geschaffen wurde, normierte § 3 für das Bundesland Tirol, die Gemeinde Innsbruck und den Bund eine ganz ähnliche Kostentragungsregel. Anläßlich der Gründung der "Hochschule für Bildungswissenschaften" in Klagenfurt wurde im Bundesgesetz vom 21.1.1970 BGBl 48/1970 ebenfalls zwischen Bund und Land Kärnten sowie der Landeshauptstadt Klagenfurt eine genaue Kostentragungsregelung getroffen und ihre Durchführung einem zwischen den Beteiligten abzuschließenden Vertrag vorbehalten (§ 6). Auch das Bundesgesetz vom 5.6.1973 über die Errichtung der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz BGBl 251/1973 sah hinsichtlich der Aufbringung der Mittel in § 3 vor, daß das Bundesland Oberösterreich und die Stadt Linz dem Bund "nach Maßgabe des Abs 3 jährlich je 1/6 des Aufwandes für die Hochschule zu ersetzen" haben.

Im weiteren kann hier die Frage auf sich beruhen, ob eine Kostenbeteiligung in Form einer Vereinbarung nach der von der Revisionsbeantwortung zitierten Bestimmung des Art 15a B-VG zulässig wäre, zumal diese Bestimmung erst durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl 444 und somit nach Abschluß der vorliegenden Vereinbarung geschaffen wurde; selbst bei Zulässigkeit einer derartigen Kostenbeteiligungsvereinbarung läge in einem solchen Fall nämlich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor und hieraus abgeleitete vermögensrechtliche Ansprüche wären gemäß Art 137 B-VG mit Klage vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen (siehe EB 182 Blg XIII GP 21).

Die klagende Partei verweist zur Stützung ihres Standpunktes in der Revisionsbeantwortung auch noch darauf, daß im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Abschluß von "Förderungsverträgen" zwischen Bund und Ländern zulässig und der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag auch unter diesem Gesichtspunkt wirksam sei. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Zur Frage von Subventionen führt Lödl aaO 40 f aus, durch die gemäß Art 17 B-VG geschaffene Privatwirtschaftsverwaltungskompetenz seien die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, daß die Gebietskörperschaften Subventionen im Wege des Abschlusses von Förderungsverträgen gewähren können. Gemäß der in der hL gebräuchlichen Definition des verwaltungsrechtlichen Begriffes liege eine "Subvention" dann vor, wenn ein Verwaltungsrechtsträger einem Privatrechtssubjekt vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zukommen läßt, soferne sich dieses Privatrechtssubjekt zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt und für die Zuwendung kein marktmäßiges Entgelt leistet. Auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen für kostenverursachende Vorhaben erbrachte Subventionen seien jedoch grundsätzlich als für die Mittelverteilung im Finanzausgleich maßgeblich anzusehen.

Nach dem Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages vom 6.5.1963 kann hier von einer Subventionierung im Wege eines "Förderungsvertrages" nicht die Rede sein. Dieser Vertrag handelt vielmehr von der "Verbundlichung des Steiermärkischen Landeskonservatoriums in Graz" und enthält in umfassenden Detailregelungen die Verpflichtung des beklagten Landes, ein Drittel des nach den verschiedensten Ausgabenanteilen aufzuschlüsselnden jährlichen Gebarungsabganges dieser Hochschule unter zahlreichen umfänglichen Mitwirkungsrechten der beklagten Partei (Budgeterstellung, Gebarungsabgangsermittlung usw.) zu tragen, hiefür monatliche Vorschüsse zu leisten, laufende Sachleistungen zu erbringen usw. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist nicht einseitig kündbar und kann nur einvernehmlich aufgelöst werden.

Damit fehlt es aber an den angeführten typischen Merkmalen eines "Förderungsvertrages" zur Gänze, der Vertrag schließt nach diesem seinen besonderen Inhalt die Annahme eines Förderungsvertrages vielmehr von vornherein aus. Im übrigen bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß die Übernahme der Kosten hoheitlicher Verwaltung einer in der Revisionsbeantwortung beispielsweise als zulässig angesehenen "Schenkung von Lehrmitteln" hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen keinesfalls gleichgesetzt werden kann.

Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ist schließlich auch der Umstand unerheblich, daß die gegenständliche Kostenbeteiligungsvereinbarung bereits im Mai 1962 und damit vor dem gemäß Art II des Bundesgesetzes BGBl 190/1963 mit 1.6.1963 erfolgten Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Erhebung des Steiermärkischen Landeskonservatoriums in den Rang einer staatlichen Kunstakademie und damit einer gemäß Art 14 Abs 1 B-VG der ausschließlichen Kompetenz des Bundes unterliegende Schuleinrichtung abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist, daß sich die Regelungen dieser Vereinbarung auf diese Schuleinrichtung als staatliche Kunstakademie und nunmehrige Hochschule und auf den Zeitraum ab dem 1.6.1963 beziehen.

Nach der dargestellten Rechtslage ist der zwischen den Streitteilen geschlossene Vertrag vom 6.5.1963 im Sinne der oben im einzelnen wiedergegebenen Ausführungen der Entscheidung 1 Ob 526/92 =SZ 65/40 somit wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Kostentragungsgrundsätze des § 2 F-VG gemäß § 879 ABGB nichtig und diese Nichtigkeit ist ebenso wie in der vorgenannten Entscheidung im Hinblick auf den Normzweck dieser Bestimmung wahrzunehmen. Die mit dem Vertrag bezweckte Umgehung des in § 2 F-VG normierten Gesetzesvorbehaltes führte in bedenklicher Weise zur Aushöhlung der Verfassungsprinzipien der Demokratie und des Rechtsstaates. Aus § 2 F-VG ergibt sich, daß das Kostentragungsprinzip nur durch Gesetze geändert werden kann. Ein dem bürgerlichen Recht unterstehender Vertrag, der gegen dieses Bundesverfassungsgesetz verstößt, richtet sich somit gegen ein auf höchster Ebene ausgesprochenes gesetzliches Verbot im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB (vgl Krejci in Rummel2 Rz 19 zu § 879). Der Verbotszweck der der öffentlichen Ordnung dienenden verletzten Norm gebietet dann aber, daß sich jeder auf die Rechtsunwirksamkeit des Vertrages berufen kann.

Damit fällt die Grundlage des geltend gemachten Klageanspruches weg, sodaß das Klagebegehren in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen ist.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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