OGH 6Ob3/11a

OGH6Ob3/11a28.1.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** R*****, 2. A***** R*****, 3. M***** R*****, alle vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 27.486,06 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2010, GZ 5 R 196/10w-14, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2010, GZ 33 Cg 74/10x-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts zu lauten hat:

„Die Klage wird, soweit sie in Ansehung des Erstklägers auf Zahlung von 13.349,88 EUR, in Ansehung der Zweitklägerin auf Zahlung von 5.187,37 EUR und in Ansehung des Drittklägers auf Zahlung von 5.408,92 EUR jeweils samt 4 % Zinsen ab 16. 3. 2010 und auf Feststellung (Eventualbegehren) gerichtet ist, zurückgewiesen.

Die Kläger sind, und zwar der Erstkläger zur Hälfte, die Zweitklägerin und der Drittkläger zu je einem Viertel, schuldig, der Beklagten die mit 3.888,74 EUR (davon 646,79 EUR Umsatzsteuer und 8 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die restlichen Klagebegehren des Erstklägers von 1.972,94 EUR, der Zweitklägerin von 785,93 EUR und des Drittklägers von 781,02 EUR jeweils samt 4 % Zinsen ab 16. 3. 2010 und die Zug-um-Zug Rückstellung der Wertpapiere betreffend wird der Beschluss des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts in diesem Umfang wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Die Kläger kauften von der Beklagten zwischen 28. 2. 2005 und 2. 2. 2007 Zertifikate der M***** Ltd (im Folgenden M*****), und zwar - jeweils einschließlich Spesen - der Erstkläger um 13.349,88 EUR, die Zweitklägerin um 5.187,37 EUR und der Drittkläger um 5.408,92 EUR.

In dem zu AZ 27 Cg 33/09x beim Handelsgericht Wien anhängigen, jedoch ruhenden Verfahren (Erstprozess) begehren die Kläger die Aufhebung dieser Kaufverträge und die Rückzahlung der von ihnen entrichteten Kaufpreise samt 4 % Zinsen ab den jeweiligen Kauftagen Zug-um-Zug gegen Rückstellung der Wertpapiere. Sie erklärten, diese Klage „vordergründig auf listige Irreführung iSd § 870 ABGB als auch auf veranlassten Irrtum iSd § 871 ABGB“ zu stützen. Sie seien von der Beklagten über wichtige, für die Kaufvertragsabschlüsse kausale Umstände getäuscht worden, nämlich über die Rechtsnatur und den Risikograd der Wertpapiere, über den Sitz von M***** sowie über das enge Naheverhältnis zwischen dieser und der Beklagten, das letzterer dazu verholfen habe, Profite zum Nachteil der Anleger (und damit auch der Kläger) zu lukrieren. Die Beklagte habe gegen die Wohlverhaltensregeln des § 11 WAG verstoßen und der Klägerin gegenüber ihre Aufklärungspflicht verletzt. Darüber hinaus werde ein Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht.

Im vorliegenden Verfahren, das dieselben Wertpapierkäufe zum Gegenstand hat, begehren der Erstkläger primär Zahlung von (nach Einschränkung im Rekurs) 15.322,82 EUR, die Zweitklägerin Zahlung von 5.973,30 EUR und der Drittkläger Zahlung von 5.408,92 EUR jeweils samt 4 % Zinsen ab 16. 3. 2010 und Zug-um-Zug gegen die Rückstellung der Wertpapiere. Hilfsweise wird „lediglich für den Fall als festgestellt werden sollte, dass Naturalrestitution nicht möglich“ sei, die Feststellung angestrebt, dass die Beklagte für jeden aus den Wertpapiererwerben resultierenden Schaden hafte. Die Klagsbeträge setzten sich aus den jeweiligen Kaufpreisen (Erstkläger 13.349,88 EUR, Zweitklägerin 5.187,37 EUR, Drittkläger 5.408,92 EUR) sowie Beträgen von 1.972,94 EUR (Erstkläger), von 785,93 EUR (Zweitklägerin) und 781,02 EUR (Drittkläger) zusammen, die den kapitalisierten Zinsen von 4 % aus einer alternativen Veranlagung des eingesetzten Kapitals für den Zeitraum ab den Kauftagen bis 15. 3. 2010 entsprächen. Die Kläger erklärten, ihre Begehren auf Schadenersatz sowie auf jeden weiteren erdenklichen Rechtsgrund wegen arglistiger beziehungsweise schuldhafter Verletzung der gebotenen Aufklärung und zusätzlich auf Lieferung eines Aliuds sowie rechtliche Unmöglichkeit zu stützen.

Die Beklagte erhob unter Hinweis auf den Erstprozess die Einrede der Streitanhängigkeit.

Das Erstgericht wies die Klage des Erstklägers im Umfang von 13.349,88 EUR „s.A.“, jene der Zweitklägerin in Ansehung von 5.187,37 EUR „s.A.“ und jene des Drittklägers im Umfang vom 5.408,92 EUR „s.A.“ wegen Streitanhängigkeit zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge und änderte über Rekurs der Beklagten diese Entscheidung im Sinn einer Abweisung des gesamten Haupt- und des Eventualbegehrens ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; die zu beurteilende Frage nach der Identität der Streitgegenstände stelle sich nahezu unverändert auch in zahlreichen am Handelsgericht Wien und am Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängigen Parallelverfahren.

In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, die Kläger hätten in ihrer neuen Klage das in der früheren Klage erhobene Zinsenbegehren lediglich kapitalisiert und darüber hinaus nur Zinseszinsen begehrt. Die Klägerin habe ihre erste Klage „vordergründig“ auf die Anfechtung wegen Arglist und wegen Irrtums gestützt und auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage behauptet. Damit habe sie ein Sachverhaltsvorbringen erstattet, aus dem sich allenfalls Schadenersatzansprüche ableiten ließen. Solche wären im ersten Verfahren erforderlichenfalls auch zu prüfen gewesen. Die Befürchtung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen sei unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch teilweise berechtigt.

Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

1. Zwar bewirkt der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, nicht ihre Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO (stRsp, etwa 3 Ob 196/10k; RIS-Justiz RS0042816; hier § 528 Abs 1 ZPO). Das Rekursgericht hat jedoch zum Teil die Rechtslage verkannt.

2. Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits in zahlreichen ebenfalls gegen die Beklagte geführten und vergleichbaren Parallelverfahren (7 Ob 207/10g; 1 Ob 177/10a ua) mit den auch hier zu beurteilenden Rechtsfragen zu befassen. Er führte dabei zusammengefasst aus, dass von der Streitanhängigkeit des ersten Verfahrens im Umfang der Geltendmachung der Rückabwicklung des Erwerbs der Zertifikate gegen Zahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises auszugehen sei. Die Streitanhängigkeit werde durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt, nicht hingegen durch die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens. Entscheidend sei, ob der vorgetragene Sachverhalt im Kern jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde. Die Behauptung listiger Irreführung iSd § 870 ABGB schließe notwendigerweise ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten iSd §§ 1294 ff ABGB ein. Durch Hinzufügen weiterer Details und Facetten eines bereits im Erstprozess grundsätzlich geltend gemachten Fehlverhaltens der Beklagten werde keine Änderung des Klagegrundes iSd § 235 Abs 4 ZPO bewirkt. Daran könne auch der Umstand des auf demselben Klagegrund beruhenden Eventualbegehrens auf Feststellung nichts ändern.

Diesen Rechtsausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Auch im vorliegenden Verfahren werden zur Begründung des Schadenersatzanspruchs im Wesentlichen nur weitere Details und Facetten eines bereits im Erstprozess behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beklagten aufgezeigt. Der von der Klägerin in ihrem Revisionsrekurs argumentativ herangezogene dreigliedrige Streitgegenstandsbegriff wird von der ständigen Rechtsprechung abgelehnt (RIS-Justiz RS0037419, RS0039255, RS0037522, RS0037551).

Die Zurückweisung der Klage auf Zahlung von 13.349,88 EUR (Erstkläger), von 5.187,37 EUR (Zweitklägerin) und von 5.408,92 EUR (Drittkläger) jeweils samt 4 % Zinsen seit 16. 3. 2010 und des Eventualbegehrens auf Feststellung war daher zu bestätigen.

3. Anders verhält es sich hingegen mit den restlichen Klagebeträgen von 1.972,94 EUR (Erstkläger), von 785,93 EUR (Zweitklägerin) und von 781,02 EUR (Drittkläger) (vgl dazu 7 Ob 207/10g; 1 Ob 177/10a ua). Dieser Anspruch beruht nach dem Vorbringen der Kläger darauf, dass sie bei ordnungsgemäßer Anlageberatung durch die Beklagte eine alternative Veranlagung gewählt und daraus Gewinn erzielt hätten, wobei dieser Gewinn (vorläufig) exakt in Höhe einer gesetzlichen Verzinsung veranschlagt wird. Ein solcher Gewinnanspruch ist ein von der Forderung auf Rückersatz des Kaufpreises unabhängiger positiver Schaden und ist nicht bloß eine Nebenforderung; er beruht vielmehr auf einem im Erstprozess nicht vorgetragenen rechtlichen Sachverhalt (Klagegrund).

Im Umfang der angeführten restlichen Klagebegehren liegt daher keine Streitanhängigkeit vor, weshalb dem Revisionsrekurs insofern Folge zu geben war.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1, § 46 Abs 1 Satz 2, § 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger sind im Zwischenstreit über die Einrede der Streitanhängigkeit, der mit dieser Entscheidung vollständig erledigt wurde, in erster Instanz zu rund 75 % und im Rechtsmittelverfahren zu etwa 87 % unterlegen. Sie haben der Beklagten daher 50 % der Kosten des Zwischenstreits in erster Instanz und 74 % der Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen zu ersetzen. Die Kosten des Rekurses der Beklagten sind nicht zu ersetzen, weil die Beklagte mit diesem Rechtsmittel nicht erfolgreich war. Infolge der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der Kläger am Rechtsstreit waren die von ihnen zu tragenden Ersatzanteile (näherungsweise) nach dem Verhältnis dieser Beteiligung zu bestimmen.

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