Rechtssatz
Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). Es hat hierbei die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen; es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde.
Normen
EO §7 Aa
EO §7 Ab
EO §54
3 Ob 10/77 | OGH | 26.04.1977 |
nur: Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). (T1) |
3 Ob 110/83 | OGH | 07.09.1983 |
nur T1 |
3 Ob 45/85 | OGH | 24.07.1985 |
nur: Es hat hierbei die Verpflichtung nur auf Grund des Titels festzustellen; es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. (T2) |
3 Ob 95/97k | OGH | 23.04.1997 |
nur T2; Beisatz: Unterlassungsexekution. (T3) |
3 Ob 209/01h | OGH | 20.03.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Exekutionstitels, ob die Voraussetzungen für die Schaffung eines derartigen - nicht jedenfalls unbestimmten - Unterlassungsgebotes vorlagen, ist dem Exekutionsgericht bei der Exekutionsbewilligung verwehrt. (T4) |
3 Ob 138/03w | OGH | 17.07.2003 |
nur: Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). Es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Titel verpflichtet wurde. (T5) |
3 Ob 162/03z | OGH | 25.02.2004 |
Beisatz: Insoweit, als eine titelmäßige Unterlassungsverpflichtung der stRsp zu § 9a UWG entspricht, kann zu deren Auslegung auf diese Rsp zurückgegriffen werden. (T6)<br/>Veröff: SZ 2004/26 |
3 Ob 79/05x | OGH | 20.10.2005 |
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Zur Sinnermittlung eines Verbots, das sich auf eine bestimmte Rechtsnorm gründet, kann auch die Auslegungspraxis (Rsp) zu dieser herangezogen werden. (T7) |
3 Ob 264/06d | OGH | 22.02.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung im Titel enthält keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen. (T8) |
3 Ob 262/09i | OGH | 24.02.2010 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Wegfall des Wettbewerbsverhältnisses im Verfahren nach § 35 EO (T9) |
3 Ob 153/12i | OGH | 19.09.2012 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 150/14a | OGH | 22.10.2014 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung von Titelverstößen bestehen daher einerseits (grundsätzlich) nur im Spruch des Exekutionstitels und andererseits in den Behauptungen der betreibenden Partei über Verstöße des/der Verpflichteten dagegen (samt allenfalls vorgelegter Bescheinigungsmittel dazu). Vorbringen des/der Verpflichteten in der Äußerung gemäß § 358 Abs 2 EO, das nicht die Strafzumessungsgründe betrifft, hat deshalb unberücksichtigt zu bleiben. (T10) |
3 Ob 10/15i | OGH | 18.02.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Titel bezieht sich grammatikalisch ohne Zweifel darauf, dass Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geschuldet werden und nicht Zinsen in Höhe des um 8 % erhöhten Basiszinssatzes. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0030OB00118_7200000_001
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